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Dashcam im Auto – ist das erlaubt?


Strenge Regeln
Dashcam im Auto: Ist das erlaubt?

Von t-online, mab

Aktualisiert am 14.05.2024Lesedauer: 3 Min.
Möglichst klein und flach: Dashcams sollen das Sichtfeld so wenig wie möglich stören.Vergrößern des BildesMöglichst klein und flach: Dashcams sollen das Sichtfeld so wenig wie möglich stören. (Quelle: Christin Klose)

Darf man sie verwenden oder nicht? Wann muss man die Aufnahmen löschen? Was darf man filmen? Und wie teuer ist ein gutes Modell? Alles Wichtige über Dashcams.

Ein Extra an Sicherheit? Dashcams auf dem Armaturenbrett oder am Innenspiegel zeichnen auf, was rund ums Auto passiert. Nach einem Unfall etwa können sie in einem Rechtsstreit oder vor Gericht weiterhelfen. Aber was ist erlaubt und was nicht? Und welche Dashcam ist ihr Geld wert?

Welche Dashcams sind die besten?

Nicht nur klare Bilder sind wichtig – eine Dashcam sollte sich auch problemlos im Auto anbringen und bedienen lassen. Eine gute Ausstattung gehört ebenfalls dazu: etwa ein Loop-Modus, in dem fortlaufend kurze Clips aufgenommen und ältere Videos gleich überschrieben werden. Das spart viel Speicherplatz und ist die einzig rechtlich problemlose Lösung (siehe unten). Erst im Falle eines Unfalls wird hierbei der Clip als Beweismittel dauerhaft gesichert.

Gute Dashcams sind außerdem klein und flach, stören also möglichst wenig das Blickfeld des Fahrers. Sie sollten weder blinken noch piepen. Einige Modelle haben sogar eine eingebaute SOS-Funktion, die einen Notruf senden kann. Passable Geräte gibt es bereits für etwa 50 Euro. Für bessere Modelle sollte man aber etwas mehr ausgeben, wie ein Test der Zeitschrift "Computerbild" zeigt. Hier sind die fünf besten Modelle im Test:

Wann gelten Dashcam-Videos als Beweis?

Dashcam-Videos können wichtige Beweise liefern – für die Schuld eines Verkehrsteilnehmers genau wie für dessen Unschuld. Juristen werden auf diesen Beweis kaum verzichten wollen.

Dennoch sind nicht alle Aufnahmen erlaubt. Entscheidend ist, dass sich die Aufnahmen zur Beweissicherung eignen. Beispielsweise darf man nicht permanent aus dem parkenden Auto heraus filmen – zumindest dürfen dabei nicht Nachbarn videoüberwacht werden, die sich dieser Aufzeichnung nicht entziehen können.

Verkehrsklubs empfehlen, ausschließlich den sogenannten ereignisbezogenen Aufnahmemodus zu verwenden: Das Gerät arbeitet dabei in einer Dauerschleife. Einzig dieser meist nur wenige Sekunden lange Loop ist gesetzeskonform. Erst bei einem entsprechenden Ereignis wird die Aufnahme dauerhaft gespeichert. Sensoren registrieren dann beispielsweise eine starke Erschütterung oder ein entsprechendes Fahrmanöver und geben den entsprechenden Befehl. Gespeichert werden zudem die ein bis zwei Minuten vor dem Ereignis.

Bei einem berechtigten Interesse dürfen Sie das unmittelbare Umfeld des Autos jedoch filmen. Das gilt beispielsweise, wenn Ihr Pkw bereits durch Unfallflucht oder Vandalismus beschädigt wurde.

Übrigens: Selbst eine solche permanente, anlasslose Aufzeichnung (grundsätzlich ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht) kann vor Gericht zum Einsatz kommen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BHG) schon im Jahr 2018 (Az.: VI ZR 233/17). Allerdings können Ihnen solche Aufnahmen prinzipiell ein hohes Bußgeld und Probleme mit den Datenschutzaufsichtsbehörden einbringen. Deshalb sollte man die Dashcam nur gesetzeskonform verwenden.

Darf man Dashcam-Videos archivieren?

Nein. Grundsätzlich gilt: Sie dürfen die Aufnahmen nicht archivieren oder im Internet veröffentlichen, sofern Betroffene nicht zugestimmt haben. Einzige Ausnahme: Als Beweis dürfen Sie eine Aufnahme aufbewahren, um sie später der Polizei oder dem Gericht vorzulegen.

Wo sind Dashcams verboten?

Die Dashcam-Regeln in Europa sind alles andere als einheitlich. Der ADAC fasst die Bestimmungen wichtiger Reiseländer zusammen:

  • Bosnien-Herzegowina: Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren.
  • Belgien: Keine Dashcam verwenden.
  • Dänemark: Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren.
  • Finnland: Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren.
  • Frankreich: Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren.
  • Großbritannien: Nur für privaten Gebrauch.
  • Italien: Nur für privaten Gebrauch.
  • Luxemburg: Keine Dashcam verwenden.
  • Malta: Nur für privaten Gebrauch.
  • Niederlande: Nur für privaten Gebrauch.
  • Norwegen: Nur für privaten Gebrauch.
  • Österreich: Nur mit Genehmigung.
  • Polen: Kamera muss leicht entfernbar sein, Aufnahmen müssen regelmäßig überschrieben werden.
  • Schweiz: Keine Dashcam verwenden.
  • Serbien: Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein.
  • Spanien: Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein.
  • Tschechien: Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein.
  • Ungarn: Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein.

Am besten informieren Sie sich vor einer Fahrt ins Ausland bei einem Automobilklub über die geltenden Regeln.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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