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Garagenrabatt nutzen und bei der Kfz-Versicherung sparen


Kfz-Versicherung
Garagenrabatt nutzen und bei der Kfz-Versicherung sparen

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Aktualisiert am 01.03.2012Lesedauer: 2 Min.
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Sofern Sie eine Garage besitzen, beziehungsweise Ihr Fahrzeug dauerhaft in einer Garage unterstellen, können Sie durch den Garagenrabatt der Kfz-Versicherung kräftig sparen. Die Gründe hierfür sind naheliegend: Fahrzeuge, die in einem abgeschlossenen Raum geparkt werden, erleiden deutlich weniger Schäden.

Garagenfahrzeuge kosten Kfz-Versicherungen weniger Geld

Schäden, wie von Mardern durchgekaute Schläuche, können durch ein Abstellen des Fahrzeugs in der Garage genauso verhindert werden, wie Vandalismus durch vorbeigehende Passanten oder Diebstähle. Daher haben Kfz-Versicherungen durch Statistiken festgestellt, dass Garagenfahrzeuge im Schnitt deutlich weniger Schäden aufweisen und daher günstiger sind als Fahrzeuge, die auf der Straße geparkt werden. Den dadurch erlangten Kostenvorteil geben die Gesellschaften in Form des Garagenrabatts an Sie weiter.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

Die Grundvoraussetzung für deinen Garagenrabatt ist das regelmäßige Abstellen des Fahrzeugs in einer Einzel- oder Doppelgarage. Auch Tief- und Sammelgaragen qualifizieren Sie für den Preisvorteil. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Ihnen die Garage gehört oder ob Sie Ihr Fahrzeug dort zur Miete unterstellen. Auch Carports sowie ein für dritte Personen unzugänglicher Außenstellplatz (zum Beispiel in einem abschließbaren Hinterhof) werden mit einem Garagenrabatt belohnt.

Die tatsächliche Höhe kann von Versicherer zu Versicherer variieren - sie pendelt sich zumeist bei etwa 5 Prozent pro Jahr ein. Wenn Sie diesen Preisnachlass annehmen, ergeben sich daraus auch naheliegende Verpflichtungen: So muss das versicherte Fahrzeug fortan an dem vereinbarten Platz auch regelmäßig abgestellt werden. Diese Pflicht gilt allerdings nur für die Nachtstunden. Am Tag dürfen Sie den Abstellplatz auch weiterhin frei wählen.

Bei falschen Angaben erlischt der Garagenrabatt

Wer sein Fahrzeug ausnahmsweise auch nachts nicht in der Garage oder dem Hinterhof abgestellt, begeht nicht automatisch eine Obliegenheitsverletzung und wird damit auch nicht vertragsbrüchig. Ein Vertragsbruch liegt allerdings dann vor, wenn Sie nachweislich und wissentlich falsche Angaben zum nächtlichen Abstellort des Fahrzeugs gemacht haben – das liegt insbesondere dann vor, wenn gar keine Garage vorhanden ist oder eine vorhandene Garage nicht von Ihnen selbst genutzt wird.

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