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"Scharia-Polizei" in Wuppertal hat sich nicht strafbar gemacht


Urteil in Wuppertal
"Scharia-Polizei" hat sich nicht strafbar gemacht

Von dpa
Aktualisiert am 09.12.2015Lesedauer: 1 Min.
Die selbsternannte "Scharia-Polizei" unterwegs in Wuppertal.Vergrößern des Bildes
Die selbsternannte "Scharia-Polizei" unterwegs in Wuppertal. (Quelle: dpa)

Die Islamisten, die in Wuppertal als "Scharia-Polizei ihr Unwesen getrieben haben, taten nichts Unrechtes. Das hat das dortige Landgericht entschieden.

Ein Verstoß gegen das Uniformverbot liege nicht vor, befand das Gericht und lehnte die Eröffnung eines Strafprozesses ab. Von den handelsüblichen grell-orangen Warnwesten mit der Aufschrift "Shariah-Police" sei keine einschüchternde, militante Wirkung ausgegangen, teilte eine Gerichtssprecherin mit. Dies sei laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber eine Voraussetzung.

Lediglich gegen Islamist Sven Lau wurde ein Teil der Anklage zugelassen, weil er die Demonstration nicht angemeldet haben soll. Das Verfahren wurde an das Amtsgericht abgegeben.

Bundesweit für Empörung gesorgt

Lau gilt als einer der führenden Köpfe der islamistischen Szene. Laut Verfassungsschutz ist er ein "ideologisches Bindeglied" salafistischer Netzwerke.

Im vergangenen Jahr waren Islamisten als Sittenwächter durch die Straßen Wuppertals patrouilliert. Sie trugen Westen mit dem Aufdruck "Shariah Police". Die Scharia ist das islamische Recht. Der Auftritt hatte bundesweit für Empörung gesorgt. Er wurde von den Salafisten selbst gefilmt und im Internet verbreitet.

Staatsanwaltschaft kündigt Beschwerde an

Die Wuppertaler Staatsanwaltschaft kündigte Beschwerde gegen die Entscheidung an, sobald der Beschluss zugestellt sei. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung werde man gegen etwaige weitere Auftritte der Scharia-Polizei erneut strafrechtlich vorgehen.

Insgesamt war Anklage gegen neun Männer im Alter von 24 bis 34 Jahren erhoben worden. Die Islamisten hatten zusätzlich mit gelben Verbotshinweisen den Anspruch auf eine "Shariah Controlled Zone" (Scharia-kontrollierte Zone) erhoben.

Darauf sind Verhaltensregeln der radikalen Muslime festgehalten, wie sie in streng islamischen Staaten gelten: kein Alkohol, kein Glücksspiel, keine Musik und Konzerte, keine Pornografie und Prostitution, keine Drogen.

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