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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Kryptowährungen Wann Sie auf Bitcoins keine Steuern zahlen müssen
Kryptowährungen sind umstritten. Fans lieben sie, Kritiker sehen darin keinen Wert. Wer sie verkauft, muss unter bestimmten Umständen Steuern bezahlen.
Wer in Kryptowährungen investiert, braucht starke Nerven und Geduld. Dafür lockt die Chance auf hohe Gewinne. Mit Bitcoin zum Millionär zu werden, ist heute schwieriger als zu den Zeiten, als ein Bitcoin weniger als einen Dollar gekostet hat. Wenn Sie im März 2020 einen Bitcoin für 10.000 US-Dollar gekauft hätten, wäre dieser im Mai 2024 70.000 US-Dollar wert gewesen. Bei einem Verkauf hätte der Gewinn also bei rund 60.000 US-Dollar gelegen.
Über Gewinne freut sich natürlich jeder Anleger – doch schnell drängt sich auch die Frage auf: Welchen Anteil will der Staat davon haben? Denn auch wenn das Finanzamt Bitcoin und Co. nicht als Währung anerkennt, schaut es bei Gewinnen aus solchen Geschäften genau hin.
t-online erklärt, wann Sie Gewinne aus Ihren Krypto-Investments versteuern müssen, wie Sie selbst Verluste aus Kryptowährungen steuerlich geltend machen – und so etwas abfedern.
Muss ich auf Kryptowährungen Steuern zahlen?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil aus dem Februar 2023 klargestellt, dass erzielte Kursgewinne mit Kryptowährungen steuerpflichtig sind. Das höchste deutsche Finanzgericht vertritt damit die Auffassung, dass virtuelle Währungen Wirtschaftsgüter sind, die einen Kurswert haben und als Zahlungsmittel auf Handelsplattformen ge- und verkauft werden. Die Gewinne daraus unterliegen folglich als "private Veräußerungsgeschäfte" dem Einkommensteuergesetz.
Auf Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum müssen Sie also Steuern bezahlen – allerdings nur unter bestimmten Umständen.
- Bitcoins: Das steckt hinter der größten Kryptowährung
- Kryptowährungen kaufen: So erstellen Sie schnell ein eigenes Konto für Bitcoins und Co.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stuft Bitcoin und andere Kryptowährungen nicht als gesetzliches Zahlungsmittel ein. "Der Knackpunkt ist, dass Kryptowährungen kein gesetzliches Zahlungsmittel sind, sondern als Rechnungseinheiten gelten", erklärt Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer, auf Anfrage von t-online. "Diese sind mit Devisen vergleichbar, daher gelten für den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen durch Banken dieselben Grundsätze wie für Fremdwährungsgeschäfte."
Kryptowährungen wie Bitcoins fallen steuerrechtlich unter die Kategorie eines privaten Veräußerungsgeschäfts. Damit gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen gelten daher als Veräußerungsgewinne und werden damit ähnlich behandelt wie die Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, seltenen Kunstwerken oder Oldtimern, bei denen Steuern nur unter bestimmten Umständen anfallen.
Langes Halten lohnt sich
Das Finanzamt interessiert sich für Gewinne aus Bitcoins und Co., wenn:
- Sie Ihre Coins nach weniger als einem Jahr nach dem Erwerb verkaufen
- und wenn Ihr Gewinn die Freigrenze von 600 Euro überschreitet.
Wichtig: Bei privaten Veräußerungsgeschäften gibt es eine Freigrenze von 600 Euro. Übersteigt Ihr Veräußerungsgewinn diese Freigrenze, müssen Sie die gesamte Summe versteuern. Es ist also nicht zu verwechseln mit dem Freibetrag von 1.000 Euro bei Aktiengeschäften, der seit Januar 2023 gilt.
Dazu kommt: Die Freigrenze summiert alle Verkäufe, die unter die Kategorie privater Veräußerungsgeschäfte fallen. Haben Sie also bereits einen Oldtimer verkauft, ist Ihr Freibetrag schon aufgebraucht – und Ihre Bitcoins sind damit steuerpflichtig.
Hier lohnt es sich also, genau zu prüfen, wie viele Bitcoins Sie verkaufen. Denn: Solange Sie Bitcoins in Ihrem Wallet – also Ihrem digitalen Portemonnaie – halten, müssen Sie diese auch nicht versteuern. Diese steuerlichen Grundsätze zählen für alle Kryptowährungen – es ist also egal, ob Sie Bitcoin, Ethereum oder Cardano kaufen oder verkaufen.
Wann muss ich keine Steuern auf Kryptowährungen bezahlen?
Da Bitcoins nicht genauso versteuert werden wie etwa Gewinne aus Aktien, kann es sein, dass Ihre Gewinne aus Kryptowährungen komplett steuerfrei sind. Und zwar in diesem Fall: Wenn Sie Ihre Coins über ein Jahr lang halten und anschließend mit Gewinn verkaufen, müssen Sie diesen nicht versteuern.
