Auf Bindungszeit achten 13 wichtige Fakten zur Elternzeit
Muss ich für Erziehungszeit einen Antrag stellen? Kann mein Anspruch verfallen? Wer in Elternzeit gehen möchte, muss einiges beachten. Wir haben die wichtigsten Infos für Sie zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was ist Elternzeit?
- 2. Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
- 3. Wie lange kann die Elternzeit dauern?
- 4. Elternzeit: Wie viel Anspruch habe ich bei Mehrlingen?
- 5. Wann muss Elternzeit beantragt werden?
- 6. Lässt sich der Antrag nachträglich verändern?
- 7. Was passiert mit den Urlaubsansprüchen?
- 8. Welche finanziellen Zuschüsse gibt es?
- 9. Kann in der Elternzeit gekündigt werden?
- 10. Darf ich in der Elternzeit arbeiten?
- 11. Was passiert bei erneuter Schwangerschaft?
- 12. Gilt das Recht auf die alte Stelle im Job?
- 13. Wer zahlt die Krankenkassenbeiträge?
1. Was ist Elternzeit?
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Beruf, in der Eltern ihre Kinder erziehen und betreuen können. Pro Kind haben Eltern gegenüber ihren Arbeitgebern einen Anspruch auf drei Jahre Elternzeit.
2. Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Wenn Sie Elternzeit nehmen möchten, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind Arbeitnehmer.
- Sie leben mit Ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt.
- Sie erziehen und betreuen Ihr Kind selbst.
- Sie arbeiten während der Elternzeit höchstens 30 Stunden in der Woche oder gar nicht.
Anspruch auf den Erziehungsurlaub haben unter Umständen auch Pflegeeltern und nahe Verwandte – etwa die Großeltern, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in der Ausbildung befindet. Eltern von nicht leiblichen Kindern wie Adoptiveltern oder die Lebenspartner von Mutter oder Vater können ebenfalls Elternzeit nehmen.
Hinweis: Beide Elternteile können nacheinander in Elternzeit gehen oder gemeinsam. Die Elternzeit kann sich auch überschneiden.
Wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, hat keinen Anspruch auf Elternzeit. Das gilt etwa für Selbstständige, Studenten und Schüler sowie Arbeitslose.
3. Wie lange kann die Elternzeit dauern?
Für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 auf die Welt gekommen sind, können Mütter und Väter Elternzeit nehmen, bis das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Der Arbeitgeber muss nicht zustimmen.
Eltern haben auch die Möglichkeit 24 Monate der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes zu nehmen – ohne den Arbeitgeber fragen zu müssen. Damit Unternehmen besser planen können, muss diese Elternzeit 13 Wochen vor Beginn angemeldet werden.
Jedes Elternteil kann die Elternzeit pro Kind in drei Zeitabschnitte unterteilen, etwa um den Nachwuchs auch beim Eintritt in die Schule zu begleiten.
Wichtig: Der Mutterschutz von acht Wochen wird der Elternzeit angerechnet.
Für Kinder, die bis zum 30. Juni 2015 auf die Welt gekommen sind, gelten andere Regelungen. Auch für sie haben Eltern generell einen Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Allerdings können sie die Elternzeit pro Kind nur auf zwei Zeitabschnitte aufteilen. Für eine weitere Aufteilung brauchen Eltern das Einverständnis des Arbeitgebers.
Außerdem können Eltern nur bis zu zwölf Monate nicht genutzte Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen.
4. Elternzeit: Wie viel Anspruch habe ich bei Mehrlingen?
Bei Zwillingen oder Drillingen können Sie für jedes Kind Elternzeit nehmen, aber nur bis zum achten Geburtstag der Kinder.
Beispiel: Sie haben Zwillinge und nehmen für eines der Kinder direkt nach der Geburt zwei Jahre Elternzeit. Direkt anschließend nehmen Sie ein Jahr Elternzeit für das andere Kind. Sie haben dann noch drei Jahre übrig – ein Jahr für das eine Kind, zwei Jahre für das andere. Für den Zeitraum nach dem dritten bis zum achten Geburtstag der Zwillinge können Sie die restlichen drei Jahre beanspruchen – insgesamt also sechs Jahre.
