Auch Haft möglich 250.000 Euro Strafe: Nur so selten dürfen Sie grillen
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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Sobald die Sonne scheint, schmeißen viele den Grill an. Doch wer das zu häufig tut, muss mit einem hohen Ordnungsgeld rechnen.
Sei es ein Steak, ein Fleisch-Gemüse-Spieß, Feta oder Brot: Auf dem Grill zubereitet, schmeckt all das für viele besser als aus der Pfanne oder dem Ofen. Einige würden daher am liebsten den Herd komplett stilllegen, sobald der Frühling da ist, und ihr Essen nur noch auf dem Gas- oder Elektrogrill zubereiten. Doch so einfach ist das nicht. Denn das Landgericht München I hat nun geurteilt, wie häufig im Jahr gegrillt werden darf. Wer öfter grillt, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen.
Darum ging es bei der Klage
In dem verhandelten Fall ging es um einen Mann, der laut Angaben des Nachbarn "bei schönem Wetter fast jeden Tag" grillte. Obwohl er einen Elektrogrill verwendete, entwickelte sich Rauch. Das sei "unerträglich" gewesen, fand der Nachbar, woraufhin er den grillenden Anwohner verklagte.
So urteilten die Richter
Die Richter des Landgerichts München I gaben dem Kläger recht. So muss der Nachbar es unterlassen, auf seiner "Terrasse an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat zu grillen."
Verstößt der Beklagte gegen das Urteil und grillt häufiger, muss er mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro rechnen. Auch eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten sei möglich. Allerdings nur, wenn der Beklagte die Strafe nicht begleichen kann.
Weitere wichtige Entscheidung der Richter
Neben dem Grillverbot ging es bei dem Rechtsstreit auch darum, dass der Nachbar den Kläger mit seinem Handy gefilmt und fotografiert hat. Auch das sei nicht gestattet, so die Richter. Wenn der Nachbar nach dem Urteil weiterhin Foto- und Videoaufnahmen von dem Kläger mache, müsse er ebenfalls ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zahlen, so die Richter.
- gesetze-bayern.de "LG München I, Endurteil v. 01.03.2023"