Nagelpflege vom Profi Medizinische Fußpflege: Was zahlt die Krankenkasse?
Wer unter Problemen an den Füßen leidet, dem hilft oft eine medizinische Fußpflege bei einem Podologen. Diese kann ärztlich verordnet oder privat in Anspruch genommen werden. Doch wann bezahlt der Patient die Kosten der Behandlung und wann erfolgt eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse?
Medizinische Fußpflege: Definition und Behandlung
Podologie ist seit 2002 ein Ausbildungsberuf und wird als Heilkunde am Fuß definiert, die von entsprechendem Fachpersonal – allerdings nicht ärztlich – durchgeführt wird. Die medizinische Fußpflege soll Probleme mit den Füßen beheben.
Der Podologe sucht bei der Behandlung gezielt nach
- Entzündungen,
- Geschwüren,
- offenen Wunden,
- Druckstellen,
- Blasen,
- Warzen,
- Hornhaut,
- Hühneraugen oder
- eingewachsenen Fußnägeln, die er – falls notwendig – mit speziellen Arbeitsgeräten behandelt.
Zusätzlich berät der Experte Sie zur richtigen Fußpflege für Zuhause und wie Sie Fußverletzungen vermeiden können.
Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?
Liegt eine medizinische Notwendigkeit für eine Fußpflege mit entsprechender Verordnung vom Arzt vor, werden die Kosten für eine Behandlung beim Podologen von einigen Krankenkassen ganz übernommen – bei anderen wird eine Zuzahlung fällig. Das ist etwa bei Diabetikern der Fall, die öfter als gesunde Menschen unter Pilzerkrankungen leiden und entsprechend behandelt werden müssen. Die Dauer der Behandlung ist dabei individuell verschieden und erfolgt mit Absprache des behandelnden Arzt. Allgemein werden die Behandlungen in regelmäßigen Abständen von ein- bis dreimal innerhalb von sechs Wochen durchgeführt.
Auch vorsorglich, also ohne medizinischen Grund, kann eine medizinische Fußpflege in Anspruch genommen werden, dann allerdings übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung nicht. In diesem Fall müssen Sie – je nach Dauer der Anwendung – mit rund 25 Euro pro Behandlung rechnen.
Ein konkreter Fall: Wer zahlt die Behandlung eines eingewachsenen Zehnagels?
Eine Frau ist gesetzlich krankenversichert. Sie litt an einem chronisch eingewachsenen Zehennagel. Daher war eine Behandlung mit Hilfe einer individuell gefertigten Nagelkorrekturspange medizinisch notwendig. Die Frau fand keinen Arzt, der diese Behandlung erbringen konnte oder wollte. Weder die Krankenkasse noch die zum Verfahren beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Berlin konnten einen Arzt nennen.
Deshalb ging die Frau zu einer medizinischen Fußpflegerin. Diese legte ihr die Nagelkorrekturspange an und regulierte deren Sitz regelmäßig. Die Krankenkasse lehnte die Erstattung der Kosten für die medizinische Fußpflege ab. Es habe sich nicht um eine ärztliche Behandlung gehandelt.
Das Urteil im Oktober 2017: Die Klage der Frau war erfolgreich. Die Patientin hat Anspruch auf die Erstattung der Behandlungskosten. Bei der Behandlung eingewachsener Zehennägel einschließlich des Anlegens einer Finger- oder Zehennagelspange handele es sich nach den einschlägigen Regelungen des Krankenversicherungsrechts um eine ärztliche Leistung.
Dass die Behandlung für die Frau nicht als ärztliche Leistung zu erhalten gewesen sei, begründe einen Systemmangel. Dieser erlaube ausnahmsweise dem Betroffenen, einen sogenannten nichtärztlichen Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen, der fachlich für diese Behandlung qualifiziert ist.
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Bundessozialgericht kippt Spangenurteil
Der Senat des Bundessozialgerichtes hat 2018 auf die Revision der beklagten Krankenkasse die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben (AZ: B 1 KR 34/17). Die Klage auf Erstattung der podologischen Kosten wurde abgewiesen – die Patientin musste die verbliebenen Kosten selbst bezahlen. Die Begründung des Gerichts: Die Behandlung eines eingewachsenen Nagels sei eine ärztliche Versorgungsleistung.
Patienten könnten in diesen Fällen die Terminservicestellen der Krankenkassen nutzen. Wenn diese keinen Behandlungstermin innerhalb von vier Wochen verschaffen können, dürften die Versicherten dann auf Kosten der Krankenkasse in ein Krankenhaus gehen.
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
- Nachrichtenagentur dpaEigene Recherche