Ab Mai 2025 Neues Gesetz für die Biotonne – wann Bußgelder drohen
In Deutschlands Biotonnen befindet sich zu viel nicht kompostierbarer Abfall. Damit sich das ändert, greift bald ein neues Gesetz.
Bioabfälle getrennt zu sammeln, ist aus mehreren Gründen gut: Denn die organischen Reste lassen sich zum Beispiel in Biogas oder Kompost umwandeln, was wiederum die Quelle für Treibstoff oder Düngemittel ist. Das Potenzial ist beträchtlich: Laut Umweltministerzium (BMUV) machen sie 30 bis 40 Prozent des gesamten Abfalls aus.
Doch es gibt ein Problem. Denn häufig finden sich im Biomüll nicht verwertbare Stoffe, sogenannte Fehlwürfe. Die häufigsten sind Glas, Kunststoff, Babywindeln oder verkotetes Katzenstreu. Ist der Anteil in einer Charge zu hoch, muss der gesamte Biomüll verbrannt werden. Das ist nicht nur umweltschädlich, sondern auch teuer.
Ab 1. Mai 2025 soll daher ein Gesetz Abhilfe schaffen. Genauer gesagt soll die sogenannte "Kleine" Novelle Bioabfallverordnung von 2022 erweitert werden. Auf Bürger, die neben Biomüll auch Fremdstoffe in die Biotonne werfen, warten dann Sanktionen. Neben Bußgeldern von bis zu 2.500 Euro drohen weitere "unangenehme" Pflichten.
Was bedeutet die Neuregelung für den Verbraucher?
Die neue Regelung wirkt zunächst direkt auf die Entsorgungs- und Kompostierbetriebe ein. Sie sind es, die im Falle von zu vielen Fehlwürfen gegen das neue Gesetz verstoßen würden. Bioabfälle mit mehr als drei Prozent Fremdstoffanteil dürfen sie daher zurückweisen.
Embed
Das geht, indem sie die Biotonnen in der Zukunft genauer und häufiger kontrollieren, zum Beispiel stichprobenartig "sichten". Die Entsorger können aber auch spezielle Detektorfahrzeuge einsetzen, die Metalle oder Plastik in Tonnen aufspüren können. Verunreinigte Tonnen werden dann mit einem Aufkleber markiert und nicht entleert.
Für Besitzer der Biotonne heißt das: Die Tonne bleibt stehen. Betroffene müssen dann nicht nur den strengen Geruch ihres Biomülls aushalten, sondern sich auch selbst um die Entsorgung kümmern – und die kann teuer werden.
Welche Bußgelder drohen?
Wie viel Sie für die Ordnungswidrigkeit bezahlen müssen, legt aber jede Kommune im Rahmen des Bußgeldkatalogs selbst fest. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das sich auch mit dem Biomüll beschäftigt, sieht bei groben Verstößen Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro vor.
Juristisch sei im Einzelfall zunächst die Frage zu klären, ob es sich um einen groben Verstoß handelt, schreibt "Myhomebook". Insofern werden Bußgelder vermutlich in der Regel unter den 2.500 Euro liegen. Ärgerlich wären sie aber allemal. Und das Stehenlassen der vollen Biotonne gerade in den Sommermonaten ist fast schon Strafe genug.
- Lesen Sie auch: Bis zu 100 Euro für eine falsch entsorgte Bananenschale
Was darf in die Biotonne und was nicht?
Was in der Biotonne landen darf und was nicht, ist dem BMUV zufolge nicht bundesweit einheitlich geregelt, sondern auf lokaler Ebene. Das Sagen hat in diesem Punkt der lokale öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, also die Müllabfuhr. Hintergrund sind die verschiedenen Verwertungsmöglichkeiten. Der Verein "wirfürbio" hat eine generell gültige Liste erstellt.
Das darf in die Biotonne:
- Gemüsereste, Salatreste, Obst (auch Südfrüchte),
- Speisereste, gekocht und roh,
- Fisch-, Fleisch-, Lebensmittelreste (auch verdorben),
- Kaffeesatz, Tee, zerreißbare Kaffeefilter und Teebeutel,
- Brotreste, Backwaren, sonstige Mehlprodukte,
- Milchprodukte (nicht flüssig),
- Nuss-, Eierschalen,
- Topf-, Schnittblumen (ohne Topf, Bindedraht o.ä.),
- Rasenschnitt, Baum-, Strauch- und Heckenschnitt, Laub/Nadeln, Ernterückstände,
- Fallobst, Blumen- und Pflanzenreste, kranke Pflanzen, Unkraut und Moos,
- Kleintierstreu (nur Späne, Sand), Stroh,
- Küchenkrepp, Bioabfalltüten (aus Papier), Zeitungspapier (kein Hochglanzpapier)
- Lesen Sie auch: Hohes Bußgeld für ein falsch entsorgtes Taschentuch
Das darf nicht in die Biotonne:
- Verpackte Lebensmittel,
- Abfallbeutel, Plastiktüten,
- Kaffee-, Espresso-, Teekapseln,
- Hundekotbeutel, Frischhaltefolie, Bioabfallbeutel,
- Bioeinweggeschirr und -schalen, Bioeinwegbesteck,
- Windeln, Binden, Tampons, Kosmetikartikel,
- Bauschutt, Bodenaushub, Straßenkehricht, Steine,
- Speiseöl, Frittierfett,
- Gläser mit Lebensmittelresten,
- Arzneifläschchen,
- Verpackungen aus Kunststoff,
- Metall, Verbundstoffe
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz: "Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen"
- mit Material der Nachrichtenagentur dpa