Wichtig: Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 können Sie pro Kind nur ein Jahr ungenutzte Elternzeit nach dem dritten Geburtstag der Kinder nehmen.
5. Wann muss Elternzeit beantragt werden?
Die Elternzeit beginnt nicht automatisch. Wenn Sie innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes – also bis einen Tag vor dessen dritten Geburtstag – Elternzeit nehmen wollen, müssen Sie das sieben Wochen vor Antritt schriftlich beim Arbeitgeber anmelden. Das kann formlos geschehen.
Um beispielsweise direkt im Anschluss an den gesetzlichen Mutterschutz bei ihrem Kind bleiben zu können, müssen Mütter innerhalb der ersten Woche nach der Entbindung dem Chef den konkreten Beginn und das Ende der Elternzeit angeben. Vorab auf den voraussichtlichen Geburtstermin hinzuweisen, reicht nicht aus.
Väter, die unmittelbar nach der Geburt Elternzeit nehmen wollen, müssen das spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden. Sie sollten dabei als Beginn "ab Geburt" sowie das voraussichtliche Datum der Geburt angeben.
Wenn Eltern die Anmeldefrist verstreichen lassen, dann verschiebt sich der Start der Elternzeit entsprechend. Eine kürzere Frist ist bei dringlichen Gründen möglich – zum Beispiel bei Frühgeburten. Eltern, die sich absichern möchten, bitten den Chef am besten, schriftlich zu bestätigen, dass er den Antrag erhalten hat.
6. Lässt sich der Antrag nachträglich verändern?
Planen Sie gut: Denn wenn Sie Elternzeit vor dem dritten Geburtstag anmelden, dann legen Sie für die nächsten zwei Jahre verbindlich fest, wann Sie die Erziehungszeit nehmen. Änderungen sind dann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Beantragen zum Beispiel Mütter oder Väter Elternzeit nur im ersten Lebensjahr des Nachwuchses, bedeutet das: Sie verzichten auf die Elternzeit im darauffolgenden Jahr. Um die Elternzeit in dem Zeitraum dann doch zu verlängern, ist die Einwilligung des Chefs erforderlich.
Für Elternzeit, die Sie nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes nehmen, gilt diese sogenannte Bindungszeit nicht.
7. Was passiert mit den Urlaubsansprüchen?
Der Arbeitgeber darf Ihren Urlaub anteilig für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen – es sei denn, er beschäftigt Sie währenddessen in Teilzeit. Resturlaub, den Mütter oder Väter vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten haben, müssen Unternehmen nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren.
Resturlaub ins nächste Jahr mitnehmen: So sind die Regeln
Und was, wenn in der Elternzeit ein weiteres Kind auf die Welt kommt? Kein Problem: Konnte Resturlaub nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden, wird der Anspruch aus dem Jahr, in dem die erste Elternzeit begonnen hat, weiter übertragen.
8. Welche finanziellen Zuschüsse gibt es?
Da ihr Arbeitsverhältnis ruht, haben Mamas und Papas in Elternzeit keinen Anspruch auf ein Gehalt. Als Ausgleich dafür gibt es das Elterngeld. Alle Informationen zum Elterngeld finden Sie hier.
9. Kann in der Elternzeit gekündigt werden?
Die Jobs von Elternzeitlern sind gesetzlich geschützt: Der Kündigungsschutz beginnt, wenn sie die Elternzeit anmelden, frühestens acht Wochen vor deren Beginn. Sie müssen die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes nehmen.
Bei Kindern, die nach dem 1. Juni 2015 geboren wurden, schützt die Elternzeit auch vor einer Kündigung, wenn Sie sie nach dem dritten Geburtstag des Kindes nehmen, frühestens 14 Wochen vor deren Beginn.
Der besondere Kündigungsschutz gilt zudem für Mütter oder Väter, die einer Teilzeittätigkeit nachgehen, in der sie bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten.
Achtung: Handelt es sich um einen Job bei einem anderen Unternehmen, dann bezieht sich der Kündigungsschutz nicht auf diese Anstellung, sondern auf das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber.
Sollte trotzdem eine Kündigung ins Haus flattern: Beschäftigte in Elternzeit müssen innerhalb von drei Wochen gegen den Rauswurf Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Sonst ist die Kündigung rechtswirksam – und der Job weg.
