Arbeitsrecht Sonderurlaub bei Hochzeit: Was für den öffentlichen Dienst gilt
Um Ihre Hochzeit vorzubereiten, benötigen Sie ausreichend Zeit. Ob Ihnen als Angestellter im öffentlichen Dienst Sonderurlaub zusteht, erfahren Sie hier.
Damit der Gang zum Standesamt und die anschließende Hochzeitsfeier frei von beruflichen Verpflichtungen sind, möchten viele Brautpaare an diesem Tag Urlaub haben. Dabei greifen einige gesetzliche Regelungen.
Anspruch auf Sonderurlaub bei Hochzeit
Die gesetzlichen Grundlagen für Sonderurlaub finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch § 616. Im Allgemeinen wird darunter eine kurzweilige berufliche Freistellung mit Lohnfortzahlung verstanden.
Im öffentlichen Dienst ist die Regelung zur bezahlten Freistellung im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) geregelt. Dabei gibt es in folgenden Fällen einen Anspruch auf Sonderurlaub:
- Niederkunft
- Tod des Eherpartners/der Ehepartnerin
- Umzug aus betrieblichen Gründen
- 25- oder 40-jähriges Dienstjubiläum
- Schwere Erkrankung
Allerdings kann Arbeitnehmern auch in weiteren Einzelfällen Sonderurlaub genehmigt werden. Ein gängiger Fall ist zum Beispiel die Hochzeit. Denn am Tag der eigenen Eheschließung kann Arbeitnehmern nicht zugemutet werden zu arbeiten.
Wo finde ich Informationen zum Sonderurlaub?
Die Informationen dazu, in welchen Fällen Ihnen (un-)bezahlter Urlaub zusteht und wie viel, finden Sie in der Regel in Ihrem Arbeitsvertrag, in den tariflichen Bestimmungen, die für Sie gelten oder in einer Betriebsvereinbarung. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist der Sonderurlaub über den § 28 TVöD geregelt. Demnach muss ein wichtiger Grund für den Sonderurlaub vorliegen und dieser muss beim Arbeitgeber beantragt werden.
Wie beantrage ich Sonderurlaub?
Der Antrag auf Sonderurlaub muss nach § 28 TVöD den Grund für den beantragten Urlaub näher darlegen, also zum Beispiel die bevorstehende Hochzeit. Zwar ist im Tarifvertrag nur festgehalten, dass eine eindeutige Willenserklärung erfolgen muss, warum man Sonderurlaub nehmen will, aber am besten bringen Sie diese Erklärung zu Papier. Der Arbeitgeber kann dann nach eigenem Ermessen darüber entscheiden, ob er eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung genehmigt.
- haufe.de: "Unbezahlter Urlaub"
- deutsche-handwerks-zeitung.de: "Sonderurlaub bei Hochzeit: Was arbeitsrechtlich gilt" (Stand: 06.12.2021)