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Neue Corona-Regeln: Diese Maßnahmen gelten ab Oktober


Neues Infektionsschutzgesetz
Diese Corona-Maßnahmen sollen ab Oktober gelten

Von t-online, dpa, lib

Aktualisiert am 24.08.2022Lesedauer: 3 Min.
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Lauterbach: In diesem Szenario gilt wieder eine Maskenpflicht. (Quelle: reuters)

Wie will Deutschland durch den Corona-Herbst kommen? Das Kabinett hat Regeln beschlossen. Am Plan wird bereits Kritik laut.

Am Mittwoch hat das Bundeskabinett den Corona-Fahrplan für den Herbst auf den Weg gebracht. Diesen haben Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Justizminister Marco Buschmann (FDP) anschließend in einer Pressekonferenz vorgestellt.

Wie bereits Anfang August angekündigt worden war, soll ab Oktober ein Drei-Stufen-Plan gelten. Das bisherige Infektionsschutzgesetz läuft am 23. September aus. Einige der neuen Maßnahmen sollen bundesweit gelten, andere optional von den Bundesländern verordnet werden können.

Sollte sich die Lage zuspitzen, sollen die Länder außerdem eine weitere Reihe von Notfallmaßnahmen anordnen können. Voraussetzung dafür soll eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur sein. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick.

Im Beschluss des Kabinetts sind unter anderem folgende Punkte geplant, nun muss noch der Bundestag darüber abstimmen:

Bundesweit geltende Maßnahmen

  • FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr
  • FFP-2-Masken- und Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Weitere Maßnahmen, die die Länder beschließen können

  • Maskenpflicht für Innenräume. Davon soll es eine Ausnahme geben, wenn ein negativer Test vorgelegt werden kann. Außerdem können die Länder beschließen, dass es für frisch Geimpfte oder Genesene (höchstens drei Monate) Ausnahmen gibt.
  • Um das kontrollieren zu können, soll die Corona-App eine neue Funktion bekommen. Mehr dazu lesen Sie hier.
  • Auf der Grundlage dieser rechtlichen Möglichkeiten haben die Veranstalter und Gastronomen zusätzlich die Möglichkeit, ihr Hausrecht auszuüben, so Lauterbach. Sie könnten also für ihre jeweilige Einrichtung beispielsweise auch beschließen, dass es nur Zutritt mit frischer Impfung oder nur mit Test gibt.
  • Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr

Maßnahmen, die die Länder bei einer konkreten Gefahr für die kritische Infrastruktur beschließen können

Wenn die Fallzahlen steigen und die kritische Infrastruktur bedroht ist, können die Länder in den Worten von Minister Lauterbach eine "zweite Stufe" zünden. Dazu gehören:

  • Maskenpflicht in Innenräumen ohne Ausnahmen
  • Abstandsregeln in Innen- und Außenräumen
  • Obergrenzen in Innenräumen, beispielsweise in Restaurants oder bei Veranstaltungen

Schulschließungen ausgeschlossen

Er hoffe nicht, dass die Regeln in Gänze eingesetzt werden müssen, aber es sei wichtig, dass es gesetzlich die Möglichkeit gebe, so Lauterbach.

Schulschließungen oder andere Lockdown-ähnliche Maßnahmen schließt Lauterbach aus.

Kritik an FFP2-Masken

Direkt im Anschluss wurde Kritik an den vorgestellten Corona-Maßnahmen laut:

Die Lufthansa und der Branchenverband BDL lehnen eine Verschärfung der Maskenpflicht an Bord von Flugzeugen ab. Der Gesetzesentwurf der Regierung, nach dem künftig FFP2-Masken zur Pflicht werden sollen, sei nicht verhältnismäßig. Die bisherige Maskenpflicht sei vielen Passagieren nur schwer vermittelbar, da sie in kaum einem anderen europäischen Land noch gelte, erklärt der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL). "Auch die europäischen Behörden sehen hierfür keine Veranlassung." Die Lufthansa ergänzte, die Maskenpflicht provoziere Konflikte auf Kosten ihrer Mitarbeiter. Der Bundestag müsse Nachbesserungen auf den Weg bringen.

Im nun folgenden parlamentarischen Verfahren sind Änderungen an dem Gesetzentwurf möglich. FDP-Fraktionschef Christian Dürr hat bereits im Vorfeld Redebedarf angekündigt.

Kabinett beschließt Regelung für den Fall knapper Intensivbetten

Ebenfalls Thema im Bundeskabinett war die sogenannte Triage. Diesbezüglich will die Bundesregierung ausschließen, dass Menschen mit Behinderung oder Hochbetagte für den Fall zu knapper Intensivkapazitäten in der Pandemie benachteiligt werden.

Sind aufgrund einer übertragbaren Krankheit wie Covid nicht ausreichend Intensivbetten verfügbar, soll die Überlebenswahrscheinlichkeit eines Patienten als maßgebliches Kriterium gelten, ob er ein Bett bekommt oder nicht. Weitere Erkrankungen dürfen eingeschränkt bei der Beurteilung der Überlebenswahrscheinlichkeit berücksichtigt werden. Kriterien wie Alter, Behinderung und Grad der Gebrechlichkeit dagegen nicht. Zuteilungsentscheidungen müssen nach dem Gesetzentwurf mit dem Mehraugenprinzip getroffen werden.

Die Bundesregierung will damit auch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember umsetzen. Das Gericht hatte entschieden, dass der Staat bei ausgeprägter Schutzbedürftigkeit die Pflicht hat, Menschen vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung zu schützen. Bei einer Zuteilung knapper überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen müsse der Gesetzgeber entsprechende Schutzvorkehrungen treffen.

Lauterbach sagte: "Wer ein Intensivbett benötigt, muss es bekommen – auch in der Pandemie." Engpässe in der intensivmedizinischen Versorgung sollten gar nicht erst entstehen. Gleichzeitig werde klargestellt, "dass Menschen mit Behinderungen oder Hochaltrige auch in Zeiten knapper Kapazitäten nicht benachteiligt werden dürfen".

Verwendete Quellen
  • Livestream der Pressekonferenz am 24.08.2022
  • Nachrichtenagentur dpa
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