Investment-Ratgeber Dividenden-Erträge: So zahlen Sie weniger Abgeltungssteuer
Investieren Sie in Aktien oder ETFs, können Sie eine Dividende als Gewinnanteil erhalten. Es handelt es sich aber um Kapitalerträge, die steuerpflichtig sind.
Viele Aktien und Aktien-ETFs sind für Anleger attraktiv, da sie nicht nur eine gute Rendite versprechen, sondern auch eine Dividende ausgezahlt wird. Die Dividende ist ein Anteil am Gewinn und gehört ebenso wie die Rendite zu den Kapitalerträgen. Als Anleger müssen Sie darauf eine Abgeltungssteuer zahlen. Allerdings können Sie einen Sparerpauschbetrag und einen Steuerfreibetrag ausschöpfen.
Abgeltungssteuer auf Dividenden
Dividenden gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die depotführende Bank meldet solche Erträge an das Finanzamt. Auf die Dividende fällt eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent an. Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 Prozent erhoben. Gehören Sie der Kirche an, zahlen Sie auch noch 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer.
Quellensteuer auf ausländische Aktien
Handelt es sich um Dividenden auf ausländische Aktien oder ETFs, müssen Sie sie in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung angeben. Bei ausländischen Dividenden müssen Sie in vielen Fällen zudem die Quellensteuer im Ausland bezahlen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine Erstattung zu bekommen, wenn Sie die Dividende in der Steuererklärung angeben. Um die steuerliche Belastung zu reduzieren, hat Deutschland mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Steuern sparen mit dem Freistellungsauftrag
An Ihre depotführende Bank sollten Sie einen Freistellungsauftrag stellen, um den Sparerpauschbetrag auszuschöpfen. Er beträgt 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Die Kapitalerträge, die den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen, sind steuerfrei. Sie müssen nur den Betrag versteuern, der über den Sparerpauschbetrag hinausgeht. Haben Sie Geldanlagen bei mehreren Banken, können Sie an jede dieser Banken einen Freistellungsauftrag stellen und den Sparerpauschbetrag splitten.
Haben Sie keinen Freistellungsauftrag erteilt, da Sie bereits den Sparerpauschbetrag bei einer anderen Bank ausgeschöpft haben, sollten Sie die Dividende und andere Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung angeben. Zusätzlich reichen Sie die Steuerbescheinigung beim Finanzamt ein, die Sie von Ihrer depotführenden Bank erhalten.
Steuern sparen mit der Günstigerprüfung
Eine Alternative zu einem Freistellungsauftrag kann eine Günstigerprüfung sein. Dividenden und andere Erträge können auch mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, der bis zu 42 Prozent beträgt. Damit das Finanzamt feststellen kann, was günstiger für Sie ist, können Sie in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Sie erhalten Steuern, die Sie zu viel gezahlt haben, erstattet. Erträge wie Dividenden können Sie mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern, wenn er niedriger als die Abgeltungssteuer ist.
- finanztip.de: "So funktioniert die Abgeltungssteuer" (Stand: 23.01.2023)
- wertpapierdepot.net: "Besteuerung von Dividenden" (Stand: 25.04.2023)
- steuern.de: "Frag den Steueranwalt: Kapitalerträge versteuern" (Stand: 10.11.2022)
- vlh.de: "Günstigerprüfung: Finanzamt sucht günstigste Variante" (Stand: 24.01.2023)
- eigene Recherche