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Kinderehen: Inenministerium fordert klares Verbot


Viele sind unter 14 Jahre alt
Inenministerium fordert klares Verbot von Kinderehen

Von dpa, afp
Aktualisiert am 10.09.2016Lesedauer: 1 Min.
Eine Protestaktion der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes gegen Kinderehen in Berlin.Vergrößern des Bildes
Eine Protestaktion der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes gegen Kinderehen in Berlin. (Quelle: imago-images-bilder)
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Das Innenministerium will Minderjährige besser schützen und fordert, dass im Ausland geschlossene Kinderehen in Deutschland künftig nicht mehr anerkannt werden.

"Kinderehen schaden Kindern immer", sagte der parlamentarische Staatssekretär Ole Schröder (CDU) den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Dafür dürfe es keine religiösen Rechtfertigungen geben.

Neu veröffentlichte Zahlen haben der Debatte um Kinderehen von Flüchtlingen in Deutschland Nahrung gegeben. Inzwischen leben fast 1500 verheiratete Kinder und Jugendliche in Deutschland. 361 von ihnen sind sogar jünger als 14 Jahre alt, wie aus einer Antwort des Bundesinnenministeriums auf eine Anfrage der Grünen hervorging. Die große Mehrheit der als "verheiratet" registrierten Personen sind Mädchen.

Viele kommen aus Syrien

Laut der Aufstellung des Innenministeriums handelt es sich bei den meisten minderjährig Verheirateten um Syrer - hier sind 664 Fälle bekannt. Weitere Herkunftsstaaten sind Afghanistan (157 Fälle), Irak (100 Fälle), Bulgarien (65 Fälle), Polen (41 Fälle), Rumänien (33 Fälle) und Griechenland (32 Fälle).

Nur 26 der registrierten Betroffenen haben den Angaben zufolge ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Ausnahmen auch in Deutschland möglich

In Deutschland sollen Ehen nicht vor der Volljährigkeit geschlossen werden. Ausnahmen sind möglich, wenn einer der Partner volljährig, der andere mindestens 16 Jahre alt ist. Komplizierter ist die Rechtslage beim Umgang mit im Ausland geschlossenen Ehen.

Bisher werden Kinderehen in Deutschland dann nicht anerkannt, wenn ein Partner jünger als 14 Jahre ist. Bei Ehen, die mit 14-jährigen oder älteren Minderjährigen geschlossen wurden, haben die Gerichte einen Ermessensspielraum.

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