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Arbeiten trotz Krankschreibung: Das sollten Sie sich gut überlegen


Arbeitsrecht
Sind Überstunden mit Krankheitstagen abgegolten?

Von t-online, awo

Aktualisiert am 01.10.2023Lesedauer: 2 Min.
Arbeiten trotz Krankschreibung ist erlaubt, dennoch sollten Sie darauf achten, sich nicht zu überfordern.Vergrößern des BildesArbeiten trotz Krankschreibung: Ein Beschäftigungsverbot vom Arzt soll Sie vor einer Verschlechterung Ihrer Gesundheit schützen. (Quelle: Eakkarat Thiemubol/getty-images-bilder)

Sie sind krankgeschrieben, wollen aber dennoch arbeiten? Hier gibt es einige Regeln zu beachten, vor allem wenn es um Überstunden geht.

Deutsche Arbeitnehmer nehmen ihre Arbeit ernst. Viele von ihnen gehen schon dann wieder arbeiten, wenn sie nach einer Krankschreibung noch nicht wieder komplett gesund sind. Doch was, wenn Sie sich schon vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder fit fühlen?

Stundenweise arbeiten trotz Krankschreibung

Grundsätzlich bedeutet eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nicht, dass Sie nicht arbeiten dürfen. Der Arzt stellt Ihnen die AU für den Zeitraum aus, den Sie nach ärztlicher Einschätzung benötigen, um wieder gesund in Ihren Beruf einzusteigen. Dies ist jedoch lediglich eine Prognose. Sollte es Ihnen schnell besser gehen, können Sie auch vor Ablauf der Krankschreibung arbeiten gehen.

Sonderfall: Krankschreibung während des Überstundenabbaus

Wenn Sie während Ihres Urlaubs erkranken, dürfen Sie Urlaubstage, die Sie krank verbracht haben, nachholen. Etwas anders verhält es sich jedoch, wenn Sie an Tagen krank werden, an denen Sie Ihre Überstunden "abfeiern".

Die Tage, die dem Überstundenabbau zugeschrieben werden, verfallen im Fall einer Krankheit. Grund dafür ist, dass diese Tage – anders als Urlaubstage – offiziell nicht der Regeneration dienen, sondern lediglich das Fernbleiben von der Arbeit ermöglichen. Vergleichbar ist das in etwa mit dem Wochenende: wenn Sie an diesem erkranken, haben Sie ebenfalls kein Recht, es an einem anderen Tag nachzuholen

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Versicherungsschutz ist gegeben

Viele Arbeitnehmer sind verunsichert, ob der Versicherungsschutz in einem solchen Fall greift. Doch hier brauchen Sie keine Angst zu haben. Ihr Versicherungsschutz ist umfassend, so dass Sie auch bei der Arbeit unfall- und krankenversichert sind. Das ist im Sozialgesetzbuch (SGB) in den §§ 2 Abs. 1 Nr.1 sowie 8 Abs. 2 SGB VII und für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V festgeschrieben. Der Versicherungsschutz gilt dann auch ganz normal für die Wege zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause.

Einzige Ausnahme hierfür ist das sogenannte Beschäftigungsverbot, das oft für Schwangere ausgesprochen wird. Wie der Name bereits andeutet, dürfen Sie – sollte Ihr Arzt oder Ihre Ärztin dieses ausgesprochen haben – nicht arbeiten, da Sie sonst Ihren gesundheitlichen Zustand (oder den Ihres Kindes) gefährden würden.

Pflicht des Arbeitnehmers

Auch wenn Sie während der Krankschreibung arbeiten dürfen, sind Sie verpflichtet, nichts zu tun, was Ihrer Genesung schaden könnte. Sollten Sie zu früh wieder Vollgas geben, kann sich das langfristig negativ auf Ihren allgemeinen Gesundheitszustand auswirken. Deswegen ist es wichtig, dass Sie darauf achten, sich nicht zu überfordern.

Verwendete Quellen
  • pronovabkk.de: "Arbeiten 2022" (Stand: 04.09.2023)
  • haufe.de: "Arbeiten trotz Krankschreibung: Erlaubt oder nicht?" (Stand: 18.10.2022)
  • gesetze-im-internet.de: "Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)" (Stand: 07.08.1996)
  • verdi.de: "Bekomme ich die Tage wieder, wenn ich während des Freizeitausgleichs krank werde?" (Stand: 25.04.2013)
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