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Urteil zu Transsexualität: Vater kann nicht Mutter seiner Kinder werden


Urteil zu Transsexualität
Vater kann nicht Mutter seiner Kinder werden

Von dpa, afp, dru

04.01.2018Lesedauer: 2 Min.
Im Einklang mit dem Grundgesetz: Der BGH sieht durch das Transsexuellengesetz sichergestellt, dass Kindern rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen wird.Vergrößern des Bildes
Im Einklang mit dem Grundgesetz: Der BGH sieht durch das Transsexuellengesetz sichergestellt, dass Kindern rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen wird. (Quelle: Symbolfoto/imago-images-bilder)

Ein Vater bleibt für sein Kind der Vater – auch wenn er sich zur Frau umwandeln lässt. Das hat der BGH in Karlsruhe entschieden.

Vor der Geschlechtsanpassung zur Frau hat ein Mann seinen Samen konservieren lassen – für das damit gezeugte Kind kann die Transsexuelle aber rechtlich nur der Vater, jedoch nicht die Mutter sein. Das hat jetzt ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe entschieden.

Mit dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16) bestätigte der BGH eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts. Die Lebenspartnerin der Transsexuellen hat das Kind laut Gericht im Juni 2015 geboren. Beim Standesamt wurde sie als Mutter des Kindes eingetragen. Der Wunsch der Transsexuellen, ebenfalls als Mutter eingetragen zu werden, wurde abgelehnt.

Der BGH folgte nun dieser Auffassung. Rechtliche Mutter sei abstammungsrechtlich nur die Frau, die das Kind geboren hat. Umgekehrt gelte, dass der "Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch Samenspende" somit deren Vaterschaft begründe.

Die Karlsruher Richter erklärten, dass das Transsexuellengesetz sicher stelle, dass betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen werde. Eine Umwandlung ändere nichts an dem Rechtsverhältnis zwischen dem transsexuellen Elternteil und seinen auch später geborenen Kindern, heißt es in dem Beschluss. Das stehe im Einklang mit dem Grundgesetz.

Kritik am BGH-Urteil

Im September vergangenen Jahres hatte der BGH in der umgekehrten Konstellation bereits entschieden, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller auch dann rechtlich als Mutter eines von ihm selbst geborenen Kindes gilt, wenn es nach der rechtlichen Anerkennung des Transsexuellen als Mann zur Welt kommt. Der Kläger zog deshalb vor das Bundesverfassungsgericht. Das Urteil steht aus.

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) kritisierte die neuerliche BGH-Entscheidung: Der Beschluss zeige deutlich, dass das Abstammungsrecht reformiert werden müsse. Eltern, deren Vorname oder deren Geschlechtseintrag geändert worden sei, sollten wählen können, ob sie mit ihren früheren Vornamen und ihrem früheren Geschlechtseintrag oder mit ihrem geänderten Vornamen und ihrem geänderten Geschlecht in das Geburtenregister eingetragen werden, forderte der LSVD. Ein derart modernisiertes Familienrecht stärke das Kindeswohl in Regenbogenfamilien.

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