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Zwei Jahre vor Rente selbst kündigen: Darauf sollten Sie achten


Ruhestand
Zwei Jahre vor Rente selbst kündigen: Darauf sollten Sie achten

t-online, Günter Beus

Aktualisiert am 18.01.2023Lesedauer: 2 Min.
Zwei Jahre vor Rente selbst kündigen: Bei vorzeitiger Kündigung sollten dem Arbeitgeber gut Gründe genannt werden.Vergrößern des Bildes
Zwei Jahre vor Beginn der Rente selbst kündigen: Bei vorzeitiger Kündigung sprechen Sie am besten mit dem Arbeitgeber über Ihre Gründe. (Quelle: seb_ra/getty-images-bilder)

Einen Ausstieg aus dem Berufsleben vor Rentenbeginn sollten Sie sorgfältig planen. Wir erklären, was passiert, wenn Sie zwei Jahre vor der Rente kündigen.

Bereits vor der regulären Rente aus dem Job aussteigen und zur Überbrückung andere Sozialleistungen beanspruchen – auf diese Idee kommt so mancher Arbeitnehmer. Sie sollten dabei Folgendes berücksichtigen:

Versicherte mit 48 Kalendermonaten Pflichtversicherung aus einem Beschäftigungsverhältnis haben nach § 147 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab dem 58. Lebensjahr für 24 Kalendermonate Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Dieser Anspruch kann Ihnen somit als Brücke zur Rente dienen, wenn Sie zwei Jahre vor Rentenbeginn selbst kündigen.

Dabei sollten Sie allerdings die Folgen beachten, um negative Überraschungen zu vermeiden:

  • Auch als älterer Arbeitsloser müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
  • Sie müssen bei Eigenkündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einer bis zu zwölfwöchigen Sperrzeit rechnen.
  • Hinsichtlich der Wartezeit für eine Rente für besonders langjährig Versicherte, für die Sie 45 Beitragsjahre vorweisen müssen, werden innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbezug keine Zeiten angerechnet, in denen ALG I bezogen wurde. Lesen Sie hier, welches Schlupfloch Sie stattdessen nutzen können.

Sperrzeit für ALG I bei Eigenkündigung

In den Ausführungen im § 159 SGB III zur Sperrzeit wird von versicherungswidrigem Verhalten gesprochen. Wichtig zu wissen: Jeder Antrag wird individuell geprüft. Wenn Sie als Arbeitnehmer also wichtige Gründe haben, selbst zu kündigen, sollten Sie diese darlegen und entsprechend nachweisen.

Wichtige Gründe können sein:

  • Sie können die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.
  • Sie haben einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung wegen einer drohenden Kündigung geschlossen.
  • Straftaten seitens des Arbeitgebers.
  • Verspätete Zahlungen von Lohn oder Gehalt.

Gesetzliche Krankenversicherung während Sperrzeit gesichert

Sollten Sie um eine Sperrzeit nicht umhinkommen, gibt es für gesetzlich Versicherte jedoch mindestens einen Trost. Die Agentur für Arbeit übernimmt für Sie auch in der Zeit der Sperre die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Anrechnung von Versicherungszeiten

Nach dem Rentenrecht sind Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, in der Regel versicherungspflichtig. Voraussetzung ist, dass Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld I vor der Beantragung mindestens ein Jahr lang versicherungspflichtig waren.

In diesem Fall gelten die Arbeitslosenzeiten als rentenrechtliche Beitragszeiten. Dies gilt auch hinsichtlich der Erfüllung von Wartezeiten für die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte sowie Altersrente bei Schwerbehinderung.

Vorsicht bei der Altersrente für langjährig Versicherte

Wenn Sie in der Rentenversicherung 45 Beitragsjahre vorweisen können, ermöglicht Ihnen dies eine abschlagsfreie Rente. Je nach Geburtsjahr können Sie diese zwischen dem 63. und 65. Lebensjahr beantragen. Das Alter 63 gilt dabei für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren wurden. Wurden Sie nach dem 1. Januar 1964 geboren und haben 45 Jahre Beiträge gezahlt, können Sie ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge in Rente gehen.

Wichtig: Wenn Sie die Rente für besonders langjährig Versicherte anstreben, beachten Sie eine spezielle Regelung für die letzten zwei Jahre vor Beginn dieser Rente. Denn danach zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit in dieser Zeit nicht für die Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit.

Ausnahmen gibt es nur bei Insolvenz oder Arbeitslosigkeit wegen vollständiger Betriebsaufgabe. Tipp: Ein Minijob kann diese Lücke schließen – sofern Sie nicht auf die Versicherungspflicht verzichten.

Verwendete Quellen
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