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Eltern dürfen Kinder nicht "Nutella" und "Erdbeere" nennen


Französisches Gericht entscheidet
Eltern dürfen ihre Kinder nicht "Nutella" und "Erdbeere" nennen

Von afp, t-online
27.01.2015Lesedauer: 2 Min.
Weder in Deutschland noch in Frankreich ist jeder Vorname zugelassen.Vergrößern des Bildes
Weder in Deutschland noch in Frankreich ist jeder Vorname zugelassen. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Ein Gericht in Nordfrankreich hat die von Eltern gewählten Vornamen "Nutella" und "Erdbeere" abgelehnt. Die Kinder sollten damit davor bewahrt werden, zeitlebens wegen ihres Namens gehänselt zu werden. Diese Vornamen würden den Interessen der Kinder schaden, hieß es bei der Staatsanwaltschaft von Valenciennes.

Im Falle des Schoko-Nuss-Brotaufstrichs "Nutella" als Vorname beschloss das Gericht demnach eine Umbenennung des Kindes in "Ella". Im zweiten Fall, in dem das Gericht auf das Risiko von "Hänseleien" verwies, falls das Kind "Fraise" (zu deutsch: Erdbeere) genannt würde, entschieden sich die Eltern letztlich für einen altfranzösischen Vornamen aus dem 19. Jahrhundert: Das kleine Mädchen heißt jetzt "Fraisine".

44 Vornamen wurden 2014 in Deutschland abgelehnt

Auch in Deutschland werden Jahr für Jahr gewünschte Vornamen verhindert. Allein 2014 lehnte die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) 44 Namensanfragen mit unterschiedlichster Begründung ab: In mehr als der Hälfte der Fälle handelte es sich nicht um Vornamen im klassischen Sinn, sondern etwa um Wörter aus der Alltagssprache (Blitz, Holunder), Eigenkreationen ohne Vornamencharakter (de Sunny, Illumi), Vatersnamen (Stoitsov, Jürgenson), reine Familiennamen (Crossman, Mumford), Städtenamen (Celle, Arriach) oder (Adels-/Militär-)Titel (Shogun).

Ein weiterer Grund für eine Ablehnung war die falsche Geschlechtszuweisung, das heißt, ein Mädchen sollte einen Jungennamen (Ward, Elineau) oder ein Junge einen Mädchennamen erhalten (Mandy, Lavender). Auch Schreibweisen, die in hohem Maße von der gebräuchlichen Form des Namens abweichen - wie bei Mischel und Theiler - hatten letztlich keine Chance.

Die Einschätzung der GfdS ist immer dann relevant, wenn beim Standesamt ein Name nicht bekannt ist oder es Bedenken gibt. Dann können Eltern bei der Gesellschaft ein Gutachten über die Eintragungsfähigkeit eines Vornamens erstellen lassen.

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