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BGH: "Monsterbacke"-Werbung von Ehrmann führt nicht in die Irre


"Monsterbacke"
BGH: Slogan ist nicht irreführend

Von afp, dpa
Aktualisiert am 12.02.2015Lesedauer: 3 Min.
Der Werbeslogan des Fruchtquarks "Monsterbacke" ist unter bestimmten Bedingungen zulässig.Vergrößern des Bildes
Der Werbeslogan des Fruchtquarks "Monsterbacke" ist unter bestimmten Bedingungen zulässig. (Quelle: Hersteller)
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Der Milchslogan der Molkerei Ehrmann auf der Verpackung ihres Kinderquarks "Monsterbacke" führt Verbraucher nicht in die Irre. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Slogan darf aber nicht für sich alleine stehen, sondern benötigt einen speziellen gesundheitsbezogenen Hinweis.

In dem Rechtsstreit geht es um den Spruch "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" auf der Verpackung des Früchtequarks. Der Spruch stammt noch aus dem Jahr 2010. Er bezieht sich auf einen vergleichbaren Gehalt an Kalzium im Quark. Die Wettbewerbszentrale hatte Ehrmann deshalb wegen Irreführung verklagt. Bei dem Früchtequark handele es sich jedoch erkennbar um ein Produkt, das sich von Milch unterscheide, urteilte der BGH nun. "Der Verbraucher weiß, dass Früchtequark mehr Zucker hat als Milch", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher in Karlsruhe.

Slogan darf nicht alleine stehen

Nach dem Europarecht brauche ein solcher Slogan jedoch zusätzliche Angaben wie etwa einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung. Um über die genauen Hinweise zu entscheiden, wies der BGH den Fall daher an das Oberlandesgericht Stuttgart zurück.

Bereits 2012 hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, das gesundheitsbezogene Angaben wie der Ehrmann-Slogan nicht zulässig sind. Infolge dessen wurde der Europäische Gerichtshof in Luxemburg eingeschaltet. Dieser entschied, dass der Werbespruch gegen die EU-Verordnung zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmittelverpackungen verstößt.

Ehrmann begrüßte die Entscheidung: "Jetzt ist klar, dass der Slogan Verbraucher nicht die Irre geführt hat", sagt Gunther Wanner von Ehrmann. Die Molkerei will erst nach einem abschließenden Gerichtsurteil über die weitere Zukunft des Werbespruchs entscheiden. Die Wettbewerbshüter bedauern das Urteil dagegen. "Wir wollten den Slogan eigentlich ganz von der Verpackung haben", sagt Antje Dau von der Wettbewerbszentrale. Ziel müsse es jetzt sein, dass mehr Informationen auf die Verpackung kämen, die nützlich für Verbraucher seien.

Schlappe für Verbraucherschützer

"Das Urteil verhindert leider nicht, dass Verbraucher durch Gesundheitswerbung in die Irre geführt werden," erklärte die Verbraucherorganisation Foodwatch. Hersteller könnten weiterhin selbst Süßigkeiten oder Soft Drinks ganz legal als gesund vermarkten, solange einfach Vitamine oder Mineralstoffe zugesetzt würden. "Bei dieser Entscheidung kann man nur Unverständnis haben", kommentierte die Vorsitzende des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Renate Künast (Grüne), das Urteil. Entweder sei ein Produkt so wichtig wie ein Glas Milch, oder eben nicht.

Hersteller nutzen Grauzonen

Nicht nur Gesundheitsversprechen, sondern auch Angaben bezüglich des Nährwerts sind in der so genannten EU-Health-Claims-Verordnung geregelt. Sie ist seit Dezember 2012 in Kraft und soll Verbraucher vor irreführenden Gesundheitsversprechen im Supermarkt schützen.

Regeln für gesundheitsbezogene Angaben

Laut der EU-Health-Claim-Verordnung ist es Lebensmittelherstellern nicht ohne weiteres erlaubt, mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben. Die Unternehmen dürfen solche Aussagen nur machen, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass sie stimmen. So darf zum Beispiel ein Hersteller von Trockenpflaumen angeben, dass die Früchte zu einer normalen Darmfunktion beitragen. Auch der Hinweis "Kohlenhydrate tragen zur Aufrechterhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei" ist erlaubt - vorausgesetzt, dass das Produkt bestimmte Kriterien beim Zuckergehalt tatsächlich erfüllt.

Werbung auf Verpackungen: Vieles ist erlaubt.

Für die Verordnung hat die EU-Kommission eine Liste mit erlaubten Behauptungen erstellt. Im Anhang der Verordnung finden Verbraucher eine Übersicht über erlaubte Aussagen und die Bedingungen für die Verwendung der Angaben. Verbraucherschützer sehen die Verordnung schon seit langem kritisch: Sie monieren, dass viele Hersteller sich der langen Liste an erlaubten Aussagen anders bedienen als ursprünglich gedacht. Sie reichern ihre Produkte mit Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Substanzen an, um eine positive gesundheitliche Aussage auf die Verpackung drucken zu können. Dass das Produkt nach wie vor zum Beispiel viel Fett und Zucker enthält, spielt dabei häufig keine Rolle.

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