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Faktencheck: Straftäter schneller abschieben - alles nur Sprüche?


Faktencheck
Straftäter schneller abschieben - alles nur Sprüche?

Von t-online
Aktualisiert am 10.01.2016Lesedauer: 3 Min.
Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber in Leipzig. Die rechtlichen Hürden für Abschiebungen wurden bereits gesenkt.Vergrößern des Bildes
Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber in Leipzig. Die rechtlichen Hürden für Abschiebungen wurden bereits gesenkt. (Quelle: dpa-bilder)
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Die Vorfälle in der Silvesternacht in Köln und anderen Städten haben die Diskussion wieder angefacht, wie mit straffälligen Ausländern umgegangen werden soll. Viele Bürger fordern, sie auszuweisen, Politiker wollen Abschiebungen erleichtern oder beschleunigen - zuletzt etwa Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) oder SPD-Chef Sigmar Gabriel.

T-Online.de erklärt, welche Gesetze es dazu schon gibt und wie die Regelungen aussehen.

Da beim Aufenthalt von Nicht-Bundesbürgern in Deutschland nicht zwischen Flüchtlingen und anderen Ausländern unterschieden wird, ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einer der wichtigsten Texte.

Die Paragrafen 53 und 54 AufenthG regeln die Ausweisung und das sogenannte Ausweisungsinteresse. Das Interesse des Staates an der Ausweisung eines Ausländers wird in "schwer" und "besonders schwer" wiegend unterteilt.

Allerdings gibt es keine harten Regeln, der Einzelfall soll geprüft werden. Bestimmte Straftaten führen aber dazu, dass die Entscheidung in Richtung Ausweisung ausfällt. Dazu gehört die Verurteilung der betreffenden Person zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr, mit oder ohne Bewährung. Dies ist eine neue Grenze, die seit 1. Januar 2016 gilt.

Welche Straftaten sind das?

Bundesjustizminister Heiko Maas hält bei sexuellen Vergehen eine Verurteilung zu mehr als einem Jahr für möglich, was demnach für eine Ausweisung reichen könnte.

Ausweisung droht außerdem bei Terrorverdacht oder bei Vorbereitung schwerer Straftaten, dem Aufruf zur Gewalt oder zum Hass, die Zugehörigkeit zur Leitung eines verbotenen Vereins, Drogenhandel oder -gebrauch oder auch die Nötigung zu einer Zwangsehe.

Was kann gegen eine Ausweisung sprechen?

Neben dem Ausweisungsinteresse gibt es aber auch das Bleibeinteresse, festgehalten in Paragraf 55 des Aufenthaltsgesetzes. Wer eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, schon mehr als fünf Jahre in Deutschland lebt oder das Sorgerecht für in Deutschland lebende Minderjährige hat, hat zumindest einige Argumente gegen die Ausweisung. Auch das wird immer im Einzelfall abgewogen.

Je schwerwiegender die Straftat, umso stärker überwiegt dann aber das Ausweisungs- das Bleibeinteresse.

Wird dann auch wirklich ausgewiesen?

Zu unterscheiden sind schließlich noch die Begriffe Ausweisung und Abschiebung. Wer ausgewiesen wird, muss ausreisen - wenn er dies nicht freiwillig tut und auch nicht geduldet ist, wird er abgeschoben.

Jedoch sieht das Aufenthaltsgesetz hier eine bedeutende Einschränkung vor, festgehalten im Paragrafen 60. Ausländer - egal ob kriminell oder nicht - dürfen nämlich nicht in Staaten abgeschoben werden, in denen ihnen der Tod oder Haft wegen politischer oder religiöser Überzeugungen droht. Deutschland liefert etwa keine Personen an die USA aus, wenn für das angeklagte Verbrechen die Todesstrafe verhängt werden kann, also z.B. bei Mord.

Besteht eine "erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit" im Zielland "soll" von der Abschiebung abgesehen werden, heißt es im Gesetz. Das trifft auf Syrien zu, wo laut Human Rights Watch in den vergangenen fünf Jahren rund 68.000 Menschen vom Regime zu Tode gefoltert worden sein sollen.

Syrer müssten sich in Deutschland also schon erheblicher Straftaten mit mehr als drei Jahren Haft schuldig machen, damit eine Abschiebung überhaupt in Betracht gezogen würde, sagen Rechtsexperten. Konkrete Fälle sind hier aber nicht bekannt.

Die Abschiebung selbst - also der Vollzug der Ausweisung - klappt dagegen inzwischen recht gut. Zwar müssen Ausländer, die abgeschoben werden sollen, der Polizei theoretisch nicht einmal die Tür aufmachen, wenn sie abgeholt werden sollen, doch wird laut Juristen nur in seltenen Fällen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich der Abschiebung zu entziehen.

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