t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenAktuellesVerbraucher

Wohngeld, Rente, Steuern, Energie – Das ändert sich ab Januar 2023 für Sie


Nachrichten
Wir sind t-online

Mehr als 150 Journalistinnen und Journalisten berichten rund um die Uhr für Sie über das Geschehen in Deutschland und der Welt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.

Wohnen, Steuern, Energie
Das ändert sich ab heute für Verbraucher


Aktualisiert am 02.01.2023Lesedauer: 6 Min.
imago images 197256318Vergrößern des Bildes
Passanten in Stuttgart: Auf die Deutschen kommen zum Jahreswechsel viele Veränderungen zu. (Quelle: IMAGO/Arnulf Hettrich)

Im neuen Jahr wird wieder vieles anders. Die meisten Änderungen treten gleich im Januar in Kraft. Wir fassen die wichtigsten für Sie zusammen.

Die gestiegenen Preise werden den Bürgern auch 2023 weiter zu schaffen machen. Die Bundesregierung hat deshalb mehrere Entlastungen beschlossen. Erfreuliche Nachrichten gibt es zudem für Rentner und Rentenbeitragszahler. Und für Millionen Deutsche läuft eine wichtige Frist ab. Hier finden Sie alle wichtigen Änderungen im Überblick.

Grundfreibetrag

Jedes Jahr steigt der Teil Ihres Einkommens, auf den Sie keine Steuern zahlen müssen. 2023 erhöht sich dieser Grundfreibetrag für Alleinstehende von 10.347 Euro auf 10.908 Euro. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag: 21.816 Euro.

Einkommensteuer sinkt

Um die kalte Progression auszugleichen, steigt nicht nur der Grundfreibetrag. Auch die weiteren sogenannten Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschieben sich. Für Steuerpflichtige bedeutet das, dass ihr Steuersatz sinkt und ihnen mehr Netto vom Brutto bleibt.

So greift etwa der Spitzensteuersatz von 42 Prozent im kommenden Jahr erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro. Die Grenze für den noch höheren Reichensteuersatz von 45 Prozent bleibt hingegen bestehen – sie werden also nicht entlastet.

Was ist kalte Progression?

Als kalte Progression bezeichnet man eine Art schleichende Steuererhöhung, wenn Gehaltserhöhungen durch die Inflation aufgefressen werden, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führen. Dann fallen höhere Steuern an, obwohl die Kaufkraft real gar nicht steigt. Mehr zur kalten Progression lesen Sie hier.

Frist für Grundsteuererklärung

Haus- und Wohnungsbesitzer müssen ihre Grundsteuererklärung bis Ende Januar abgeben. Ursprünglich war als Frist Ende Oktober gesetzt. Wegen des schleppenden Eingangs wurde sie jedoch verlängert. Lesen Sie hier, wie Sie Ihre Grundsteuererklärung richtig ausfüllen.

Homeoffice-Pauschale

Bisher konnten Arbeitnehmer, die von zu Hause aus gearbeitet haben, bis zu 120 dieser Homeoffice-Tage bei der Steuer ansetzen. Genauer: 5 Euro pro Tag, also maximal 600 Euro jährlich. Diese Homeoffice-Pauschale steigt 2023 auf 1.260 Euro und 6 Euro pro Tag. Dadurch ist es möglich, bis zu 210 Arbeitstage am heimischen Schreibtisch geltend zu machen. Lesen Sie hier, was Sie sonst noch zur Homeoffice-Pauschale wissen sollten.

Werbungskostenpauschale

Eine leichte Verbesserung gibt es auch bei dem Arbeitnehmerpauschbetrag, besser bekannt als Werbungskostenpauschale. Diese betrug zuletzt 1.200 Euro im Jahr. Ab 2023 erhöht sie sich auf 1.230 Euro.

Sparerpauschbetrag

Erstmals seit dem Jahr 2002 erhöht die Bundesregierung zum 1. Januar 2023 den Freibetrag für die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge. Er steigt dann von 801 Euro auf 1.000 Euro pro Person und Jahr. Das bedeutet: Unterm Strich bleiben mehr Erträge wie Zinsen oder Dividenden für Sie steuerfrei.

Wie der Sparerpauschbetrag genau funktioniert, lesen Sie hier. Und hier erfahren Sie, warum die Erhöhung für Sparer trotzdem ernüchternd ist.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Familien bekommen ab Januar 2023 etwas mehr Kindergeld. Es steigt dann pro Kind auf 250 Euro im Monat. Entsprechend erhöht sich auch der Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer auf 6.024 Euro. Wichtig: Eltern profitieren entweder vom Kindergeld oder vom Kinderfreibetrag – je nachdem, welche Entlastung für sie günstiger ist.

Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen können zusätzlich zum Kindergeld noch einen Kinderzuschlag erhalten. Der Höchstbetrag hierfür steigt zum Januar 2023 von 229 Euro auf 250 Euro monatlich.

Für Single-Mütter oder -Väter gibt es außerdem noch einen Alleinerziehenden-Freibetrag. Dieser steigt 2023 für das erste Kind von 4.008 Euro auf 4.260 Euro.

