t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberSteuern & RechtEinkommenssteuer

Steuerklasse 3 und 5: Ampel-Plan sieht Abschaffung vor


Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.

Neuer Gesetzentwurf
Ampel will Steuerklasse 3 und 5 abschaffen – jetzt steht der Termin


Aktualisiert am 11.07.2024Lesedauer: 6 Min.
Ein Paar erklärt seine Steuern (Symbolbild): Ehepartner profitieren bei der Einkommensteuer vom Splittingvorteil.Vergrößern des Bildes
Ein Paar erklärt seine Steuern (Symbolbild): Ehepartner profitieren bei der Einkommensteuer vom Splittingvorteil. (Quelle: mapodile/getty-images-bilder)

Finanzminister Christian Lindner bringt eine Reform der Steuerklassen auf den Weg. Die Steuerklassen 3 und 5 soll es nicht mehr geben. Wer davon profitiert – und wer nicht.

Bislang haben Eheleute und eingetragene Lebenspartner bei der Einkommensteuer noch die Wahl: Sie können sich zwischen drei Kombinationen von Steuerklassen entscheiden. Die Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP will allerdings eine dieser Möglichkeiten abschaffen: Die Lohnsteuerklassen 3 und 5 soll es künftig nicht mehr geben. So steht es im Entwurf des zweiten Jahressteuergesetzes 2024, der nun in die Ressortabstimmung geht.

Doch was würde eine Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 eigentlich bedeuten? Wann soll sie kommen? Wer profitiert und wer hat am Ende weniger Geld zur Verfügung? Die Antworten im Überblick.

Was bringen die Steuerklassen 3 und 5?

Entscheiden sich zusammen veranlagte Eheleute und Lebenspartner für die Lohnsteuerklassenkombination 3/5, erhöhen sie als Paar ihr monatliches Haushaltsnettoeinkommen, wenn ihre Gehälter stark auseinanderklaffen. Derjenige, der mehr verdient, lässt sich dafür in Steuerklasse 3 einordnen, der andere in Steuerklasse 5.

Das lohnt sich, sobald der Besserverdiener mindestens 60 Prozent zum gemeinsamen Einkommen beiträgt. In Steuerklasse 3 profitiert er davon, dass alle Freibeträge – seine eigenen und die des Partners – von seinem höheren Einkommen subtrahiert werden. Beispielsweise kann er zweimal den steuerlichen Grundfreibetrag nutzen (mehr dazu hier).

Beim geringer Verdienenden in Steuerklasse 5 fallen dann zwar deutlich höhere Abzüge an, wegen der prozentualen Berechnung der Steuerlast bleibt Ihnen als Paar aber ein höheres Netto-Gesamteinkommen. Wie sich die Einkommensteuer genau berechnet, lesen Sie hier.

Doch Achtung: Mit der Wahl der Steuerklassen 3 und 5 können Sie keine Steuern sparen. Das ist ein verbreitetes Missverständnis. Tatsächlich erhalten sie nur eine Ersparnis auf die monatliche Vorauszahlung, nicht auf die gesamte Jahressteuerschuld. Mit der Steuererklärung rechnet das Finanzamt dann noch einmal genau nach und verlangt oft eine Nachzahlung.

 
 
 
 
 
 
 

Welche Vor- und Nachteile haben die Steuerklassen 3 und 5?

Der wohl größte Vorteil, der Paare dazu motiviert, sich für die Steuerklassen 3 und 5 zu entscheiden, ist das höhere Haushaltsnettoeinkommen im Monat. Wem mehr Netto vom Brutto bleibt, hat es schließlich leichter, seine laufenden Ausgaben zu decken.

Ein weiterer Pluspunkt: Wer sich in Steuerklasse 3 veranlagen lässt, kann Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld erhöhen. Denn diese berechnen sich in Abhängigkeit vom Nettogehalt – und das steigt dank der höheren Freibeträge in Steuerklasse 3.

