Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.
Zum journalistischen Leitbild von t-online.Arbeitsrecht Hochzeit, Umzug, Geburt: Wann gibt es Sonderurlaub?
Zu bestimmten Anlässen haben Arbeitnehmer ein Recht auf Sonderurlaub. Dazu gehören beispielsweise die eigene Hochzeit und die Geburt des eigenen Kindes. Bei einem Umzug ist jedoch entscheidend, ob er dienstlich bedingt ist.
Wir sagen Ihnen, was Sie über die einzelnen Regelungen wissen müssen und wann Sie ein Recht auf Sonderurlaub haben.
Sonderurlaub bei Geburt oder Hochzeit
Die entscheidenden Regelungen zum Sonderurlaub finden sich in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sonderurlaub bei familiären Ereignissen, die sich durch ihre Außergewöhnlichkeit auszeichnen. Neben Todesfällen naher Angehöriger sind das die eigene Hochzeit oder die Hochzeit des eigenen Kindes. Auch die eigene Silber- oder Goldhochzeit sind Anlass für Sonderurlaub.
Jeweils einen Tag dürfen Arbeitnehmer dafür in Anspruch nehmen – es sei denn, im Arbeits- oder Tarifvertrag wurde Abweichendes vereinbart. Auch bei Todesfällen gibt es rechtliche Bestimmungen, über die Sie sich informieren können.
Wann Sonderurlaub verwehrt werden kann
Gelten keine anderen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, steht Vätern für die Geburt ihres Kindes auch ein Tag Sonderurlaub zu. Kommt das Kind allerdings an einem arbeitsfreien Tag – zum Beispiel am Sonntag – zur Welt, kann der Arbeitgeber sich weigern, dafür einen Tag unbezahlten Sonderurlaub zu geben. So urteilte das Arbeitsgericht Hagen in einem Fall im Jahr 2011. Wann Sie da Recht auf unbezahlten Urlaub haben, lesen Sie in unserem Ratgeberstück nach.
Sonderurlaub bei dienstlich bedingtem Umzug
Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass ihr Arbeitgeber ihnen grundsätzlich bei einem Umzug einen Tag Sonderurlaub gewähren müsse. Das ist jedoch nicht der Regelfall. Ist nichts Entsprechendes im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart, so sind Sie als Arbeitnehmer auf die Einwilligung Ihres Arbeitgebers zum Sonderurlaub angewiesen.
Anders sieht es aus, wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist, zum Beispiel bei einer Versetzung. In diesem Fall haben Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst laut Experten Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub. Liegt die letzte Versetzung weniger als fünf Jahre zurück, beträgt der Anspruch sogar drei Tage.
- Ein Anwalt klärt auf: Darf ich trotz Krankschreibung reisen?
- Arbeitsvertrag: Unwirksame Klauseln und populäre Irrtümer
Auch in der Privatwirtschaft können Arbeitnehmer bei betrieblich bedingtem Umzug nach § 616 BGB oft ein Recht auf Sonderurlaub geltend machen. Hier haben Arbeitsgerichte jedoch unterschiedlich geurteilt. Maßgeblich ist neben der Entfernung zum neuen Wohnort und dem Gesamtaufwand meist, ob der Arbeitnehmer den Umzug auch außerhalb der Arbeitszeit bewältigen kann.
Grundsätzliche Bedingungen
Ein Recht auf Sonderurlaub haben Arbeitnehmer grundsätzlich nur, wenn sie durch eines der genannten Ereignisse daran gehindert werden, ihrer Arbeitsverpflichtung nachzukommen. Das Arbeitsverhältnis muss sich laut § 616 BGB "im Vollzug" befinden. Das schließt aus, dass Arbeitnehmer Sonderurlaub bekommen, die sich zum Zeitpunkt der Hochzeit, der Geburt oder des Todesfalls etwa im Urlaub oder in Elternzeit befinden – denn sie haben zur gegebenen Zeit ja keine Arbeitsleistung zu erbringen.
Dauer des Sonderurlaubs
Die meisten Arbeitgeber orientieren sich bei der Dauer des Sonderurlaubs am Tarifvertrag des öffentlichen Diensts (TVöD). Folgende Übersicht zeigt, wie viel Tage Sonderurlaub Sie jeweils bekommen könnten:
Anlass | Anzahl der Sonderurlaubstage |
---|---|
Geburt des eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners | 2 Tage |
25-jähriges oder 40-jähriges Arbeitsjubiläum | 1 Tag |
schwere Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen | 1 Tag pro Jahr |
schwere Erkrankung des eigenen Kindes, wenn es das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat | 4 Tage pro Jahr |
Umzug in eine andere Stadt aus betrieblichen Gründen | 1 Tag |
Achtung: Bei diesen Angaben handelt es sich lediglich um Richtwerte. Sie sind nicht gesetzlich vorgeschrieben.
- eigene Recherche