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Namensrecht: So lange kann man Vornamen des Kindes ändern


Vorname gefällt doch nicht
Können Eltern ihr Baby umbenennen?

Anna oder Emma, Max oder doch lieber Paul? Es gibt einen Weg für unschlüssige Eltern, den Vornamen ihres Nachwuchses noch einmal in Ruhe zu überdenken.

Aktualisiert am 16.05.2022|Lesedauer: 5 Min.
Von dpa, t-online, cch
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Grundsätzlich gilt nach Paragraf 18 des Personenstandsgesetzes (PStG): Innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt muss das Kind beim Standesamt angemeldet werden. Das können die Eltern oder Personen, die bei der Geburt dabei waren, persönlich tun. Alternativ kann die Klinik oder das Geburtshaus die Geburt dem Amt melden – und zwar schriftlich in Form einer Geburtsanzeige.

Vornamen: Viele Eltern überlegen noch bis kurz vor der Geburt, wie ihr Kind heißen soll.Vergrößern des Bildes
Vornamen: Viele Eltern überlegen noch bis kurz vor der Geburt, wie ihr Kind heißen soll. (Quelle: Mykola Sosiukin/getty-images-bilder)

Zuständig ist stets die Behörde des Geburtsortes, die anhand der Angaben die Geburtsurkunde für das Neugeborene ausstellt und die Meldebehörde über den kleinen Neubürger informiert. Die fertige Geburtsurkunde können die Eltern schließlich in der Behörde oder im Krankenhaus abholen – oder sich gegen eine Gebühr zuschicken lassen.

Vornamen im Zweifel nicht in Geburtsanzeige schreiben

Für viele frischgebackene Mamas und Papas ist es ein praktischer Service: Zusammen mit den Krankenhäusern bieten die Standesämter vieler Städte an, den Eltern die Anmeldeformalitäten abzunehmen. Sie können alle Unterlagen, die zur Beurkundung der Geburt benötigt werden, der Klinikverwaltung übergeben. Ein Botendienst bringt sie zusammen mit der von den Eltern unterschriebenen Geburtsanzeige zum Standesamt.

Doch Vorsicht: Eltern, die sich über den Vornamen des Kindes noch nicht ganz sicher sind, sollten im Krankenhaus zunächst auf die Angabe des Namens verzichten. Hintergrund dafür ist: In der Geburtsanzeige hält das Krankenhaus Geburtszeit und Geburtsort des Babys, die persönlichen Daten der Eltern sowie den Vor- und Familiennamen des Kindes fest – sofern dieser mitgeteilt wurde. Durch ihre Unterschriften unter eine Geburtsanzeige mit Angabe des Vornamens legen sich Eltern offiziell fest.

Regeln bei einer Hausgeburt

Ähnliches gilt für eine Geburt zu Hause oder in einem Geburtshaus. In dem Fall melden die Eltern selbst die Ankunft ihres Kindes bei der Behörde – mit einer Bescheinigung des bei der Geburt anwesenden Arztes, der Hebamme oder des Entbindungspflegers.

Für die Namensgebung genügt eine einfache schriftliche Erklärung der Eltern. Viele Standesämter stellen im Internet auch ein ausdruckbares Formular zur Erklärung des Vor- und Nachnamens bereit. Erreichen diese von den Eltern unterzeichneten Dokumente die Behörde, ist der darin übermittelte Vorname des Kindes verbindlich.

Vorname muss innerhalb einer Frist nachgereicht werden

Ganz gleich, ob formlose Erklärung der Eltern oder Krankenhausformular: Das Standesamt benötigt stets das Original. Auf elektronischem Weg sei eine Geburtsanzeige derzeit nicht möglich, erläutert die Frankfurter Standesbeamtin Angelika Roth. In der Regel werde der Name des Kindes gleich angegeben. Manchmal reichten Eltern den Vornamen des Kindes jedoch auch nach. Dann werde die Beurkundung so lange zurückgestellt.

Paare, denen die Entscheidung für einen Vornamen schwerfällt, müssen sich also nicht unter Druck setzen. Sie haben dafür einen Monat Zeit und erhalten vom Standesamt statt einer Geburtsurkunde zunächst eine Geburtsbescheinigung.

Aber wenn die Eltern nach Ablauf der Monatsfrist dem Standesamt keine endgültige Namensentscheidung mitgeteilt haben, informiert die Behörde nach Angaben des Serviceportals Baden-Württemberg das zuständige Familiengericht. Die Richter übertragen dann einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht.

Mit der Beurkundung ist der Vorname offiziell

Aber was passiert, wenn die Klinik den Vornamen eines Kindes bereits ans Standesamt übermittelt hat, aber die Eltern es sich noch einmal anders überlegen? Standesbeamtin Roth berichtet, dass dies hin und wieder vorkommt. Etwa 50 bis 100 Mal im Jahr wenden sich Eltern deswegen an das Standesamt in Frankfurt. Das sei maximal ein Prozent, schätzt die Expertin. Für den Fall gebe es keine generelle Regelung.