Beiden Vorteilen stehen aber Nachteile gegenüber. So kommt es bei Paaren in Steuerklasse 3 und 5 nicht selten vor, dass sie nach Ablauf des Steuerjahres eine Nachzahlung an das Finanzamt leisten müssen. Das passiert immer dann, wenn Sie im Laufe des Jahres zu wenig Lohnsteuer vorausbezahlt haben, Ihr Haushaltsnettoeinkommen also höher war, als es hätte sein dürfen.

Das wiederum liegt an einer Unterstellung, die in der allgemeinen Einkommensteuertabelle eingearbeitet ist. Es wird nämlich angenommen, dass der Arbeitslohn des Ehegatten in Steuerklasse 5 exakt 40 Prozent am Gesamtlohn des Paares ausmacht. Hat er weniger beigetragen, hat der Arbeitgeber im Laufe des Jahres zu wenig Lohnsteuer abgeführt. Eine Nachzahlung wird fällig. Eine Beispielrechnung, wann Sie in Steuerklasse 3 und 5 Steuern nachzahlen müssen, finden Sie hier.

Bei der Lohnsteuerklassenkombination 3/5 sind Sie zudem verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Auch das mag der eine oder andere als lästig und daher als Nachteil betrachten.

Der größte Kritikpunkt an diesem Modell ist aber die Benachteiligung des geringer verdienenden Partners in Steuerklasse 5. Denn dieser hat unverhältnismäßig hohe Belastungen bei der Lohnsteuer, während der Partner in Steuerklasse 3 über die Maßen profitiert. Diese Ungerechtigkeit will die Ampelkoalition beseitigen und die Steuerklassen 3 und 5 daher in das sogenannte Faktorverfahren überführen. Mehr dazu lesen Sie in den beiden folgenden Abschnitten.

Was ist der Unterschied zur Steuerklasse 4/4 mit Faktor?

Entscheiden Sie sich statt der Lohnsteuerklassen 3 und 5 für die Kombination aus Steuerklasse 4 und 4 mit Faktor, berücksichtigt das Finanzamt den sogenannten Splittingvorteil, besser bekannt als Ehegattensplitting, bereits während des Jahres. Dieser Vorteil kommt allen Paaren zugute, deren Einkommen weit auseinanderklaffen – egal, welche Steuerklassenkombination sie wählen (mehr dazu hier).

Durch die vorzeitige Berücksichtigung des Splittingvorteils zahlen Sie im Faktorverfahren mit den monatlichen Lohnsteuerabzügen ungefähr so viele Steuern im Voraus, wie letztlich für Sie mit der Jahreseinkommensteuer anfallen. Eine größere Nachzahlung wird so vermieden.

Außerdem gewährleistet die Steuerklasse 4 mit Faktor, dass sich die Lohnsteuerlasten innerhalb der Partnerschaft gerechter verteilen. Denn jeder zahlt nur den Lohnsteueranteil, den er am gemeinsamen Einkommen hat. Auch wer das Faktorverfahren nutzt, ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Mehr zur Steuerklasse 4 mit Faktor lesen Sie hier.

Warum will die Ampel Steuerklasse 3 und 5 abschaffen?

"Mit der Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner soll der Lohnsteuerabzug zum 1. Januar 2030 insgesamt vereinfacht werden", heißt es im Gesetzentwurf. "Das neue Faktorverfahren ist einfach und unbürokratisch anwendbar und schafft mehr Fairness." Die Ampel setzt damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um.

Der Bundesregierung geht es vornehmlich darum, den geringer verdienenden Partner in Steuerklasse 5 nicht über Gebühr zu belasten. Das hat vor allem gleichstellungspolitische und ökonomische Gründe. Die Ampel erhofft sich davon, dass mehr Frauen erwerbstätig werden oder ihre Arbeitszeit erhöhen.