Zusatzbeitrag der Krankenkassen

Der durchschnittliche Satz für den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2023 von 1,3 auf 1,6 Prozent. Das Gesundheitsministerium legt diesen aber nur zur Orientierung fest. Über die konkrete Höhe des Zusatzbeitrags entscheiden die Kassen selbst. Sie dürfen vom Schnitt abweichen. Der gesamte Krankenkassenbeitrag umfasst neben dem Zusatzbeitrag noch den allgemeinen Satz von 14,6 Prozent des Bruttolohns.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bestimmt, bis zu welcher Höhe Ihres Einkommens Sie Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung zahlen müssen. Dabei gibt es zwei verschiedene Werte: einen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie einen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Höhe der Bemessungsgrenze hängt davon ab, wie sich die Bruttolöhne und -gehälter entwickelt haben. Ab dem 1. Januar 2023 steigt die BBG für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 Euro auf 7.300 Euro. Im Osten erhöht sie sich von 6.750 Euro im Monat auf 7.100 Euro.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gelten bundesweit einheitliche Werte. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2023 auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich auf 66.600 Euro im Jahr (monatlich 5.550 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer darüber liegt, darf sich privat versichern lassen. Mehr zur Beitragsbemessungsgrenze lesen Sie hier.

Hinzuverdienstgrenze für Rentner

Wer sich als Frührentner etwas hinzuverdient, konnte das zuletzt bis zu einem Freibetrag von 46.060 Euro im Jahr tun, ohne dafür Abzüge bei der Rente zu kassieren. Ab 2023 fällt diese Grenze komplett. Senioren, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben, können dann unbegrenzt hinzuverdienen. Was gilt, wenn Sie das Renteneintrittsalter bereits überschritten haben, lesen Sie hier.

Rentenbeiträge voll absetzbar

Ab 2023 können Steuerzahler ihre Rentenbeiträge voll von der Steuer absetzen. Ursprünglich hätte das erst 2025 möglich sein sollen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, nach der die Rentenbesteuerung anders zu regeln sei, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Lesen Sie hier, um welche Rentenbeiträge es genau geht und wo Sie sie in der Steuererklärung angeben.

Digitaler Krankenschein

Ab 2023 müssen gesetzlich versicherte Beschäftigte ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr auf Papier vorlegen. Er erhält die Daten dann elektronisch von den Krankenkassen. Versicherte können die Version für den Arbeitgeber bei Bedarf bei ihrer Versicherung einsehen (mehr dazu lesen Sie hier).

Privatärzte, Ärzte im Ausland, Rehabilitationseinrichtungen und Physio- sowie Psychotherapeuten sind an dem Verfahren jedoch bislang nicht beteiligt. Außerdem fehlt es derzeit noch an einer gesetzlichen Regelung, um die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für Privatversicherte umzusetzen.

Wohngeld

Ab Januar 2023 sollen 1,4 Millionen mehr Haushalte Wohngeld beziehen können als zuvor. Denn dann greift eine Reform: Die Sozialleistung soll von zuletzt rund 180 Euro auf etwa 370 Euro monatlich steigen. Auch Bürger, die Mindestlohn verdienen oder eine Rente in vergleichbarer Höhe erhalten, sollen profitieren. Mehr dazu lesen Sie hier.

Loading...
Loading...

Bürgergeld statt Hartz IV

Zum 1. Januar 2023 löst das Bürgergeld die Hartz-IV-Leistungen ab. Die Grundsicherung für Arbeitslose steigt dann um mehr als 50 Euro. Alleinstehende erhalten so monatlich 502 Euro. Bis zu 40.000 Euro dürfen Betroffene in einer Karenzzeit von einem Jahr als sogenanntes Schonvermögen behalten.

Das Bürgergeld kann um maximal 30 Prozent gekürzt werden, wenn sich Arbeitslose entgegen den Absprachen nicht auf eine Stelle bewerben oder eine Weiterbildungsmaßnahme verweigern. Was der Wechsel von Hartz IV zum Bürgergeld für Betroffene bedeutet, lesen Sie hier.

Photovoltaik steuerfrei

Eigentümer mit einer kleinen Photovoltaik-Anlage auf dem Dach müssen dafür ab 2023 keine Einkommen- und Umsatzsteuer mehr zahlen. Das gilt, solange die Bruttoleistung der PV-Anlage höchstens 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Betreiben Sie mehrere Anlagen, ist insgesamt eine maximale Leistung von 100 Kilowatt pro Steuerzahler erlaubt, um von der Steuerfreiheit zu profitieren.

Gaspreisbremse

Zur Entlastung der Haushalte soll im März 2023 eine Gaspreisbremse greifen, die auch rückwirkend für Januar und Februar gilt. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs soll dann ein gedeckelter Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde gelten; bei Fernwärme gelten 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Für höhere Verbräuche ist der Vertragspreis zu zahlen. Wie das Geld genau bei Ihnen ankommt, lesen Sie hier.

Strompreisbremse

Ebenfalls zum 1. Januar soll die Strompreisbremse greifen. Haushalte und kleinere Firmen sollen analog zur Gas- und Fernwärmepreisbremse entlastet werden – mit einem Strompreis von maximal 40 Cent pro Kilowattstunde für ein Grundkontingent von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose. Bei Industrieunternehmen werden die Strompreise bei 13 Cent für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs gedeckelt.

Führerschein

Wer in den Jahren 1959 bis 1964 geboren wurde, muss seinen Führerschein bis zum 19. Januar 2023 gegen eine EU-weit einheitliche Ausführung umtauschen. Diese soll fälschungssicherer sein und in einer Datenbank erfasst werden. Lesen Sie hier, was Sie für den Umtausch tun müssen.

Essen außer Haus

Ab 2023 müssen Restaurants, Lieferdienste und Cafés Getränke und Speisen für unterwegs in Mehrwegbehältern anbieten. Kunden sollen dann zwischen Einweg- und Mehrwegverpackungen entscheiden können.

Für kleine Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von weniger als 80 Quadratmetern gilt eine Ausnahme. Ihre Kunden sollen Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen dürfen.

Verwendete Quellen
  • Bundesfinanzministerium
  • Bundesfamilienministerium
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website