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Wann Sie mit Moped oder Mofa den Radweg benutzen dürfen


Rechtsfrage
Wann Sie mit Moped oder Mofa den Radweg benutzen dürfen

t-online, helser

Aktualisiert am 19.12.2019Lesedauer: 2 Min.
Moped auf Autobahnbrücke: Auch bei schlechten Witterungsbedingungen dürfen Sie mit Ihrem Moped nicht auf dem Fahrradweg fahren.Vergrößern des BildesMoped auf Autobahnbrücke: Auch bei schlechten Witterungsbedingungen dürfen Sie mit Ihrem Moped nicht auf dem Fahrradweg fahren. (Quelle: Geisser/imago-images-bilder)

Von der Straße auf den Radweg abbiegen, um dem Stau auszuweichen – für viele Fahrer eines Mopeds oder Mofas ist das eine verlockende Idee. Das ist aber nur in zwei Fällen erlaubt.

Mofas, Mopeds und Motorroller sind gerade bei Jüngeren beliebt. Ihre Vorteile: Die Fahrenden kommen ohne Anstrengung schneller voran als mit einem Fahrrad, man kann eine weitere Person auf dem zweiten Sitz mitnehmen und es gibt viel mehr Parkmöglichkeiten als für Autos.

Ein Mofa ist kein Fahrrad

Doch auch mit einem Moped oder Mofa steckt man manchmal im Feierabendverkehr fest. Radfahrer wechseln in solchen Fällen gerne zwischen Straße und Radweg hin und her. Doch dürfen Sie mit einem Mofa oder einem Moped auch auf dem Fahrradweg fahren?

Die Antwort lautet: Nein!

Denn auch ein Mofa, das nur 25 km/h fahren kann, ist ein motorisiertes Kraftfahrzeug und muss deshalb die Straße nutzen. Das gleiche gilt für Mopeds, die 40 km/h schaffen. Als Kraftfahrzeuge dürfen Sie keine Fahrradwege nutzen.

Ausnahmen von der Regel

Von der Regel gibt es allerdings zwei Ausnahmen. Die Straßenverkehrs-Ordnung sagt nämlich: "Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen."

Die zweite Ausnahme ist ein Straßenschild, ergänzend zu einem Fahrradwegsschild. Es macht deutlich klar, dass der Radweg für Mofafahrer frei ist. Beide Ausnahmen gelten nur für Fahrzeuge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können. Mopeds müssen also generell auf der Straße bleiben. Das ist auch in der Straßenverkehrsordnung festgelegt: "Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges innerhalb geschlossener Ortschaften durch Mofas gestattet werden." (1 StVO § 41 Abs. 2)

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