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Arbeitsrecht | Umzug, Hochzeit, Geburt: Wann gibt es Sonderurlaub?


Arbeitsrecht
Hochzeit, Umzug, Geburt: Wann gibt es Sonderurlaub?

Zu bestimmten Anlässen haben Arbeitnehmer ein Recht auf Sonderurlaub. Dazu gehören beispielsweise die eigene Hochzeit und die Geburt des eigenen Kindes. Bei einem Umzug ist jedoch entscheidend, ob er dienstlich bedingt ist.

Aktualisiert am 20.12.2021|Lesedauer: 2 Min.
Von t-online, jb
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Wir sagen Ihnen, was Sie über die einzelnen Regelungen wissen müssen und wann Sie ein Recht auf Sonderurlaub haben.

HochzeitspaarVergrößern des Bildes
Hochzeit: Für Ihre Hochzeit kann Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Tag Sonderurlaub gewähren. (Quelle: Wavebreakmedia/getty-images-bilder)

Sonderurlaub bei Geburt oder Hochzeit

Die entscheidenden Regelungen zum Sonderurlaub finden sich in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sonderurlaub bei familiären Ereignissen, die sich durch ihre Außergewöhnlichkeit auszeichnen. Neben Todesfällen naher Angehöriger sind das die eigene Hochzeit oder die Hochzeit des eigenen Kindes. Auch die eigene Silber- oder Goldhochzeit sind Anlass für Sonderurlaub.

Jeweils einen Tag dürfen Arbeitnehmer dafür in Anspruch nehmen – es sei denn, im Arbeits- oder Tarifvertrag wurde Abweichendes vereinbart. Auch bei Todesfällen gibt es rechtliche Bestimmungen, über die Sie sich informieren können.

Wann Sonderurlaub verwehrt werden kann

Gelten keine anderen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, steht Vätern für die Geburt ihres Kindes auch ein Tag Sonderurlaub zu. Kommt das Kind allerdings an einem arbeitsfreien Tag – zum Beispiel am Sonntag – zur Welt, kann der Arbeitgeber sich weigern, dafür einen Tag unbezahlten Sonderurlaub zu geben. So urteilte das Arbeitsgericht Hagen in einem Fall im Jahr 2011. Wann Sie da Recht auf unbezahlten Urlaub haben, lesen Sie in unserem Ratgeberstück nach.

Sonderurlaub bei dienstlich bedingtem Umzug

Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass ihr Arbeitgeber ihnen grundsätzlich bei einem Umzug einen Tag Sonderurlaub gewähren müsse. Das ist jedoch nicht der Regelfall. Ist nichts Entsprechendes im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart, so sind Sie als Arbeitnehmer auf die Einwilligung Ihres Arbeitgebers zum Sonderurlaub angewiesen.

Anders sieht es aus, wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist, zum Beispiel bei einer Versetzung. In diesem Fall haben Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst laut Experten Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub. Liegt die letzte Versetzung weniger als fünf Jahre zurück, beträgt der Anspruch sogar drei Tage.


Auch in der Privatwirtschaft können Arbeitnehmer bei betrieblich bedingtem Umzug nach § 616 BGB oft ein Recht auf Sonderurlaub geltend machen. Hier haben Arbeitsgerichte jedoch unterschiedlich geurteilt. Maßgeblich ist neben der Entfernung zum neuen Wohnort und dem Gesamtaufwand meist, ob der Arbeitnehmer den Umzug auch außerhalb der Arbeitszeit bewältigen kann.

Grundsätzliche Bedingungen

Ein Recht auf Sonderurlaub haben Arbeitnehmer grundsätzlich nur, wenn sie durch eines der genannten Ereignisse daran gehindert werden, ihrer Arbeitsverpflichtung nachzukommen. Das Arbeitsverhältnis muss sich laut § 616 BGB "im Vollzug" befinden. Das schließt aus, dass Arbeitnehmer Sonderurlaub bekommen, die sich zum Zeitpunkt der Hochzeit, der Geburt oder des Todesfalls etwa im Urlaub oder in Elternzeit befinden – denn sie haben zur gegebenen Zeit ja keine Arbeitsleistung zu erbringen.

Dauer des Sonderurlaubs

Die meisten Arbeitgeber orientieren sich bei der Dauer des Sonderurlaubs am Tarifvertrag des öffentlichen Diensts (TVöD). Folgende Übersicht zeigt, wie viel Tage Sonderurlaub Sie jeweils bekommen könnten:

Anlass Anzahl der Sonderurlaubstage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners 2 Tage
25-jähriges oder 40-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Tag
schwere Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen 1 Tag pro Jahr
schwere Erkrankung des eigenen Kindes, wenn es das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 4 Tage pro Jahr
Umzug in eine andere Stadt aus betrieblichen Gründen 1 Tag

Achtung: Bei diesen Angaben handelt es sich lediglich um Richtwerte. Sie sind nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Verwendete Quellen
  • eigene Recherche
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