Er floh nach Freigang Flüchtiger Häftling will "Bild"-Zeitung verklagen
Er floh aus der Haft und setzte sich nach Istanbul ab. Jetzt will ein Häftling aus der JVA Euskirchen gegen die Berichterstattung über seinen Fall vorgehen.
Seit einem Jahr hatte sich der 31-jährige Häftling im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Euskirchen befunden. Um ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu vereinfachen, genehmigte ihm die Leitung der JVA einen "Langzeitausflug über die Weihnachtsfeiertage" 2023. Denn bei einer guten Sozialprognose hätte der wegen Drogendelikten verurteilte Mann nur ein Jahr später wieder auf freien Fuß kommen können.
Doch der 31-Jährige hatte andere Pläne und kehrte nicht wie vereinbart am 26. Dezember 2023 in die JVA zurück, sondern setzte sich nach Istanbul ab. Seitdem fahndet die Polizei nach dem Flüchtigen – und die "Bild"-Zeitung berichtete über ihn. Laut Berichten der Zeitung soll er in Luxusboutiquen in Düsseldorf eingekauft und mit einem Rolls-Royce herumgefahren sein. Grund genug für die "Bild", ihn als "Luxus-Knacki" zu bezeichnen und Fotos von ihm zu veröffentlichen. In einem Bericht des zum Axel-Springer-Konzern gehörenden Blattes hieß es außerdem, der aus dem Rockermilieu kommende Ex-Häftling wolle sich nach Dubai absetzen.
Flüchtiger Häftling will gegen Bild klagen
Die Berichterstattung über ihn will der 31-Jährige allerdings nicht so hinnehmen. Auf der Flucht beauftragte er einen Rechtsanwalt, der juristisch gegen die Berichterstattung vorgehen sollte, berichtet die "Frankfurter Allgemeine Zeitung". Bei der Pressekammer am Landgericht Frankfurt soll der Anwalt des Flüchtigen der "FAZ" zufolge eine einstweilige Verfügung beantragt haben, die der "Bild" verbieten sollte, Fotos von ihm zu veröffentlichen und Aussagen zu unterlassen, laut denen er im Gefängnis und bei Freigängen mit Drogen gehandelt haben soll. Das Gericht lehnte den Antrag ab, das Oberlandesgericht wies den Antrag in zweiter Instanz zurück.
Als Grund für die Ablehnung des Antrags führt der für das Presserecht zuständige Senat an, dass der klagende Ex-Häftling keine "ladungsfähige Anschrift" hat. So sei die "Ernsthaftigkeit des Begehrens" nicht gegeben, ebenso wenig wie die Bereitschaft, "sich etwaiger mit dem Betreiben des Prozesses verbundener nachteiliger Folgen zu stellen", heißt es. Will er den Prozess weiterverfolgen, muss er nun entweder eine solche ladungsfähige Anschrift in Deutschland angeben oder in die JVA Euskirchen zurückkehren. Sonst könne er ein Verfahren ohne finanzielles Risiko führen, bei dem allein die Gegenseite das Risiko trage. Und das, so der Senat, "ist nicht hinzunehmen".