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Behinderung des Verkehrs: Dürfen Fahrradfahrer nebeneinander radeln?


Ärgernis für Autofahrer
Dürfen Radler nebeneinander fahren?

Von t-online, mab

Aktualisiert am 13.09.2024Lesedauer: 2 Min.
Nebeneinander radeln: Ob das erlaubt ist oder nicht, hat der Gesetzgeber klar geregelt.Vergrößern des BildesNebeneinander radeln: Ob das erlaubt ist oder nicht, hat der Gesetzgeber klar geregelt. (Quelle: IMAGO/Sabine Gudath)

Fahren zwei Radler nebeneinander, bleibt Autos wenig Platz zum Überholen. Das kostet sie häufig viel Geduld und Nerven. Ist das überhaupt erlaubt?

Kurz zusammengefasst:

  • Radler dürfen nebeneinander fahren, wenn Verkehr nicht behindert wird.
  • Verkehrsbehinderung definiert als Überholunfähigkeit bei nebeneinander Fahrenden.
  • Ab 15 Radlern im Verband ist Nebeneinanderfahren generell erlaubt.

Es ist eine Szene, die oft zu Frust führt: Zwei Radfahrer fahren nebeneinander, während sich hinter ihnen eine Autoschlange bildet. Was viele nicht wissen: Dieses Verhalten ist unter bestimmten Bedingungen völlig legal. Wir erklären, wann Radfahrer nebeneinander fahren dürfen und wann nicht.

Die rechtliche Grundlage

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt in § 2 Abs. 4 eindeutig: "Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden." Eine Novelle der Straßenverkehrsordnung hat diese Regelung noch einmal eindeutig bestätigt.

Was gilt als Verkehrsbehinderung?

Eine Verkehrsbehinderung liegt vor, wenn ein Pkw, Bus oder Motorrad aufgrund der Fahrbahnbreite nicht in der Lage ist, nebeneinander fahrende Fahrradfahrer zu überholen, obwohl das Überholen bei hintereinander fahrenden Fahrrädern möglich wäre. In solchen Fällen müssen Radfahrer hintereinander fahren.

Sonderfall: Radfahrer im geschlossenen Verband

Eine Ausnahme bilden Gruppen von mehr als 15 Radfahrern. Sie dürfen einen geschlossenen Verband bilden und generell zu zweit nebeneinander fahren (§ 27 Abs. 1 StVO).

Neuregelung des Überholabstands

Mit der StVO-Novelle wurde auch der Mindestabstand beim Überholen konkretisiert. Er beträgt innerorts 1,5 Meter, außerorts mindestens 2 Meter. Bisher hieß es nur, dass der Abstand ausreichend sein muss. Wer dagegen verstößt, muss mit 70 Euro und einem Punkt rechnen. Einzige Ausnahme: Wenn Radfahrer an einer Kreuzung rechts überholen oder sich neben einem Auto einordnen, gilt der vorgeschriebene Mindestabstand nicht.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur SP-X
  • Eigene Recherche
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