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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Nahtloser Übergang Erst krank, dann arbeitslos, dann Rente – geht das?
Manchmal schlägt das Schicksal hart zu und Sie verlieren nach einer Krankheit Ihren Job. Sind Sie schon älter, kann dann auch die Rente eine Option sein.
Der deutsche Sozialstaat hat so einige Sicherungsnetze gespannt. Wer als Arbeitnehmer krank wird, bekommt zunächst weiter Geld vom Chef, dann von der Krankenkasse. Und wer seinen Job verliert, hat in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld. Was aber, wenn beides zusammenkommt? Oder – um es noch komplizierter zu machen – Sie bereits alt genug für eine Frührente sind?
Erst krank, dann arbeitslos, dann Rente: Es ist durchaus möglich, in dieser Reihenfolge von verschiedenen staatlichen Leistungen abgesichert zu sein. Allerdings gilt es dabei einiges zu beachten.
Erst krank, dann arbeitslos
Wer als Arbeitnehmer längere Zeit krank ausfällt, braucht sich ums Finanzielle zunächst wenig Sorgen zu machen. Denn in den ersten sechs Wochen zahlt Ihr Arbeitgeber das Gehalt ganz normal weiter. Sind Sie danach immer noch arbeitsunfähig, springt die Krankenkasse ein und überweist Krankengeld – für weitere 72 Wochen, wenn nötig.
Das gilt auch, wenn Sie während der Lohnfortzahlung Ihren Job verlieren. Sind Sie weiterhin krank, haben Sie als gesetzlich Krankenversicherter in der Regel Anspruch auf Krankengeld statt auf Arbeitslosengeld. Das liegt daran, dass der Anspruch entsteht, sobald die Krankheit ausbricht (§§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 SGB 5). Das Krankengeld sollten Sie in diesem Fall bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
Während Krankheit arbeitslos melden
Genauso sieht es aus, wenn Sie bereits länger als sechs Wochen krank waren, als Ihr Arbeitsverhältnis endete. Dann haben Sie bereits Krankengeld bezogen und erhalten dieses auch über das Ende Ihres Jobs hinaus (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5). Vorausgesetzt natürlich, Sie sind auch weiterhin krankgeschrieben.
Wichtig: Melden Sie sich unbedingt auch schon dann arbeitslos, wenn Sie statt Arbeitslosengeld noch Krankengeld beziehen können. Sobald Sie wieder gesund und damit arbeitsfähig sind, liegen die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld vor. Sie können es dann beantragen.
Endet auch Ihr Arbeitslosengeld, ohne dass Sie eine neue Stelle gefunden haben, können Sie beim Jobcenter Bürgergeld beantragen (früher: Hartz IV). Lesen Sie hier, was Sie dafür tun müssen.
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Müssen Sie die 72 Wochen Krankengeld voll ausreizen und können danach immer noch nicht wieder arbeiten, hilft ebenfalls die Agentur für Arbeit. Sie zahlt Ihnen Arbeitslosengeld, nachdem Ihr Krankengeld ausgelaufen ist. Und zwar selbst dann, wenn Sie noch einen Job haben – diesen aber wegen der andauernden Erkrankung nicht ausüben können.
Ihre Krankenkasse informiert Sie etwa drei Monate vorher, dass sie die Krankengeldzahlung einstellt. Im Fachjargon nennt sich das Aussteuerung. Melden Sie sich spätestens dann bei der Agentur für Arbeit, um das sogenannte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit zu erhalten.
Mit Arbeitslosengeld überbrücken
Das ist eine besondere Form des Arbeitslosengelds, die zur Überbrückung gezahlt wird (§ 145 SGB 3). Das gilt zum Beispiel dann, wenn klar ist, dass Sie nicht mehr voll arbeitsfähig werden und deshalb eine Erwerbsminderungsrente beantragt haben (mehr dazu unten), der Rentenversicherungsträger aber noch nicht darüber entschieden hat.
Um nicht durchs soziale Netz zu fallen, gibt es die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Sie erhalten also das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit, die Agentur für Arbeit übernimmt auch Ihre Krankenkassenbeiträge.
Arbeitslosengeld nach Krankengeld berechnet sich anhand Ihres Einkommens vor der Erkrankung. In der Regel erhalten Sie 60 Prozent des durchschnittlichen Nettogehalts der letzten zwölf Monate vor der Arbeitsunfähigkeit. Für Kindergeldbezieher steigt der Satz auf 67 Prozent.
