Rentenfrage Kann man Rentenansprüche vererben?
Mehr als 150 Journalistinnen und Journalisten berichten rund um die Uhr für Sie über das Geschehen in Deutschland und der Welt.
Zum journalistischen Leitbild von t-online.Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit ausgewählten Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Lassen sich Rentenansprüche vererben?
Die Hinterbliebenenrente sichert Witwer, Witwen und Waisen finanziell ab. Doch was passiert, wenn auch der Hinterbliebene stirbt? Lässt sich dieser Rentenanspruch dann vererben?
Das fragt sich ein t-online-Leser, der Witwerrente von seiner verstorbenen Frau bezieht. Konkret möchte er wissen: "Ich frage mich, ob diese Rente bei meinem Tod auch an meine beiden Töchter als Erbinnen in voller Höhe ausgezahlt wird?"
Witwenrente: Kann man sie erben?
Leider nein. "Rentenansprüche können nicht vererbt werden", sagt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. "Ihre beiden Töchter hätten nur einen Anspruch auf eine Waisenrente aus Ihrer eigenen Altersrente, sofern sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." Mehr zur Waisenrente lesen Sie hier.
Auf die derzeit gezahlte Witwerrente hätten die Töchter keinen Anspruch. Sie werde lediglich an den hinterbliebenen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner gezahlt, sofern alle Voraussetzungen vorliegen. Dafür müssen Sie mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde. Für frühere Eheschließungen gilt eine solche Mindestdauer nicht.
Auch muss der Verstorbene die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits Rente bezogen haben. Es gibt aber auch Ausnahmen von diesen Vorgaben. Mehr zum Anspruch auf Witwenrente lesen Sie hier.
In der Rentenfrage der Woche beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an finanzen@stroeer-publishing.de.
- Schriftliche Antwort von Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund