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Ethischer Abfall: Was mit Amputaten und herausoperierten Organen passiert


Nicht einfach in den Müll
Wohin damit? Was mit Amputaten und entfernten Organen passiert


Aktualisiert am 10.01.2024Lesedauer: 3 Min.
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Person mit OP-Handschuhen, die das Modell eines Herzens in den Händen trägtVergrößern des Bildes
Sogenannter ethischer Abfall bedarf einer fachgerechten Entsorgung. (Quelle: InspirationGP/getty-images-bilder)

Wissen Sie, wo amputierte Gliedmaßen und entfernte Organe landen? Wie ethischer Abfall entsorgt wird – und was Operierte mit nach Hause nehmen dürfen.

Jeden Tag entsteht im Krankenhaus eine Menge Abfall. Dazu zählen zum Beispiel Verpackungen, gebrauchte Spritzen, Wundmaterial oder Essensreste.

Aber auch ein entfernter Dickdarm, eine herausoperierte Gallenblase, abgesaugtes Fett, größere Blutmengen oder ein amputiertes Bein müssen entsorgt werden – bis hin zur Totgeburt mit einem geringen Geburtsgewicht. Bei diesen organischen Materialien handelt es sich um sogenannten ethischen Abfall, kurz E-Abfall. Doch wo landet dieser eigentlich?

Ethischer Abfall ist kein Hausmüll

Wer befürchtet, sein Blinddarmfortsatz würde nach der OP schlichtweg im Hausmüll des Krankenhauses landen, kann beruhigt sein: Ethischer Abfall wird nicht einfach in der Mülltonne entsorgt. Vielmehr legt die Bund/-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (kurz: LAGA) in einer Richtlinie fest, was damit passiert.

E-Abfall ist Sondermüll, der nach speziellen Vorgaben entsorgt werden muss.

Bei der Entsorgung von ethischem Abfall spielt vor allem eine Rolle, ob es sich um nicht-infektiösen oder infektiösen Abfall handelt. Für Letzteren gelten besonders strenge Auflagen.

So wird nicht-infektiöser E-Abfall entsorgt

E-Abfall, der nicht (oder nicht gefährlich) infektiös ist, ist dem Abfallschlüssel AS 18 01 02 zugeordnet. Damit ist er Sondermüll, der weniger streng behandelt wird als infektiöser Abfall, aber dennoch nach bestimmten Regeln entsorgt werden muss.

Dafür sind drei Schritte nötig:

  • Verpacken,
  • Lagern und
  • Verbrennen.

Sobald der Abfall entsteht – etwa direkt nach einer OP –, wird er in einem Einwegbehälter verpackt und fest verschlossen. Nochmaliges Öffnen des Behälters ist nicht erlaubt.

Anschließend gelangt der E-Abfall in eine Sammelstelle mit spezieller Kühlung. Oft befindet sich diese in einem Bereich des Krankenhauses. Dort verbleibt der Abfall, bis er verbrannt wird. Das sollte so schnell wie möglich passieren, da sich andernfalls Fäulnisgase bilden.

Wie lange nicht-infektiöser Abfall in der Kühlung lagern darf, ist vor allem von der Umgebungstemperatur abhängig. Ist der Behälter tiefgekühlt, dürfen es bis zu sechs Monate sein, liegt die Temperatur hingegen bei knapp unter 15 Grad, ist spätestens nach einer Woche die fachgerechte Entsorgung fällig.

Die letzte Station des nicht-infektiösen ethischen Abfalls ist die (meist nicht direkt zum Krankenhaus zugehörige) Verbrennungsanlage.

Ausnahmen möglich

Einzelne Behältnisse, die nicht-infektiöse Blut(-produkte) enthalten, können alternativ auch in speziellen Ausgüssen entsorgt werden.

Besondere Vorsichtsmaßnahmen bei infektiösem Abfall

Infektiöser E-Abfall ist mit (potenziell) gefährlichen und/oder hoch ansteckenden, meldepflichtigen Krankheitserregern besiedelt. Das können zum Beispiel HI-Viren (HIV), Hepatitis-Viren, Meningokokken oder Milzbrand-Erreger sein.

Zu infektiösem Abfall zählen Gewebe oder Materialien, die mit den Erregern kontaminiert sein könnten und durch die eine Übertragung möglich wäre, etwa:

  • infizierte Organe/Körperteile
  • mit Blut, Exkrementen oder Sekreten getränkte Tupfer oder Behältnisse
  • scharfe oder spitze Gegenstände, etwa ein Skalpell
  • mikrobiologische Kulturen

Wann genau es sich um infektiösen Abfall handelt, hängt davon ab, wie gefährlich er für andere sein könnte.

Infektiöser Abfall muss in einem reißfesten, bruchsicheren und feuchtigkeitsbeständigen Einwegbehälter verpackt sein, der speziell gekennzeichnet ist. Auf dem Behälter muss das "Biohazard-Symbol" gedruckt sein, das für biologische Gefahrenstoffe steht.

Infektiöser E-Abfall darf nicht umgefüllt oder sortiert werden. Das Äußere des Behältnisses darf nicht mit Keimen in Kontakt kommen. Könnte dies der Fall sein, ist eine Desinfektion nötig.

Bis zur Verbrennung in speziellen Entsorgungsanlagen verbleibt der Abfall in der Kühlung. Für die Beseitigung bestimmter Krankheitserreger können Sonderregelungen gelten.

Was Sie mit nach Hause nehmen dürfen

Auch wenn es nicht jedermanns Sache ist: In einigen (wenigen) Fällen ist es möglich, ein Andenken an einen chirurgischen Eingriff zu behalten.

 
 
 
 
 
 
 

Etwa gezogene Zähne: Diese sind normalerweise nicht dem Abfallschlüssel AS 18 01 02 zugeordnet. Das bedeutet, dass Patientinnen und Patienten sie zu Hause aufbewahren dürfen. Gallen- oder Blasensteine dürfen operierte Personen manchmal ebenfalls behalten.

Was ist mit Fehl- oder Totgeburten?

Ein besonders sensibles Thema sind Fehl- oder Totgeburten. Eine Bestattung ist in jedem Fall möglich, wenn das Baby

  • nach der Geburt im Krankenhaus stirbt oder
  • vor der Geburt verstirbt und ein bestimmtes Mindestgewicht hat (je nach Bundesland mindestens 500 oder 1.000 Gramm).

Auch Babys mit einem niedrigeren Geburtsgewicht können in den meisten Fällen bestattet werden. Welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
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