Aber Vorsicht: Wenn Sie zwischendurch mit den Bitcoins etwas gekauft haben oder diese zwischenzeitlich in eine andere Kryptowährung umgetauscht haben, gilt diese Regel nicht für Sie.
- Beispiel: Wer im März 2020 einen Bitcoin umgerechnet für 4.300 Euro gekauft hat, konnte diesen im April 2021 für 44.700 Euro verkaufen – und der Gewinn von 40.400 Euro war steuerfrei. Das galt aber nur, wenn Sie Ihre Bitcoins in der Zwischenzeit nicht genutzt haben.
"Beim Tausch einer Kryptowährung in eine andere innerhalb eines Jahres nach Anschaffung handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft", sagt Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer. Als Wert des Geschäftes gelte dabei der aktuelle Währungswert an der Börse.
In diesem Fall haben Sie mit Ihren Bitcoins Einkünfte generiert und die Spekulationsfrist erhöht sich auf ein Jahr. Verkaufen Sie in dieser Zeit Ihre Kryptowährungen, sind Ihre Gewinne erneut steuerpflichtig.
Steuern auf Lending und Staking
Dasselbe gilt auch, wenn Sie das sogenannte Staking betreiben, etwa bei Währungen wie Cardano, oder Ihre Kryptowährungen gegen Zinszahlungen verleihen (Lending). Auch in diesem Fall generieren Sie mit Ihrem "sonstigen Wirtschaftsgut" – Ihren Coins – Einkünfte. Diese Gewinne müssen Sie ebenfalls versteuern. Allerdings gilt hier eine andere Freigrenze als beim Verkauf der Kryptowährungen.
Die Zinsen durch das Verleihen Ihrer Coins oder durch das Staking, das Zurückhalten von Kryptowährungen, um Belohnungen zu erhalten, gelten als "Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG". Hier gilt eine Freigrenze von 256 Euro im Jahr. Alle Gewinne aus Staking oder Lending, die diese Summe überschreiten, müssen Sie versteuern, es sei denn, sie wurden mindestens ein Jahr gehalten.
Wie versteuere ich Kryptowährungen wie Bitcoins?
Die Gewinne oder Verluste Ihrer Kryptowährungen müssen Sie bei der Steuererklärung unter der Anlage SO – für sonstige Einkünfte – eintragen. Halten Sie nur Bitcoins oder haben diese erst nach einer Haltedauer von einem Jahr verkauft, sind Sie nicht verpflichtet, diese in der Steuererklärung anzugeben.
Der Steuersatz bei Kryptowährungen liegt deutlich höher als bei Kapitalerträgen, etwa aus Aktiengeschäften. Die Kapitalertragssteuer liegt in Deutschland bei 25 Prozent – bei Bitcoins und Co. zieht der Staat dagegen Ihren regulären Steuersatz heran. Das bedeutet: Auf Ihre Bitcoin-Gewinne müssen Sie gegebenenfalls auch noch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zahlen.
Bei der Steuererklärung müssen Sie zuerst nur die Summe Ihres Gewinns durch den Verkauf von Kryptowährungen angeben. Ihr steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis Ihrer Coins, etwa Bitcoins, und Ihrem Verkaufswert. Wenn das Finanzamt anschließend weitere Daten zum Kauf und Verkauf haben möchte, müssen Sie diese Daten nachreichen.
Dokumentation der Käufe und Verkäufe
Dafür lohnt es sich, eine Tabelle mit Ihren Käufen und Verkäufen anzulegen – besonders wenn Sie mehr als einen Coin besitzen oder häufiger Kryptowährungen kaufen. Bei der Steuererklärung können Sie dann auf zwei Methoden zurückgreifen, um Ihre Verkäufe zu versteuern.
Die Fifo-Methode:
Bei der Fifo-Methode – First in first out – verkaufen Sie zuerst die Coins, die Sie auch zuerst gekauft haben.
- Beispiel: Sie haben am 5. März 2020 zwei Bitcoins gekauft und am 10. März 2020 zwei Bitcoins. Wenn Sie nun am 15. April 2021 drei Bitcoins verkaufen wollen, verrechnen Sie diese mit den zwei Bitcoins vom 5. März sowie einem Bitcoin vom 10. März.
Die Lifo-Methode:
Bei der Lifo-Methode – Last in first out – ist es genau andersherum: Hier verkaufen Sie zuerst die Coins oder Bruchstücke von diesen, die Sie zuletzt gekauft haben. Da Kryptowährungen aber erst nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei sind, empfiehlt sich bei der Steuerklärung die Fifo-Methode.
Wichtig: Das Bundesfinanzministerium verweist bezüglich der Haltefrist auf die Fifo-Methode. Es besteht also die Gefahr, dass die Finanzämter sich nach dem Ministerium richten und die Lifo-Methode nicht akzeptieren.
