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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Im Visier Überwachungskamera: Wann und wo sie nicht erlaubt ist
Viele Hausbesitzer installieren eine Überwachungskamera, um den Einbruchschutz ihrer Immobilie zu verbessern. Doch welche Gesetze sind dabei einzuhalten?
Wer Einbrecher mit einer Kamera abschrecken oder auf frischer Tat ertappen will, muss sich an einige Regeln halten. So darf das Gerät auch wirklich nur das eigene Grundstück filmen und nicht etwa auch Ausschnitte von Nachbars Garten im Kamerafeld haben.
Die Stiftung Warentest rät: Wer auf eine schwenkbare Kamera verzichtet oder deren Schwenk-Funktion nicht nutzt, erweckt gar nicht erst den Eindruck, dass das Gerät auch das Grundstück nebenan einsehen könnte.
Auch für Attrappen gelten die Regelungen
Auch öffentliche Wege oder Bereiche gehören in der Regel nicht ins Visier, denn davon wären Passanten in ihren Rechten betroffen. Besucher sollten auf die Überwachung des Grundstücks hingewiesen werden, etwa mit einem Schild.
Selbst wer zur Abschreckung nur eine Kamera-Attrappe anbringt, muss sich an die Regeln halten. Denn einige Gerichte sind den Angaben der Stiftung Warentest zufolge der Ansicht, auch diese können den Eindruck einer Überwachung hervorrufen. Dadurch werde ein unzulässiger Überwachungsdruck erzeugt – das heißt, der Betroffene kann nicht ausschließen, dass er überwacht wird, und sich dadurch in seiner Freiheit und Unbeschwertheit beeinträchtigt fühlen.
Babysitter muss Erlaubnis zur Überwachung geben
Strenge Regeln gelten auch innerhalb des Hauses. So sind Aufnahmen etwa vom Babysitter oder der Reinigungskraft nur zulässig, wenn diese der Überwachung ausdrücklich zustimmen. Heimlich zu filmen, ist nur dann erlaubt, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Diebstahl vorliegen.
Und selbst dann kommt es auf die Verhältnismäßigkeit an: Verschwundene Lebensmittel aus dem Kühlschrank etwa rechtfertigen keine Videoüberwachung.
Überwachungskamera im Mietshaus
Auch in einem Mehrparteienhaus darf nicht ohne Mehrheitsentscheid eine Überwachungskamera installiert werden. So entschied das Landgericht München I in seinem Urteil zum AZ 14 S 2185/22. So darf der Eigentümer nicht einfach eine Kamera beispielsweise im Müllraum oder im Hauseingang (siehe Urteil des Landgerichts Essen; Az.: 12 O 62/18) anbringen, wenn nicht alle Mietparteien dafür sind. Selbst eine ausreichende Beschilderung mit Hinweisen sowie Hinweisschreiben reichen nicht aus, damit die Überwachung rechtens ist. Der Grund: Um die Gemeinschaftsräume zu überprüfen und überwachen, reiche der regelmäßige Kontrollgang des Hausmeisters aus, so die Richter.
"Die Mieter haben ein Interesse, bei ihren Bewegungen im Haus nicht überwacht zu werden", erläutert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Demnach darf auch keine versteckte Kamera beispielsweise im hauseigenem Parkhaus/-raum installiert werden (siehe Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe; Az.: 12 U 180/01).
Aber: Anders sieht es aus, wenn mit der Überwachung Straftaten verhindert werden sollen. Dann kann sich die Mehrheit nach Ansicht des Landgerichts München I über die Einzelmeinung hinwegsetzen.
- Nachrichtenagentur dpa-tmn