Wohnen und Mietrecht Mieterhöhung: Das sollten Sie als langjähriger Mieter wissen
Als langjähriger Mieter haben Sie doch bestimmt Sonderrechte bei einer anstehenden Mieterhöhung – oder etwa nicht? Wir erklären die Regelungen.
Steigende Preise sind in allen Wirtschaftszweigen gang und gäbe, das trifft in den letzten Jahren auch auf den Immobilienmarkt zu. Damit Ihr Vermieter von der Marktsituation profitiert und sich seine geplanten Modernisierungsmaßnahmen rentieren, darf er durchaus hin und wieder Ihre Mietkosten anheben.
Welche Fristen und Preisgrenzen dabei zu beachten sind, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch. Doch was bedeutet das für Ihre nächste Mieterhöhung, wenn Sie bereits langjähriger Mieter sind?
So hoch darf die Mieterhöhung für langjährige Mieter ausfallen
Ob Sie ein langjähriger Mieter oder gerade erst frisch eingezogen sind, ist für die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Mieterhöhung unerheblich. Folglich darf Ihr Vermieter, wenn Sie über einen klassischen Mietvertrag verfügen, Ihre Miete zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren insgesamt höchstens um 20 Prozent anheben.
Diese Kappungsgrenze kann jedoch in einigen Regionen, in denen die Wohnsituation besonders angespannt ist, auf 15 Prozent reduziert sein. Ferner dürfen die einzelnen Landesregierungen die Zeitspanne von drei auf fünf Jahre ausdehnen, wenn die jeweilige Marktlage das erfordert. Derartige Regelungen gelten vorwiegend in großen Städten wie Berlin oder München.
Begründet Ihr Vermieter die Mieterhöhung mit Modernisierungsmaßnahmen, darf er bis zu acht Prozent der Kosten auf Ihre Jahresmiete aufzuschlagen. Dennoch darf er monatlich maximal drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche zusätzlich verlangen. Lag die Monatsmiete je Quadratmeter ursprünglich bei weniger als sieben Euro, darf er sie lediglich um höchstens zwei Euro erhöhen.
Diese Fristen gelten auch für langjährige Mieter
Unmittelbar nach Ihrer letzten Mieterhöhung muss Ihr Vermieter mindestens zwölf Monate warten, bevor er die nächste Preissteigerung mit der gleichen Begründung ankündigt. Bevor er die erhöhte Miete tatsächlich einfordern darf, hat er Ihnen eine Frist von drei Monaten einzuräumen. Somit ist eine Steigerung des Mietpreises bei einem klassischen Mietvertrag frühestens alle 15 Monate möglich.
Innerhalb der drei Monate ab Ankündigung der Mieterhöhung haben Sie auch als langjähriger Mieter mindestens zwei volle Kalendermonate Zeit, der Anpassung des Mietpreises zuzustimmen. Tun Sie das nicht, kann Ihr Vermieter die Zustimmung einklagen. Alternativ steht es Ihnen in diesem Zeitraum frei, das Mietverhältnis per Sonderkündigungsrecht gemäß § 561 BGB vorzeitig zu beenden.
Staffelmiete und Indexmiete
Etwas anders verhalten sich die Fristen, wenn Sie einen Staffel- oder Indexmietvertrag unterschrieben haben. In diesem Falle haben Sie sich mit Ihrem Vermieter bereits im Voraus auf regelmäßige Preiskorrekturen geeinigt.
Die minimale Zeitspanne zwischen den einzelnen Mieterhöhungen liegt hier bei zwölf Monaten. Bei einem Staffelmietvertrag darf sogar die vorherige Ankündigung der Mieterhöhung entfallen. Lesen Sie hier, wie eine Staffelmiete genau funktioniert. Und hier, was eine Indexmiete für Sie bedeutet.
- vermietet.de: "Mieterhöhung & Fristen: Das dürfen Vermieter" (Stand: 21.06.2022)
- gesetze-im-internet.de: "BGB – Regelungen über die Miethöhe" (Stand: 13.03.2023)