Kann ich meine Bitcoin-Verluste von der Steuer absetzen?
Ja, Sie können Ihre Bitcoin-Verluste von der Steuer absetzen. Allerdings gilt hier derselbe Grundsatz wie bei Verlusten aus Kapitalgeschäften. Auch hier können Sie beispielsweise nur Verluste aus Aktien mit Gewinnen aus Aktien verrechnen.
- Steuererklärung: Das sind die größten Irrtümer
Bitcoin-Verluste können Sie also nur mit Gewinnen verrechnen, die ebenfalls als privates Veräußerungsgeschäft gelten – etwa mit dem Verkauf eines Grundstückes, von Fremdwährungsdevisen, Kunstwerken oder Kryptowährungen.
Haben Sie in diesem Jahr keinen Gewinn mit solchen Gütern gemacht, können Sie den Verlust auch ohne eine Begrenzung auf die kommenden Jahre übertragen. Wenn Sie anschließend Gewinne mit Bitcoins und Co. machen, mindert der Verlust der Vorjahre Ihre Steuerlast auf den Bitcoin-Gewinn.
Spenden in Kryptowährungen
Vor allem der Ukraine-Krieg hat gezeigt, dass Spenden auch mit Kryptowährungen möglich sind. Spender an Russland hatten 2022 versucht, durch Kryptowährungen Wirtschaftssanktionen zu umgehen. Diese stellten sich aber als zu illiquide heraus. Das Volumen von Kryptospenden an die Ukraine bezifferte Chainalysis, ein amerikanisches Blockchain-Analyseunternehmen, auf insgesamt 70 Millionen Dollar.
Spender an gemeinnützige Organisationen können normalerweise das Geld bis zu einer Höhe von 20 Prozent aller Einkünfte in der Steuererklärung geltend machen. Wenn die gespendeten Coins zu diesem Zeitpunkt Kursgewinne erzielt haben, fallen keine Steuern an, da sie ja nicht mit Gewinn veräußert, sondern gespendet werden.
Für die steuerliche Anerkennung von Spenden können Finanzämter eine Spendenbescheinigung verlangen – eine sogenannte Zuwendungsbestätigung. Diese muss vom Spendenempfänger mit gesetzlich vorgeschriebenen Angaben ausgestellt werden. Ist beim Senden von Kryptowährungen an eine gemeinnützige Organisation keine Spendenquittung möglich, wird das Finanzamt die Spende im Zweifel nicht anerkennen.
Woher weiß das Finanzamt von meinen Kryptowährungen?
Aktuell ist es für das Finanzamt noch sehr schwer nachzuvollziehen, welcher Bürger Kryptowährungen hält und handelt. Die größten Kryptobörsen haben ihren Sitz nicht in Deutschland, sondern in den USA oder Malta (eine Übersicht finden Sie hier).
Die Daten sind daher nicht direkt für das Finanzamt zugänglich. "Da es bislang noch keine Meldepflichten für Kryptowährungen gibt, tauschen die Mitgliedstaaten die Finanzinformationen nicht einheitlich aus", sagt Bundessteuerberaterkammer-Präsident Schwab.
Doch das könnte sich bald ändern. "Die EU und die OECD arbeiten mit Hochdruck an Konzepten, um die Einkünfte aus Kryptowährungen zu erfassen und zu besteuern", so Schwab. Die Ziele dieser Bemühungen seien klar: Kryptowährungen und elektronisches Geld sollen in Zukunft meldepflichtig sein. Zudem sollen europäische Kryptobörsen und Anbieter von Wallets dazu verpflichtet werden, ihre Kunden zu identifizieren und verdächtige Sachverhalte zu melden.
Gibt es bald eine eigene Krypto-Steuer?
Der Paragraf, unter den Kryptowährungen aktuell fallen, ist nicht für die Anwendungsfälle der Kryptowährungen ausgelegt. Aktuell ist die genaue Dokumentation für Kunden wie auch für das Finanzamt umständlich und schwer nachvollziehbar – besonders wenn die Währungen untereinander gewechselt werden.
Auch Richter des Finanzgerichts Nürnberg äußerten in einem aktuellen Fall Zweifel, ob der Verkauf von Kryptowährungen tatsächlich unter den Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte fällt. Die Besteuerung von Bitcoins könnte sich in Zukunft also tatsächlich ändern – besonders wenn Anleger es immer häufiger als zusätzliche Anlagemöglichkeit nutzen.
- E-Mail-Austausch mit Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer.
- Bankenverband: Steuerfalle Kryptowährungen
- Taxfix: Bitcoin und die Steuer
- Finanzfluss: Interview mit Steuerberater Christoph Juhn
- Smartsteuer: §22 Nr. 3 ESTG
- Cryptotax: Staking und Steuern
- forbes.com: Steuer auf Kryptowährungen 2023