Als Grundschullehrerin abgelehnt Land Berlin muss Lehrerin mit Kopftuch entschädigen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer abgelehnten muslimischen Lehrerin mit Kopftuch eine Entschädigung zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichts war die Frau bei der Stellensuche wegen ihres Kopftuchs pauschal und damit zu Unrecht benachteiligt worden.
Der Klägerin war im Bewerbungsverfahren für eine Stelle an einer Grundschule gesagt worden, sie habe wegen des Berliner Neutralitätsgesetzes keine Chance auf einen Arbeitsplatz an einer allgemeinbildenden Schule. An einer berufsbilden Schule könne sie jedoch unterrichten. Das Gesetz schreibt vor, dass Polizisten, Lehrer und Justizmitarbeiter im Dienst keine religiös geprägten Kleidungsstücke tragen dürfen.
Keine "konkrete Gefährdung für Schulfrieden"
Die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts betrachtet das Neutralitätsgesetz zwar noch als verfassungskonform, eine pauschale Verwehrung der Beschäftigung sei aber nicht zulässig. Eine Ablehnung der Bewerberin sei nur dann mit der Verfassung vereinbar, wenn von der Kopftuch tragenden Lehrerin "eine konkrete Gefährdung für den Schulfrieden" ausgehe. Diesen Nachweis habe das Land nicht erbracht.
In erster Instanz war die Klage der Frau noch abgewiesen worden, unter anderem weil die Kopftuchträgerin an einer Berufsschule ja hätte arbeiten dürfen. Deshalb habe auch - so die Argumentation des Landes Berlin - keine Benachteiligung vorgelegen. Ein Mitspracherecht, an welchem Schultyp sie unterrrichten, hätten Berliner Lehrer demnach nicht. Diese Argumentation wies das Landesarbeitsgericht nun zurück.
Pauschales Verbot unzulässig
"Wir sind sehr zufrieden und erleichtert", sagte die Anwältin der Klägerin. Die Entschädigung in Höhe von 8680 Euro deckt die Summe zweier Monatsgehälter sowie zwei Drittel der Verfahrenskosten ab. Das Land kann gegen das Urteil in Revision gehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 ein pauschales Kopftuchverbot in öffentlichen Schulen abgelehnt.