Auf alle Fälle vorbereitet Grill-Unfall: Zahlt meine Versicherung?
Die Gasflasche falsch angeschlossen oder zu viel flüssigen Anzünder: Beim Grillen kann es schnell zu Unfällen kommen. Welche Versicherungen wann zahlen.
Himmelfahrt, Muttertag, Pfingsten und die Fußball-Europameisterschaft: In den kommenden Wochen gehen die Anlässe nicht aus, gemeinsam mit Familie und Freunden den Grill anzuwerfen. In den meisten Fällen dürfte das gesellige Essen eine gute Atmosphäre schaffen. Wenn aber doch mal etwas schiefgeht, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher zumindest wissen, welche ihrer Versicherungen etwaige Schäden reguliert. Der Überblick.
Privathaftpflicht
Egal, ob es sich um einen Kohle-, Gas- oder Elektrogrill handelt: Eine falsche Bedienung kann übel enden. Wird dabei eine andere Personen oder deren Besitz beschädigt, greift die Privathaftpflichtversicherung. Der Bund der Versicherten (BdV) empfiehlt eine Versicherungssumme von mindestens 15 Millionen Euro pauschal, weil Schadenersatzzahlungen sehr hoch und langwierig ausfallen können.
Hausrat
Geraten beim Grillen Hausratgegenstände in Brand – etwa ein Sonnenschirm oder Gartenmöbel –, ist die Hausratversicherung für die Regulierung des Schadens zuständig.
Wohngebäudeversicherung
Schäden am eigenen Gebäude übernimmt laut BdV die Wohngebäudeversicherung. Kommt es zu Brandschäden, werden die Reparaturkosten und die Kosten des Wiederaufbaus gezahlt.
Unfallversicherung
Wer sich beim Grillen verletzt und eine Invalidität erleidet, kann von einer privaten Unfallversicherung profitieren. Denn sie zahlt je nach erlittenem Invaliditätsgrad eine vereinbarte Summe. Damit können etwa Hilfsmittel oder möglicherweise nötige Umbauten am Haus oder in der Wohnung finanziert werden.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Ist die Verletzung so stark, dass der zuletzt ausgeübte Beruf voraussichtlich nicht mehr dauerhaft im Umfang von wenigstens 50 Prozent ausgeübt werden kann, ist das dem BdV zufolge ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Verdienstausfall kann so mit der vereinbarten monatlichen Versicherungsleistung zumindest teilweise kompensiert werden.
- Nachrichtenagentur dpa