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Gerichtsurteile: Wann das Duschen für Mieter verboten ist


Für Mieter und Hausbesitzer
Gerichtsurteil: Wann Duschen verboten ist

Von t-online, jb

Aktualisiert am 29.03.2024Lesedauer: 3 Min.
Duschen: Wer nicht kälter und kürzer duschen möchte, kann auch eine Maßnahme umsetzen und somit viel Geld sparen.Vergrößern des BildesDuschen: Unter bestimmten Umständen ist Duschen verboten. (Symbolbild) (Quelle: Prostock-Studio/getty-images-bilder)

Sie duschen gerne im Stehen? Und im Idealfall ausgiebig? Oder gar nackt? Dann sollten Sie sich diese Urteile genauer anschauen. Denn unter Umständen kann das verboten sein.

Ja, selbst das Duschen kann in Deutschland mit einigen Fallstricken versehen sein. Welche das sind und wann Ihnen sowohl als Mieter als auch als Hausbesitzer das Duschen verboten werden kann, erfahren Sie in diesem Artikel.

Im Stehen Duschen verboten

Duschen Sie im Stehen oder im Sitzen? Wenn es nach dem Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 1 S 32/15) geht, hängt das nicht von Ihrer persönlichen Vorliebe ab. Stattdessen sollen sich Mieter bei der Frage an ihrer Badezimmereinrichtung orientieren.

Ist beispielsweise nur eine Badewanne im Badezimmer vorhanden, in der der Mieter dann im Stehen duschen möchte, ist das nur erlaubt, sofern der Fliesenspiegel groß genug ist. Reicht der Fliesenspiegel um den Bereich der Badewanne nicht bis fast an die Decke – könnte also beim Duschen im Stehen (Spritz-)Wasser an die Wand gelangen – muss sich der Mieter für die Körperpflege hinhocken. (Mehr zu dem Dusch-Urteil erfahren Sie in diesem Artikel.)

Duscht der Mieter dennoch im Stehen und kommt es zu einer Schimmelbildung, ist allein der Mieter dafür verantwortlich. Er muss somit auch die Kosten dafür tragen, dass der Schimmel beseitigt wird.

Und: Der Mieter darf nicht von sich aus den Fliesenspiegel vergrößern; es sei denn, er entfernt ihn vor seinem Auszug wieder. Denn dabei handelt es sich um eine bauliche Veränderung der Mietsache, die das Einverständnis des Vermieters bedarf.

Nachts kann Duschen verboten sein

Unter Umständen kann es Mietern auch untersagt werden, nach 22 Uhr zu duschen. Zwar darf die Hausordnung das nächtliche Baden und Duschen nicht explizit verbieten. Allerdings sollte die Art der Körperpflege nicht zu ausgiebig erfolgen.

Duscht der Mieter nämlich zu lange und fühlen sich andere Mieter durch das Wassergeräusch gestört, könnten diese wiederum eine Mietminderung bewirken. Schließlich werde der Hausfrieden gestört.

Da Mieter mit dem Einzug die Hausordnung unterschrieben haben, in der die Wahrung des Hausfriedens vorgeschrieben ist, könnte es sein, dass es zu schwerwiegenden Konsequenzen kommt, wenn sie dagegen verstoßen und oft zu lange nachts duschen. Die Folge könnte beispielsweise eine Abmahnung oder gar dir Wohnungskündigung wegen Störung des Hausfriedens sein (siehe auch § 534 Abs. 1, § 569 Abs. 2 BGB).

Morgens kann Duschen verboten sein

Neben dem nächtlichen Duschen gibt es auch Einschränkungen beim morgendlichen Duschen. Schließlich erstreckt sich die Ruhezeit von 22 bis 6 Uhr. Wer also vor 6 Uhr zu lange und zu laut duscht und mit den Wasser- und Duschgeräuschen die anderen Mieter massiv stört, verstößt gegen die Hausordnung. Denn Sie müssen das Ruhebedürfnis der Nachbarn beachten – sowohl nachts als auch früh morgens (siehe dazu Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, AZ: 5 Ss (OWi) 411/90 - (OWi) 181/90 I)

Nackt im Garten duschen

Wer eine Gartensauna oder einen Pool im Garten hat, verfügt oft auch über eine Gartendusche. Doch diese dürfen Sie nicht uneingeschränkt nutzen. So müssen Sie als Hausbesitzer dafür Sorge tragen, dass Ihr Garten und vor allem der Duschbereich nicht einsehbar ist. Andernfalls könnten sich Nachbarn oder Passanten gestört fühlen, die Sie nackt im Garten sehen. Besonders kritisch wird es, wenn sich Minderjährige unter den Betroffenen befinden. Dann kann ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro drohen (siehe Urteil des Amtsgerichts Dortmund; AZ. 406 C 7609/15).

Krank durchs Duschen

Wenn die Legionellenkonzentration in der Wasserleitung eines Mietshauses zu hoch ist, stellt das einen Mietmangel dar, der eine Mietminderung von bis zu 25 Prozent rechtfertigen kann. Dieser Ansicht sind die Richter des Amtsgerichts Dresden (AZ: 148 C 5353/13). Dabei muss der Wert jedoch so hoch sein, dass die Gesundheit des Mieters allein durch das Duschen gefährdet sein könnte.

Besonders schwerwiegend ist es, wenn der Vermieter seiner Kontrollpflicht nicht nachkommt und es aufgrund einer zu hohen Legionellenkonzentration im Trinkwasser zu einer Infektion kommt (BGH-Urteil, Az.: VIII ZR 161/14).

Verwendete Quellen
  • ergo.de "Duschen nachts verboten?"
  • berliner-mieterverein.de "Legionellenbefall als Mietmangel"
  • beck-online.beck.de "BGH: Vermieter kann bei Verletzung von Kontrollpflichten für Infektion durch Legionellen im Trinkwasser haften"
  • ra-kotz.de "Nachbar nackt im Garten – Unterlassungsanspruch"
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