Fest steht: Ist die Geburt bereits beurkundet, ist es definitiv zu spät für einen unproblematischen Wechsel des Vornamens. In den Formularen zur Namenserklärung heißt es etwa: "Uns (mir) ist bekannt, dass mit der Beurkundung unseres (meines) Kindes die Vornamensgebung abgeschlossen ist. Eine Änderung der Vornamen ist danach nur nach Maßgabe des Namensänderungsgesetzes möglich". Oder "Uns ist bekannt, dass die hiermit getroffene Rechts- und Namenswahl unwiderruflich ist".

Nur wenige Anträge auf Namensänderung werden bewilligt

Liege deutsches Recht zugrunde, bestehe zwar die Möglichkeit einer behördlichen Namensänderung, sagt Roth. Aber selbst dann sei es nicht sehr wahrscheinlich, dass der Name nachträglich angepasst werde. Nur wenige solcher Anträge gehen durch. Dass den Eltern der gewählte Vorname nicht mehr gefällt, reicht nicht als Begründung aus.

Entscheidend ist, dass triftige Gründe vorliegen. Zum Beispiel: Die Mutter war nach einer schweren Geburt nicht in der Lage, den Namen selbst festzulegen. Eine Korrektur ist auch möglich, wenn der Name eigentlich der richtige ist, aber falsch geschrieben wurde, beispielsweise Joseph statt Josef.

Ändern lässt sich der Name außerdem, wenn das Kind unter ihm leidet – etwa, weil er permanent falsch ausgesprochen wird oder weil er negative Assoziationen hervorruft. Allerdings müssen Eltern das belegen können, zum Beispiel durch Erzieher oder Lehrer, erklärt Gabriele Rodriguez von der Namensberatungsstelle der Uni Leipzig in der Zeitschrift "Eltern". Vor einigen Jahren scheiterten Eltern mit dem Änderungsantrag für die Namen Mandy oder Kevin, die mit sozial schwächeren Milieus assoziiert werden.

Entscheidet das Standesamt im Ausnahmefall zugunsten der Eltern, fallen nach dem Namensänderungsgesetz Gebühren an. Die Kosten für die Beurkundung einer Geburt sind bundesweit nicht einheitlich. Gebührenfrei erhalten Eltern jedoch in der Regel die Anträge für Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftshilfe.

Diese Unterlagen brauchen Eltern, um ihr Baby anzumelden

Die für die Anmeldung benötigten Unterlagen sollten werdende Eltern rechtzeitig heraussuchen. Diese Dokumente werden benötigt:

Wenn die Eltern verheiratet sind:

  • Nachweis über die Eheschließung im Original (beglaubigte Abschrift vom Eheregister, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, Heiratsurkunde)
  • Kopie der Geburtsurkunden oder Abstammungsurkunden der Eltern, alternativ eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • bei Namensänderung den Nachweis im Original
  • formlose Erklärung der Eltern zum Vor- und Familiennamen des Kindes
  • Kopie der gültigen Personalausweise oder Reisepässe der Eltern

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:

  • formlose Erklärung der Eltern zum Vor- und Familiennamen des Kindes
  • Kopie der gültigen Personalausweise oder Reisepässe beider Eltern
  • Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter im Original

Wenn die Mutter ledig ist:

  • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde im Original

Wenn die Mutter geschieden ist:

  • Nachweis über die Eheschließung im Original
  • rechtkräftiges Scheidungsurteil im Original
  • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde im Original

Sieben Vornamen müssen genügen

Es spart Ärger mit dem Standesamt, sich frühzeitig mit den Regeln für die Namensvergabe vertraut zu machen. Die Standesämter jeder Stadt halten entsprechende Informationen bereit. Teilen sich Mutter und Vater das Sorgerecht, dürfen sie den Vornamen ihres Kindes gemeinsam aussuchen. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, bestimmt dieser den Vornamen.

Der Kreativität sind jedoch Grenzen gesetzt. So muss der Vorname klar einem Geschlecht zuzuordnen sein. Ist das nicht möglich – wie etwa bei Kai oder Helge – ist ein zweiter, eindeutig männlicher oder weiblicher Vorname vorgeschrieben. Generell zücken Standesbeamte bei mehr als sieben Vornamen die rote Karte. Dabei zählen mit Bindestrich verbundene Vornamen als ein Name.

Kind darf nicht "Störenfried" heißen

Außerdem greifen die Beamten ein, wenn ein Vorname "anstößig, verunglimpfend, lächerlich oder ungeeignet" ist, warnt das Standesamt in Frankfurt. Dort haben die Beamten schon Vornamen wie Störenfried, Pfefferminze, Verleihnix, Schnucki, Gastritis, Rosenherz, Borussia und Puschkin abgelehnt. Diese Bezeichnungen gefährdeten das Wohl des Kindes und könnten daher nicht in die Geburtsurkunde eingetragen werden, heißt es. Im Zweifelsfall wird das Amtsgericht um eine Entscheidung gebeten.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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