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Düsseldorfer Tabelle 2013: So wird der Unterhalt berechnet


Düsseldorfer Tabelle 2013
Düsseldorfer Tabelle 2013: Wer jetzt wie viel Unterhalt zahlen muss

Von dpa, t-online
Aktualisiert am 08.05.2013Lesedauer: 2 Min.
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Quelle: imago-images-bilder
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Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle für Kinder bleiben unverändert. Für Trennungskinder steht also die zweite Nullrunde in Folge ins Haus. Nach der Anhebung der Hartz-IV-Regelsätze haben die Gerichte nun allerdings auch den Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige angehoben. Ihnen soll ein Anreiz zum Arbeiten bleiben.

1000 statt 950 Euro Selbstbehalt

Wer nach einer Trennung Unterhalt zahlen muss, darf 2013 mehr von seinem Geld behalten - für die betroffenen Kinder ändert sich hingegen zum zweiten Mal in Folge nichts. Das hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht mitgeteilt. Ein erwerbstätiger Unterhaltszahler mit Schulkindern bis 21 Jahren darf künftig 1000 statt 950 Euro im Monat für seinen eigenen Bedarf behalten.

Düsseldorfer Tabelle 2013: Unterhaltssätze für Kinder bleiben

Die Anhebung sei notwendig geworden, weil die Hartz-IV-Sätze erhöht wurden. "Die Opfergrenze ist das Existenzminimum", sagte Familienrichter Jürgen Soyka. Die Änderungen werden am 1. Januar 2013 wirksam. Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle für die Kinder bleiben hingegen gleich.

Viele Trennungskinder könnten dadurch dennoch in die Sozialhilfe rutschen, wenn beim Unterhaltszahler der Mindestsatz für die Kinder nicht mehr übrig bleibt. In Deutschland gibt es knapp drei Millionen minderjährige Trennungskinder. Hinzu kommen die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder.

So verändert sich der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen

Für die nicht oder geringfügig arbeitenden Ex-Partner gibt es tendenziell weniger Geld. Sie müssen sich teilen, was nach Abzug von Kindesunterhalt und Selbstbehalt übrig bleibt.

Der Selbstbehalt für arbeitslose Unterhaltspflichtige steigt von 770 auf 800 Euro. Bei unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern, die nicht mehr in der Schule sind, steigt der Satz von 1150 auf 1200 Euro. Bei einem nichtehelichen Kind liegt der Selbstbehalt künftig bei 1100 statt 1050 Euro. Im Einzelfall könne der Selbstbehalt weiter steigen, etwa beim Nachweis, dass für den vorgesehenen Mietsatz keine Wohnung zu finden ist, oder weil die gestiegenen Energiekosten den Ansatz für die Wohnkosten sprengen.

Wenn die Unterhaltspflicht für die eigenen Eltern besteht, etwa, weil diese pflegebedürftig sind und die Rente dafür nicht reicht, steigt der Selbstbehalt von 1500 auf 1600 Euro.

Unterhaltspflichtig gegenüber... Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2013
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig 950 Euro 1000 Euro
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig 770 Euro 800 Euro
anderen volljährigen Kindern 1150 Euro 1200 Euro
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes 1050 Euro 1100 Euro
eigenen Eltern 1500 Euro 1600 Euro

Staat muss für Lebensunterhalt der Kinder aufkommen

Mit der Erhöhung des Selbstbehalts werde vermieden, dass die Unterhaltspflichtigen reihenweise zu Hartz-IV-Berechtigten werden. Auf der anderen Seite werde der Staat den Lebensunterhalt vieler Kinder stärker bezuschussen müssen. "Das wird nicht wenig sein, was da auf den Staat zukommt", so Soyka.

Dem Regelsatz von 382 Euro für die Lebenshaltung wurden Wohnkosten von 360 Euro Warmmiete, 30 Euro für Versicherungen, 28 Euro für Mehrkosten wie die GEZ-Gebühren und 200 Euro als Arbeitsanreiz hinzugefügt - ergibt 1000 Euro.

Das müssen Unterhaltspflichtige zahlen - Düsseldorfer Tabelle 2013

Die Düsseldorfer Tabelle regelt bundesweit Unterhaltsansprüche für Millionen Trennungskinder. Sie wird in Abstimmung mit den Familiensenaten der anderen Oberlandesgerichte und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Die Tabelle selbst bleibt unverändert, nachdem die Sätze für den Kindesunterhalt vor zwei Jahren deutlich um 13 Prozent angehoben worden waren. Die folgenden Sätze der Düsseldorfer Tabelle sind also auch 2013 gültig:

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen
in Euro
Altersstufen in Jahren
Beträge in Euro
0-5 6-11 12-17 ab 18
bis 1500 Euro 317 364 426 488
1501-1900 333 383 448 513
1901-2300 349 401 469 537
2301-2700 365 419 490 562
2701-3100 381 437 512 586
3101-3500 406 466 546 625
3501-3900 432 496 580 664
3901-4300 457 525 614 703
4301-4700 482 554 648 742
4701-5100 508 583 682 781
ab 5100 nach den Umständen des Falles
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