Arbeitsrecht Steht mir nach einer fristlosen Kündigung Arbeitslosengeld zu?
Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.
Zum journalistischen Leitbild von t-online.Wird Ihnen fristlos gekündigt, ist Ihr Arbeitsverhältnis sofort beendet. Wann eine fristlose Kündigung erlaubt ist und was beim Arbeitslosengeld gilt.
Inhaltsverzeichnis
- Wann dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fristlos kündigen?
- Muss mich der Arbeitgeber vor der fristlosen Kündigung abmahnen?
- Muss mich der Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung anhören?
- Steht mir nach einer fristlosen Kündigung Arbeitslosengeld zu?
- Kann ich bei fristloser Kündigung eine Abfindung bekommen?
Von heute auf morgen gekündigt: Das ist in Deutschland gar nicht so einfach. Für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gelten hohe Hürden. Für den Arbeitnehmer übrigens ebenfalls. Doch ist der Arbeitsvertrag erst einmal fristlos gekündigt, ist guter Rat gefragt: Schließlich bricht plötzlich der Job als Existenzgrundlage weg.
Umso wichtiger ist es, dass Sie wissen, wann Sie überhaupt fristlos gekündigt werden dürfen. Und ob Sie dagegen vorgehen können. Und wie ist eigentlich das Arbeitslosengeld nach einer fristlosen Kündigung geregelt? Wichtige Antworten im Überblick.
Wann dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fristlos kündigen?
Grundsätzlich können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung einreichen. Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt nicht; das Arbeitsverhältnis endet mit sofortiger Wirkung. Für diesen Fall braucht es nach § 626 Abs. 1 BGB jedoch einen "wichtigen Grund". Lesen Sie hier, ob Ihnen Ihr Chef auch ohne Grund kündigen darf.
Wann genau ein Grund so schwerwiegend ist, dass dieses Kriterium zutrifft, lässt sich allerdings nicht verallgemeinern. Die Liste potenzieller Gründe ist lang und reicht von Diebstahl bis zur Vortäuschung einer Krankheit. Grundsätzlich muss das Fehlverhalten vorsätzlich oder fahrlässig gewesen sein.
Entscheidend für eine fristlose Kündigung ist, dass der Grund es unzumutbar macht, dass Sie bis zum ordentlichen Ende der gesetzlich geregelten Kündigungsfrist weiter beschäftigt werden. Folgende Fragen sind für diese Beurteilung entscheidend:
- Wie schwer ist die Pflichtverletzung?
- Wie hoch ist der Schaden?
- Besteht eine Wiederholungsgefahr?
- Wie lange bestand bereits ein konfliktfreies Arbeitsverhältnis?
- Steht dem Arbeitgeber ein milderes Mittel zur Verfügung, etwa eine Versetzung oder Abmahnung, um das bestehende Arbeitsverhältnis zu kitten?
Das heißt: Als Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine fristlose Kündigung auszusprechen, ist nicht einfach. Sie ist mit deutlichen Hürden verbunden. Es braucht dafür einen triftigen Grund, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht.
Das gilt übrigens auch für eine fristlose Kündigung innerhalb der Probezeit. Lesen Sie hier mehr zur Kündigung in der Probezeit.
Muss mich der Arbeitgeber vor der fristlosen Kündigung abmahnen?
Generell bedarf jede außerordentlich verhaltensbedingte Kündigung einer vorherigen Abmahnung (mehr dazu hier). Die fristlose Kündigung stellt allerdings eine Ausnahme dar.
Erfährt der Arbeitgeber vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters, muss er ihm gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nachdem er von dem Fehlverhalten erfahren hat, fristlos kündigen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht notwendig.
Wichtig
Hält der Arbeitgeber die Frist nicht ein, verwirkt er sein Recht auf fristlose Kündigung.
Muss mich der Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung anhören?
Erst wenn der Arbeitgeber gesicherte Kenntnisse über den Kündigungsgrund hat, kann er die fristlose Kündigung aussprechen. Gerüchte über Fehlverhalten eines Mitarbeiters reichen beispielsweise nicht, damit die 14-tägige Frist startet.
Damit die fristlose Kündigung wirksam ist, muss der Arbeitgeber eigene Ermittlungen anstellen. Hierbei muss er dem Arbeitnehmer die Chance geben, sich zu erklären.
Außerdem muss der Arbeitgeber bei einer fristlosen Kündigung nach § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) den Betriebsrat anhören, sofern es einen gibt. Dabei muss er diesem den Kündigungsgrund ausführlich darlegen.
Wird der Betriebsrat nicht angehört, ist die Kündigung nichtig. Anders als bei einer ordentlichen Kündigung darf der Betriebsrat bei einer fristlosen Kündigung jedoch keinen Widerspruch einlegen.
Steht mir nach einer fristlosen Kündigung Arbeitslosengeld zu?
Hat die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Bestand, ist das Arbeitsverhältnis beendet. Arbeitnehmer müssen sich dann bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, wenn keine neue Anstellung in Sicht ist. Lesen Sie hier, wie Sie sich online arbeitslos melden.
Doch aufgepasst: Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten, verhängt die Arbeitsagentur in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld. Grund dafür ist, dass dieser Art Kündigung vertragswidriges Verhalten und damit ein Pflichtverstoß zugrunde liegt. Mehr zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld lesen Sie hier.
Wenn Sie als Arbeitnehmer selbst fristlos kündigen, haben Sie im Normalfall gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Es sei denn, Sie hatten nachweislich keine andere Wahl, als zu kündigen. Dann können Sie auch bei Eigenkündigung Ansprüche geltend machen.
Aber: Egal ob selbst oder vom Arbeitgeber fristlos gekündigt, in beiden Fällen ist der Arbeitnehmer durch das Arbeitslosengeld II (früher Hartz IV, heute Bürgergeld) finanziell abgesichert.
Gut zu wissen
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht auch, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Sie erhalten dann ebenfalls für die Dauer von zwölf Wochen kein Geld von der Agentur für Arbeit. Lesen Sie hier, was Sie sonst noch bei einem Aufhebungsvertrag beachten sollten.
Kann ich bei fristloser Kündigung eine Abfindung bekommen?
Ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber berechtigt, erhalten Sie auch keine Abfindung. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass Sie eine Abfindung einklagen können. Die Chance darauf ist umso höher, je weniger Beweise der Arbeitgeber für Ihren Pflichtverstoß vorlegen kann.
Auch wenn der Vorwurf gegen Sie weniger schwer wiegt, können Sie unter Umständen im Kündigungsschutzverfahren eine Abfindung erreichen. Beachten Sie jedoch, dass sich eine Abfindung auf die Auszahlung von Arbeitslosengeld auswirken kann.
- Eigene Recherche
- hensche.de
- rechtecheck.de
- anwalt.org
- gansel-rechtsanwaelte.de
- dgbrechtsschutz.de
- betriebsrat.de