Rechte für Mieter Kündigung wegen Eigenbedarf: Das sollten Familien mit Kindern wissen
Eine Kündigung aus Eigenbedarf kann gerade Familien mit Kindern in eine schwierige Situation bringen. Doch für sie gibt es einen speziellen Schutz.
Für Familien mit Kindern ist es in manchen Gegenden schwierig, eine ansprechende, bezahlbare Wohnung zu bekommen. Hat man diese erst einmal gefunden, möchte man sie am liebsten nicht mehr hergeben. Doch was ist, wenn der Vermieter plötzlich Eigenbedarf anmeldet? Wir zeigen, welche Rechte Sie dann haben.
Kündigung wegen Eigenbedarf – wann ist das rechtens?
Eigenbedarf ist eine Kündigungsart, bei der der Vermieter oder Eigentümer die Wohnung oder das Haus selbst nutzen möchte. Auch wenn nahe Angehörige des Vermieters die Wohnung nutzen möchten, ist die Eigenbedarfskündigung möglich.
Hierzu zählen Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwister, Stiefkinder, Nichten und Neffen. Nicht zu dieser Gruppe gehören entferntere Verwandte wie Cousins oder Cousinen sowie Personen, die nicht mit dem Vermieter verwandt sind.
Welche Pflichten hat der Vermieter?
Damit eine Eigenbedarfskündigung rechtens ist, muss der Vermieter einige Punkte berücksichtigen. Zum einen muss er in der Regel die üblichen Kündigungsfristen einhalten. Fristlose Kündigungen sind nur in Ausnahmefällen möglich.
In seinem Kündigungsschreiben muss der Vermieter möglichst konkret beschreiben, wer zukünftig in der Wohnung leben soll. Hierbei muss er explizit den Verwandtschaftsgrad erwähnen.
Wichtig ist auch, dass der Vermieter die Gründe beschreibt, warum gerade diese Wohnung für den Eigenbedarf verwendet wird. Die Gründe müssen möglichst nachvollziehbar sein. Eine Wohnung als Alterssitz zu nutzen oder diese an die Kinder weiterzugeben, die eine Familie gründen möchten, sind nachvollziehbare Gründe.
Welche Rechte haben Familien mit Kindern?
Aber auch der Mieter hat Möglichkeiten, wenn Eigenbedarf angemeldet wird. Zum einen ist zu prüfen, ob der Eigenbedarf gerechtfertigt ist. Hier empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Mieterschutzbund oder einem Rechtsanwalt.
Härtefallregelung
Auch wenn die Eigenbedarfskündigung rechtmäßig ist, bietet das Bürgerliche Gesetzbuch die Möglichkeit, einen Widerspruch wegen sozialer Härte einzureichen. Dieser Widerspruch muss schriftlich mindestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses erfolgen.
Ein Härtefall wird als solcher akzeptiert, wenn es unzumutbar für den Mieter ist, einen Umzug im angezeigten Zeitraum vorzunehmen. Hierzu zählen Kranke, ältere Menschen und Schwangere, wie auch Familien mit kleineren Kindern.
Auch wenn eine neue, zumutbare Wohnung in der Kürze der Zeit nicht gefunden werden kann, tritt eine besondere Härte in Kraft. In der Regel verlängert sich in einem Härtefall die Kündigungsfrist. So hat der Mieter mehr Zeit, sich um eine neue Wohnung zu bemühen. In einigen Fällen wird die Frist sogar auf unbestimmte Zeit verlängert.
Fazit
Eine Kündigung aus Eigenbedarf kann für Familien mit Kindern sehr schwierig sein. Doch es gibt die Möglichkeit, den Eigenbedarf anzufechten oder zumindest eine längere Kündigungsfrist zu erhalten. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt oder dem Mieterschutzbund beraten.
- gesetze-im-internet.de: "Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung" (Stand: 02.06.2023)
- mieterbund.de: "Eigenbedarf" (Stand: 02.06.2023)
- online-checks.mieterverein-hamburg.de: "Eigenbedarf" (Stand: 02.06.2023)