Denn noch immer sind es meist die Ehefrauen, die weniger verdienen und sich deshalb in Steuerklasse 5 eingruppieren. So werden sie bei der Steuer stärker belastet, als es der Fall wäre, wenn sie ihr Einkommen unabhängig vom besserverdienenden Partner versteuern würden. Dadurch lohnt es sich für sie häufig nicht, ihre Stundenzahl auszuweiten – wodurch sie langfristig auch noch Rentenansprüche liegen lassen.

Was die Steuerklasse 5 in Zahlen bedeutet, rechnet das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) vor: "Bei Jahresbruttolöhnen von 20.000 Euro bis 35.000 Euro, in denen sich die meisten zweitverdienenden Ehefrauen bewegen, macht die Mehrbelastung 11 bis 12 Prozentpunkte aus – das sind 200 bis 300 Euro im Monat", heißt es in einem DIW-Bericht.

Was bedeutet eine Abschaffung der Steuerklassen?

Die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 würde bedeuten, dass jeder Partner nur den Lohnsteueranteil zahlt, den er auch am gemeinsamen Einkommen trägt. Für den Besserverdienenden würde die monatliche Lohnsteuerbelastung steigen und für den Geringerverdienenden sinken. In Summe müssten Ehepaare und Lebenspartner aber weiterhin gleich viel Steuern zahlen – nur die Aufteilung der Last zwischen den Partnern würde sich verschieben.

Loading...
Loading...

Wegfallen würde allerdings die Option, Lohnersatzleistungen wie Elterngeld zu optimieren, indem derjenige, der länger in Elternzeit geht, vorausschauend in Steuerklasse 3 wechselt (siehe oben). Fraglich ist allerdings, ob viele Paare bisher von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Schließlich nehmen wieder meist die Frauen mehr Elternzeit und sind als oft weniger verdienender Partner womöglich trotzdem in Steuerklasse 5 eingruppiert. Wären sie hingegen in Steuerklasse 4 veranlagt, bliebe ihnen Monat für Monat mehr Netto vom Brutto – und damit auch mehr Elterngeld.

Ein weiterer Wermutstropfen: Unterm Strich bleibt Paaren zwar gleich viel Netto, doch die zu viel gezahlten Steuern gibt es erst nach Abgabe der Steuererklärung zurück. So gibt man dem Staat sozusagen einen sehr günstigen Kredit. Erhält man die Steuererstattung bereits im Laufe des Jahres über geringere Abzüge vom Lohn, könnte man das Geld – so man es erübrigen kann – sogar anlegen und für sich arbeiten lassen.

Bringt die Steuerklassen-Reform wirklich den erwünschten Effekt?

Ob es Frauen tatsächlich dazu ermutigt, mehr oder überhaupt zu arbeiten, wenn die Steuerklassenkombination 3/5 nicht mehr existiert, ist offen. Eine Rolle spielt dafür auch, wie wichtig es ihnen ist, bereits im Laufe des Jahres weniger Lohnsteuer zu zahlen – und damit jeden Monat ein höheres Nettogehalt zu beziehen.

"Die Wirkung auf die Beschäftigung von Frauen ist empirisch schwer abzuschätzen", sagt Katharina Wrohlich, Leiterin der Forschungsgruppe Gender Economics am DIW Berlin. "Langfristig sollte die Reform der Lohnsteuer daher von einer umfassenden Reform des Ehegattensplittings flankiert werden."

Eine Abschaffung des Ehegattensplittings als Ganzes ist die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 nicht. Auch in den verbleibenden Lohnsteuerklassenkombinationen für Ehepaare und Lebenspartner wird die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif berechnet (siehe oben).

Wann werden Steuerklasse 3 und 5 abgeschafft?

Laut dem Gesetzentwurf sollen die Steuerklassen 3 und 5 im Jahr 2030 abgeschafft werden. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner fallen dann automatisch in die Steuerklasse 4 mit Faktor.

Verwendete Quellen
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Steuern von A bis Z

Erbe & Steuern


Kirchensteuer









TelekomCo2 Neutrale Website