BGH-Urteil zum Filesharing Eltern müssen eigene Kinder verraten
Falls Eltern herausfinden, dass ihre Kinder illegal Dateien im Internet tauschen, müssen sie deren Namen offenbaren - sonst droht eine Verurteilung. Ein Schlupfloch bleibt.
BGH fordert Nachforschungen in der Familie "im Rahmen des Zumutbaren" - Eltern müssen Schadenersatz für die illegale Teilnahme ihrer Kinder an Musik- oder Filmtauschbörsen im Internet leisten, wenn sie wissen, welches Kind die Tat beging, dessen Namen aber gegenüber dem Rechteinhabern nicht preisgeben wollen. In solchen Fällen wiege das Eigentums- und Urheberrecht schwerer als der Schutz der Familie, entschied der Bundesgerichtshof in einem jetzt verkündeten Urteil.
3500 Euro für das Rihanna-Album
Im Ausgangsfall hatte das Oberlandesgericht München die Eltern dreier volljähriger Kinder zu mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten verurteilt. Eines der Kinder hatte über den Internetanschluss der Familie das Album "Loud" der Sängerin Rihanna im Internet zum sogenannten Filesharing bereit gestellt.
Welches Kind dafür verantwortlich war, fanden die Eltern zwar heraus, wollten es aber mit Blick auf den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie nicht bloßstellen. Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied. Habe der Vater als Anschlussinhaber den Namen des betreffenden Familienmitglieds erfahren, müsse er ihn auch offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden wolle.
Es gibt noch ein Schlupfloch
Die Richter verwiesen darauf, das in Fällen von illegalem Filesharing der Anschlussinhaber der Familie "im Rahmen des Zumutbaren" nachforschen muss, wer für den Rechtsverstoß verantwortlich ist. Erfährt er den Namen des Täters muss er ihn auch offenbaren. Erfährt der Anschlussinhaber ihn nicht, ist er aber nicht verpflichtet, über seine allgemeinen Nachforschungen hinaus etwa auch die Internetnutzung eines Ehegatten oder anderer Familienmitglieder zu dokumentieren und deren Computer auf die Existenz von Filesharingsoftware zu untersuchen. Solch weitreichende Nachforschungen können die Inhaber der Urheberrechte wegen des im Grundgesetz und der EU-Grundrechtecharta geregelten Schutzes der Familie nicht einfordern.