Achtung, Post! Diese Briefe sollten Sie nicht wegwerfen
Wenn unverlangte Werbebriefe oder Post vom Vormieter in Ihrem Briefkasten landen, ist das ärgerlich. Wegwerfen ist aber keine gute Idee, denn mitunter machen Sie sich dabei strafbar.
Ob Möbelhaus, Kreditbank oder Handyfirma: Oft liegen Werbebriefe mit persönlicher Adresse im Briefkasten, die man eigentlich gar nicht bekommen möchte. Mitunter befindet sich auch noch Post darunter, die an den Vormieter adressiert ist.
Was viele nicht wissen: Wegwerfen ist keine gute Idee, denn mitunter machen Sie sich dabei strafbar. Besser ist es, in beiden Fällen die unverlangte Post kostenlos an den jeweiligen Absender zurückzuschicken. Und das sind die Gründe.
Werbepost einfach und kostenlos abbestellen
Werbebriefe sind in der Regel unerwünscht. Zudem verstopfen sie den Briefkasten und verursachen unnötigen Müll. Aber das Abbestellen solcher Sendungen kann mitunter auch zur Nervenprobe werden.
Denn viele Empfänger würden versuchen, diese Werbepost per Telefon oder E-Mail abzubestellen – erfolglos, wie die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein mitteilt. Sie rät daher, den Brief an den Absender kostenlos zurückzuschicken.
"Unfrei zurück an Absender! Unverlangte Sendung"
Und zwar am besten mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag: "Unfrei zurück an Absender! Unverlangte Sendung". In diesem Fall trägt nämlich der Absender die Kosten für die Rücksendung. In der Regel würden die Unternehmen ihre Werbepost dann einstellen.
Sollten trotzdem weiter Werbebriefe kommen, hilft die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie gibt Verbrauchern das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten sowie das Recht auf Löschung und Sperrung. Wer keine personalisierten Werbebriefe mehr bekommen will, kann also der Datenverarbeitung widersprechen. Die Verbraucherzentrale bietet dafür einen kostenlosen Musterbrief an.
Post an den Vormieter zurücksenden
Wenn der Brief an Ihren Vormieter oder eine unbekannte beziehungsweise fremde Person adressiert ist, können Sie ihn ebenso kostenlos zurückschicken. Mehr noch: In diesem Fall gilt sogar die Pflicht, den Brief-Irrläufer zurückzusenden.
Denn: Wenn Sie in Ihrem Briefkasten fremde Post finden und wegwerfen, können Sie sich wegen Sachbeschädigung an fremdem Eigentum strafbar machen. Öffnen Sie den Brief, verstoßen Sie sogar gegen das Briefgeheimnis. Das wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.
Ist die Person umgezogen, schreiben Sie deshalb einfach "Verzogen" oder "Zurück an den Absender" auf den Briefumschlag. Kennen Sie die neue Postadresse, notieren Sie diese auf dem Kuvert. Werfen Sie den Brief dann ohne zusätzliches Porto in einen öffentlichen Briefkasten.
Eintrag in die Robinsonliste
Wenn Sie an sich adressierte unerwünschte Werbesendungen erhalten, rät das Bayerische Umweltministerium neben "Keine Werbung"-Aufklebern am Briefkasten zu einem Eintrag in die Robinsonliste. Das kann Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur vor unaufgeforderten Werbesendungen schützen, sondern auch dazu beitragen, dass weniger davon produziert wird. Denn seriöse Werbeunternehmen gleichen ihre Verteiler mit der Robinsonliste ab und adressieren eingetragene Haushalte nicht. Das gilt übrigens auch für unaufgeforderte Werbeanrufe.
Nach eigener Auskunft der Deutschen Robinsonliste erhalten Werbeunternehmen dabei zu keiner Zeit Auskunft über die Daten der eingetragenen Haushalte. Die Listen würden vielmehr elektronisch abgeglichen. Aktuell seien rund 3,5 Millionen Menschen bei der Robinsonliste registriert.
Nach Angaben von Alexandra Borchard-Becker vom Bundesverband der Verbraucher Initiative hilft der Eintrag in der Robinsonliste allerdings nur für Werbung von Unternehmen, zu denen keine Geschäftsbeziehung besteht. Wer Kataloge oder Werbung von Unternehmen bekommt, bei denen er oder sie bereits Kunde oder Kundin war beziehungsweise ist, muss diese auffordern, die Werbung einzustellen.
- Nachrichtenagentur dpa
- Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein: "Unfrei zurück an den Absender – Werbebriefe wirksam abstellen"
- dejure.org: Strafgesetzbuch – "§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses"