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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Facebook Abmahnung für Facebook-Vorschaubild
Für Internet-Nutzer gibt es viele Möglichkeiten in eine teure Falle zu tappen. Nun haben Abmahn-Anwälte in Facebook-Anwendern eine neue Einnahmequelle entdeckt. Erstmals wurde eine Abmahnung aufgrund einer automatischen Funktion innerhalb des sozialen Netzwerkes ausgesprochen. Stein des Anstoßes: Ein Briefmarken-großes Vorschaubildchen.
Der Betreiber einer gewerblichen Facebook-Seite hatte einen Link zu einer Internetseite in seinem Profil veröffentlicht. Facebook erstellt dabei automatisch ein Vorschaubild von der verknüpften Seite und zeigt dieses neben dem Link an. Nach einer Mitteilung der Internetseite Internetrecht NRW wurde dem Seitenbetreiber ein Vorschaubild des Fotos "jeder.fängt.mal.klein.an" der Fotografin Gabi Schmidt zum Verhängnis.
Das Bild zeigt ein kleines Bäumchen mit wenigen Blättern, das aus dem Erdboden ragt. Angeboten wird das Bild auf der Plattform pixelio.de, die als "Deine kostenlose Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos" firmiert. In der Erläuterung auf der Seite ist zu lesen, dass die Bilder gemäß der angegebenen Nutzungsbedingungen kostenlos - auch zu gewerblichen Zwecken - verwendet werden dürfen.
Erstmals Abmahnung wegen Facebook-Vorschaubild
Trotzdem flatterte dem Facebook-Nutzer eine Abmahnung der Kanzlei Pixel.Law ins Haus. Diese vertritt die Fotografin Gabi Schmitt, die ihr Urheberrecht durch die Verwendung des Briefmarken-große Vorschaubilds verletzt sieht. Die Kanzlei, die sich auf die Wahrung von Foto-Urheberrechten spezialisiert hat, fordert die sofortige Entfernung des Bildes, die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und einen Schadenersatz.
Die Kanzlei führt an, das Bild habe einen Wert von 600 Euro und berechnet obenauf einen "Verletzerzuschlag" von 100 Prozent. Dieser kann zusätzlich verlangt werden, wenn der Urheber eines Werkes bei dessen Widergabe nicht genannt wurde. Zusammen mit den Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro soll der Abgemahnte nun 1746,69 Euro bezahlen.
Schadenshöhe zweifelhaft
Die Experten der Internetseite Ratgeberrecht.eu kommentieren, dass es an der von der Kanzlei genannte Schadenshöhe und auch den geltend gemachten Anwaltskosten "ganz erhebliche Zweifel" gäbe. Grundsätzlich aber läge tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vor. Richter könnten die Anzeige der Miniaturbilder auf Facebook nach derzeitigem Recht als Urheberrechtsverletzung auslegen.
Auch auf Anwalt.de wird der veranschlagte Schaden als "deutlich zu hoch" kommentiert. Auf der Seite allfacebook.de wird erläutert, dass das Urheberrecht in Deutschland der aktuellen Entwicklung hinterher hinke; die Nutzung sozialer Medien sei ohne Urheberrechtsverletzung kaum mehr möglich. Genau das würden Abmahner ausnutzen.
Facebook-Verlinkung im Zweifel ohne Vorschaubild
Die Seite allfacebook.de rät dazu, Links mit Vorschaubildern nur im geschlossenen persönlichen Profil und nicht öffentlich zu teilen. Außerdem könne der Facebook-Empfehlungs-Button, der ja explizit zum Teilen des Inhaltes auffordert, als indirekte Zustimmung zur Darstellung des Vorschaubilder gewertet werden. Grundsätzlich sollten Facebook-Nutzer aber darauf verzichten, Bilder aus Galeriesammlungen und Stockfotoseiten auf Facebook zu teilen.
Die Empfehlung der Internetseite Ratgeberrecht.eu ist deutlich radikaler. Sie rät Facebook-Nutzern, Links zu Internetseiten ausschließlich ohne Vorschaubild zu teilen. Dazu muss nach dem einkopieren des Links lediglich das Häkchen bei Kein Miniaturbild gesetzt werden. Eine letztinstanzliche Entscheidung, wie diese Bilder auf Facebook juristisch einzuordnen sind, gibt es bisher nicht.