Streit um Preiserhöhungen Gasversorger müssen eigene Bezugskosten laut BGH-Urteil niedrig halten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil zu Preiserhöhungen bei Gas verkündet. Er hat entschieden, dass ein Gas-Grundversorger verpflichtet ist, die eigenen Bezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten und nach Möglichkeit die günstigste Beschaffungsalternative zu wählen. Die Karlsruher Richter kamen ferner zu dem Schluss, dass sich das Landgericht in der Vorinstanz die Umstände der Erhöhungen nicht genau genug angeschaut hat. Es muss den Fall nun noch einmal verhandeln.
Die zentrale Frage war, bis zu welchem Punkt die Versorger gestiegene Bezugskosten in der Vergangenheit an die Tarifkunden weitergeben durften und welche Grenzen dafür gelten.
Verbraucher können auf Beweis klagen
Haben Tarifkunden den Verdacht, dass Energieversorger etwa durch Beteiligungen an Vorlieferanten Preise künstlich nach oben treiben, können sie dagegen klagen, wie aus dem BGH-Urteil hervorgeht (Az: VIII ZR 71/10).
Demnach müssen Verbraucher in solchen Fällen vor Gericht nur bestreiten, das der Energieversorger den günstigsten Vorlieferanten ausgewählt hat. Es ist dann laut Urteil Sache des Gasversorgers zu beweisen, dass er das tatsächlich getan hat und seine Bezugspreise gleichwohl gestiegen sind.
Grundsätzliche Richtung stand fest
Die grundsätzliche Linie hatte der zuständige Senat mit zwei von Verbraucherschützern scharf kritisierten Urteilen im Oktober 2015 bereits vorgegeben (Az. VIII ZR 71/10 und VIII ZR 158/11, außerdem VIII ZR 211/10, VIII ZR 236/10 und VIII ZR 324/12).
Damals entschieden die Karlsruher Richter, dass die Gaspreise bis zu einer Neuregelung 2014 ohne umfassende Begründung erhöht werden durften, solange die Unternehmen damit keinen Gewinn machen wollten.
Regionaler Versorger an Gas-Lieferanten beteiligt
Das Urteil betrifft Kunden in der Grundversorgung (Tarifkunden), die mit dem örtlichen Gasversorger einen Standardvertrag abgeschlossen haben.
In dem nun entschiedenen Fall hatte ein Gaskunde aus Ravensburg seinem regionalen Versorger vorgeworfen, am Vorlieferanten selbst beteiligt zu sein und damit von dessen Gewinnen zusätzlich zu den Preiserhöhungen an den Endkunden zu profitieren.
Landgericht muss Kostensteigerungen prüfen
Der beklagte Versorger hatte die Bezugskostensteigerungen der Klägerin - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht nur bestritten, sondern auch substantiierte Einwände dagegen erhoben.
Der BGH bemängelte nun, die Klage hätte von der ersten Instanz nicht ohne weitere Beweisaufnahme über die von der Klägerin behaupteten Bezugskostensteigerungen stattgegeben werden dürfen. Diese Beweiserhebung wird das Landgericht nun nachzuholen haben.