Krank, arbeitslos, Erwerbsminderungsrente
Ist es medizinisch ausgeschlossen, dass Sie wieder voll arbeitsfähig werden, sollten Sie prüfen, ob Ihnen eine Erwerbsminderungsrente zusteht. Das ist der Fall, wenn Sie das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben und die Wartezeit erfüllen. Bei Erwerbsminderungsrente bedeutet das, dass Sie in den vergangenen fünf Jahren gesetzlich rentenversichert gewesen sein müssen, davon drei pflichtversichert. Mehr zu Anspruch, Antrag und Höhe von Erwerbsminderungsrente lesen Sie hier.
Für wen ist Frührente eine Option?
Ab einem Alter von 63 Jahren können Sie die sogenannte Altersrente für langjährig Versicherte zu beziehen. Dafür müssen Sie mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen können. Allerdings ist diese Altersrente immer mit einem Abschlag verbunden. Wie hoch dieser ausfällt, lesen Sie hier.
Ohne Abschlag können Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Dafür benötigen Sie allerdings mindestens 45 Versicherungsjahre.
Achtung: Sind Sie in den letzten zwei Jahren vor dieser Rente arbeitslos, werden diese 24 Monate nicht als Wartezeit anerkannt. Sie zählen also nicht als Versicherungsjahre. Lesen Sie hier, was Sie tun können, wenn Ihnen Beitragsjahre fehlen.
Eine Ausnahme liegt vor, wenn Sie das Arbeitslosengeld I aufgrund einer vollständigen Insolvenz Ihres Arbeitgebers erhalten haben. Dann können Sie es sich für die Rente für besonders langjährig Versicherte anrechnen lassen. Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld II bezogen haben, werden nicht anerkannt.
Arbeitslosengeld statt Frührente
Es kann durchaus sinnvoll sein, sich bei Jobverlust zunächst für Arbeitslosengeld I zu entscheiden, statt Frührente zu beantragen. Und zwar immer dann, wenn das Arbeitslosengeld höher ausfällt als die zu erwartende Altersrente. Das mindert auch den Rentenabschlag.
Denn je später Sie in Frührente gehen, desto weniger Einbußen haben Sie. Außerdem zahlt die Arbeitsagentur während des Bezugs von Arbeitslosengeld für Sie Beiträge in die Rentenversicherung ein. Die spätere Altersrente steigt also.
Ob das Arbeitslosengeld bis zur Rente reicht, hängt unter anderem davon ab, wie alt Sie sind und wie lange Sie in der Arbeitslosenversicherung versichert waren. Und natürlich ist der Bezug von Arbeitslosengeld an die Bedingung geknüpft, dass Sie sich in einen neuen Job vermitteln lassen – sollte das gesundheitlich noch machbar sein. Auch Reha-Maßnahmen, die Ihre Arbeitsfähigkeit wieder herstellen sollen, müssen Sie annehmen.
Kein Zwang zur vorgezogenen Altersrente
Gut zu wissen: Die Agentur für Arbeit kann Sie nicht zwingen, statt Arbeitslosengeld I Frührente zu beziehen. Das gilt zunächst auch für Arbeitslosengeld II, also Bürgergeld. Da es sich dabei aber um eine Sozialleistung handelt, müssen Sie andere Leistungen, die Ihnen zustehen, vorrangig beantragen – also auch die Altersrente für langjährig Versicherte.
Allerdings kann es Gründe geben, nach denen das unangemessen ist. Etwa, wenn Sie in naher Zukunft ohne Abschläge die Altersrente in Anspruch nehmen könnten. Weitere Ausnahmen finden Sie in der sogenannten Unbilligkeitsverordnung.
- In einer früheren Version dieses Artikels hieß es, dass die letzten zwei Jahre vor der Rente für langjährig Versicherte nicht als Versicherungszeiten anerkannt werden, wenn Sie Arbeitslosengeld I bezogen haben. Richtig ist, dass dies für die Rente für besonders langjährig Versicherte gilt – nicht aber für die Rente für langjährig Versicherte. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.
- finanztip.de: "Arbeitslose müssen sich auch krankmelden"
- tk.de: "Aussteuerung von Krankengeld - was Arbeitgeber wissen müssen"
- test.de: "Arbeitslos – was tun bei Jobverlust vor der Rente?"
- gesetze-im-internet.de: "Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente"
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa