Kiffen im Kleingarten Kein Konsum und Cannabisanbau in der Laube
Die Teil-Legalisierung von Cannabis stößt in Nordrhein-Westfalens Schrebergärten auf Widerstand. Mittlerweile steht fest: In Kleingärten ist der Anbau und Konsum untersagt.
Zwar ist Konsum in geringen Mengen und der gemäßigte Anbau von Cannabis in Deutschland mit der Billigung des Cannabisgesetzes durch den Bundesrat in Teilen legalisiert, in Nordrhein-Westfalens Kleingärten regte sich allerdings bereits vor der Einführung des Gesetzes am 1. April Widerstand.
So erklärte der Geschäftsführer des Landesverbands Rheinland der Gartenfreunde e. V., Ralf Krücken, der Deutschen Presse-Agentur: "Wir lehnen das komplett ab". Er fügte hinzu, dass die aktuelle Fassung des Gesetzes unverständlich sei. Die neue Gesetzgebung erlaube zwar, bis zu drei Pflanzen in den eigenen vier Wänden anzubauen. Der Anbau von Cannabis in Kleingärten stelle jedoch eine Herausforderung dar, da das Wohnen dort gemäß Bundeskleingartengesetz nur in Ausnahmefällen gestattet ist.
Kleingartenverband: Kontrollverfahren bleibt schwierig
Krücken wies außerdem darauf hin, dass Kleingartenanlagen öffentliches Grün seien und daher jedem – einschließlich Kindern – zugänglich sind. Auf Nachfrage von t-online räumte dieser allerdings ein, dass trotz Jugendschutz der Marihuana-Konsum im Kleingarten bereits in der Vergangenheit im Regelfall nicht zu kontrollieren war. "Daran wird sich auch in Zukunft wenig ändern", so Krücken.
Der Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e. V. teilt in einer Mitteilung mit, dass klarstellende Regelungen in Gartenordnungen oder Pachtverträgen im Gesetz fehlten. Hilfreich wären für diesen Fall klarstellende Regelungen in Gartenordnungen und Pachtverträgen.
Auch eine Nutzung von Kleingartenflächen durch "Anbauvereinigungen" im Rahmen eines Kleingartenpachtvertrages sei "aus verschiedenen Gründen" nicht zulässig, teilte der Verband mit. "Zum einen ist der Abschluss eines Pachtvertrages im Rahmen des BKleingG nur mit natürlichen Personen möglich; eine juristische Person als Vertragspartner würde die Bereitschaft des Verpächters voraussetzen, einen Pachtvertrag nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abzuschließen."
- Anfrage an den Landesverband Rheinland der Gartenfreunde e.V am 23. April 2024
- bundesgesundheitsministerium.de: "Cannabisgesetz" aufgerufen am 23. April 2024
- kleingarten-bund.de: "Cannabis in Kleingärten?" aufgerufen am 23. April 2024