t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberBeruf & KarriereKündigung

Kündigung persönlich abgeben? Fristen, Formulierung und Folgen bei Kündigung


Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.

Frist und Formulierung
So kündigen Sie Ihren Job richtig


Aktualisiert am 08.03.2024Lesedauer: 3 Min.
Ein Mann unterschreibt ein Dokument (Symbolbild): Eine Kündigung sollten Sie sich immer bestätigen lassen.Vergrößern des Bildes
Ein Mann unterschreibt ein Dokument (Symbolbild): Eine Kündigung sollten Sie sich immer bestätigen lassen. (Quelle: nortonrsx/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Wer unzufrieden im Job ist, denkt mitunter über eine Kündigung nach. Wir erklären, welche Frist Sie einhalten müssen und wie Sie das Schreiben formulieren.

Die Arbeitsbelastung ist zu hoch, das Betriebsklima vergiftet oder Sie sehen schlicht keine Perspektive, sich weiterzuentwickeln – Arbeitnehmer können viele Gründe haben, einen Job zu kündigen. Was Sie dabei beachten sollten und in welchen Fällen Sie auch fristlos hinschmeißen können, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Wie kündige ich als Arbeitnehmer?

Damit Ihre Kündigung wirksam ist, müssen Sie sie schriftlich einreichen, das heißt auf Papier. Außerdem ist eine handschriftliche Unterschrift nötig. Eine E-Mail oder gar ein bloßer Anruf sind nicht ausreichend.

Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Sie zudem Fristen einhalten (siehe nächster Abschnitt). Eine Begründung benötigen Sie hingegen nicht.

Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen (28 Tage) zum Monatsende oder zum 15. eines Monats (§ 622 Abs. 1 BGB). Es ist jedoch üblich, diese Frist mit steigender Betriebszugehörigkeit über einen Vermerk im Arbeitsvertrag zu verlängern – beispielsweise auf drei oder sechs Monate.

Gibt es für Ihre Beschäftigung einen Tarifvertrag, gelten die Fristen, die darin vereinbart wurden. Voraussetzung ist, dass diese für Sie als Arbeitnehmer günstiger sind als die gesetzlichen Fristen. Mehr zu den Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber lesen Sie hier.

Gut zu wissen: In der Probezeit können Sie als Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB).

Kann man als Arbeitnehmer fristlos kündigen?

Ja, das geht. Es muss aber ein wichtiger Grund vorliegen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt trotz Mahnung Ihrerseits weiter nicht rechtzeitig.
  • Der Arbeitgeber kann wegen drohender Insolvenz nicht mehr zahlen.
  • Sie werden am Arbeitsplatz wiederholt sexuell belästigt.
  • Ihr Arbeitgeber verletzt grob seine Arbeitsschutzpflichten.
  • Sie werden am Arbeitsplatz grob beleidigt oder körperlich angegriffen.

Wie formuliere ich eine Kündigung?

Achten Sie bei der Formulierung darauf, dass klar erkennbar ist, dass Sie kündigen. Das gelingt, indem Sie bereits im Betreff das Wort "Kündigung" anführen und das Schreiben mit den Worten "Hiermit kündige ich ..." beginnen.

Da Sie im Kündigungsschreiben auch einen konkreten Termin angeben müssen, wählen Sie am besten die Formulierung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Zudem gehört Ihre Personalnummer ins Schreiben. Hier finden Sie ein Muster für ein Kündigungsschreiben.

Bei wem gebe ich die Kündigung ab?

Die Kündigung können Sie bei Ihrem Vorgesetzten, in der Personalabteilung oder am Empfang einreichen, wenn dieser zur Annahme von Post berechtigt ist. Am sichersten ist es, wenn Sie die Kündigung persönlich abgeben und sich den Erhalt bestätigen lassen.

Alternativ können Sie das Schreiben persönlich in den Briefkasten werfen – am besten mit einem Zeugen – oder einen Boten beauftragen. Warum Einschreiben für Kündigungen nicht geeignet sind, lesen Sie hier.

Welche Folgen hat eine Kündigung für das Arbeitslosengeld?

Wer selbst kündigt, muss mit einer sogenannten Sperrzeit rechnen. Sie erhalten dann bis zu zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Es gibt aber Ausnahmen.

So droht keine Sperrzeit, wenn Sie einen anerkannten Grund haben, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dazu zählen beispielsweise schweres Mobbing oder ein Umzug zum Ehepartner in eine andere Stadt. Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet jedoch immer im Einzelfall. Lesen Sie hier, wie Sie eine Sperrfrist fürs Arbeitslosengeld verhindern.

Aus welchen Gründen können Arbeitgeber mir kündigen?

Es gibt viele Gründe, die Arbeitgeber heranziehen können, um Ihnen als Arbeitnehmer zu kündigen. Grundsätzlich sieht das Gesetz dabei drei Arten von Kündigungen vor:

  • die verhaltensbedingte Kündigung
  • die personenbedingte Kündigung
  • die betriebsbedingte Kündigung

Bei der verhaltensbedingten Kündigung kommt der Arbeitnehmer seinen Pflichten entweder vorsätzlich oder fahrlässig nicht hinreichend nach. Zu den Gründen zählen beispielsweise Arbeitsverweigerung, Beleidigungen, Vortäuschen einer Krankheit oder sexuelle Belästigung.

Eine personenbedingte Kündigung kann Ihr Chef zum Beispiel aussprechen, wenn sich herausstellt, dass Sie sich fachlich, körperlich oder persönlich nicht für den Job eignen. Auch eine Krankheit kann unter Umständen eine solche Kündigung rechtfertigen.

Schließlich kann der Arbeitgeber auch betriebsbedingt kündigen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Produktion ins Ausland verlagert wird, der Betrieb komplett eingestellt wird oder Arbeitsbereiche zusammengelegt werden.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website