Hinweis: Sie selbst dürfen auch während der Elternzeit Ihre Arbeit kündigen. Dabei gilt die normale Kündigungsfrist.
10. Darf ich in der Elternzeit arbeiten?
Das Familienbudget können Sie auch in der Elternzeit aufbessern. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, Ihre Arbeitszeit zweimal zu reduzieren.
Beispiel: Hat ein Elternzeitler erstmals eine verkürzte Arbeitszeit durchgesetzt – zum Beispiel 20 Stunden in der Woche –, kann er später ein zweites Mal sein Recht geltend machen und sein Arbeitspensum wahlweise reduzieren oder ausweiten, etwa auf 15 oder 25 Wochenstunden.
Anspruch auf eine verringerte Arbeitszeit besteht, wenn
- der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt,
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht,
- die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von mindestens 15 bis maximal 30 Wochenstunden reduziert werden soll,
- die Teilzeittätigkeit dem Unternehmen bei einer Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und bei einer Elternzeit nach dem dritten Geburtstag 13 Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt wurde,
- und keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen vorliegen.
Will der Chef sein Veto gegen die Reduzierung der Arbeitszeit einlegen, muss er das schriftlich tun und sich dabei an Fristen halten: Bei einer Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Nachwuchses sind dazu vier Wochen nach Zugang des Antrags vorgeschrieben, bei einer Elternzeit nach dem dritten Geburtstag acht Wochen.
Mit dem Segen des Arbeitgebers haben Eltern zudem die Möglichkeit, bei einem anderen Unternehmen in Teilzeit oder als Selbstständige zu arbeiten. Wer das tun möchte, muss den alten Arbeitgeber vorab über die konkrete Tätigkeit, den zeitlichen Umfang und den potenziellen anderen Arbeitgeber informieren. Abgelehnt werden kann der neue Job nur schriftlich innerhalb von vier Wochen und aufgrund dringender betrieblicher Interessen.
11. Was passiert bei erneuter Schwangerschaft?
Bei einer erneuten Schwangerschaft kann die werdende Mutter die erste Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen wahrzunehmen. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist dazu nicht notwendig. Er sollte jedoch schriftlich darüber informiert werden – und das rechtzeitig.
Achtung: Durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lebt in der Mutterschutzfrist das ruhende Arbeitsverhältnis in vollem Umfang wieder auf. Für die verbleibende Zeit der Schutzfrist besteht daher Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dessen Höhe hängt von der Höhe des Gehalts ab, das die Mitarbeiterin nach dem Elternzeitende verdient hätte, würde sie sich nicht in der neuen Mutterschutzfrist befinden.
12. Gilt das Recht auf die alte Stelle im Job?
Durch die Elternzeit ändert sich am ursprünglichen Arbeitsverhältnis nichts. Daher steht Eltern anschließend ein gleichwertiger Arbeitsplatz zu. Ob sie explizit in den alten Job zurückkehren können, ist vom Inhalt ihres Arbeitsvertrags und der darin festgelegten Tätigkeit abhängig.
Nicht zulässig ist es, Müttern oder Vätern nach der Elternzeit eine schlechter bezahlte Stelle zuzuweisen. Allerdings muss dann auch die ursprüngliche Arbeitszeit wieder eingehalten werden.
Welche Auswirkungen Elterngeld und Elternzeit auf die Großeltern haben, erfahren Sie hier.
13. Wer zahlt die Krankenkassenbeiträge?
Bei den meisten privaten Versicherungen müssen Sie auch in der Elternzeit entsprechende Beiträge leisten. Der Arbeitgeberzuschuss entfällt in der Zeit allerdings, weshalb Mütter und Väter den vollen Krankenkassenbeitrag selbst tragen müssen.
- Elternzeit: Musterschreiben zum downloaden
- Gesellschaftlicher Wandel: Diese Auswirkung hat die Elternzeit auf Väter
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Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, haben weiterhin Anspruch auf eine kostenlose Mitgliedschaft – zumindest so lange wie der Anspruch auf Elterngeld oder Elternzeit besteht.
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: "Elternzeit"
- Eigene Recherche