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Was ist die Kurzzeitpflege?


Statt Pflegeheim
Kurzzeitpflege: Was versteht man darunter?

Von t-online, lk

Aktualisiert am 29.01.2019Lesedauer: 3 Min.
Pflegerin hilft PflegebedürftigemVergrößern des BildesProfessionelle Pflege: Während der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige vorübergehend stationär versorgt werden. (Quelle: shapecharge/getty-images-bilder)

Die Kurzzeitpflege soll Menschen entlasten, die sich oft rund um die Uhr um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Schließlich kostet eine solche Fürsorge viel Kraft, sodass hin und wieder eine Auszeit nötig ist. Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Unterstützung.

Die Betreuung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds ist eine herausfordernde Aufgabe. Sie erfordert sowohl psychisch als auch physisch viel Kraft. Dennoch käme es für viele Menschen niemals infrage, Angehörige wie Vater oder Mutter dauerhaft in ein Pflegeheim zu geben. Doch jeder braucht mal Erholung, und hier kommt die Kurzzeitpflege ins Spiel.

Wenn jemand sich vorübergehend nicht um seinen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern kann, darf er eine zweimonatige Auszeit nehmen, die staatlich finanziert wird. Professionelle Pflegekräfte übernehmen dann in einem Pflegeheim die Versorgung. Die Verwandten haben so die Möglichkeit, in den Urlaub zu fahren oder sich anderweitig zu erholen.

Anspruch auf Kurzzeitpflege

Angehörige von Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 können jährlich bis zu acht Wochen vollstationäre Kurzzeitpflege beantragen. Vollstationär bedeutet, die Versorgung findet in einem Pflegeheim statt, das staatlich anerkannt sein muss. Die Pflegekasse, die bei den Krankenversicherungen angesiedelt ist, gibt Auskunft darüber, welche Einrichtungen zugelassen sind. Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.

Die Kosten, die erstattet werden, liegen unabhängig von den genannten Pflegegraden bei 1.612 Euro im Jahr. Zum Wechsel eines jeden Jahres, haben Pflegebedürftige einen erneuten Anspruch auf Kurzzeitpflege. Der Betrag soll die Kosten für pflegerische sowie medizinische Aufwendungen decken. Alle Kosten, die über den Höchstbetrag hinausgehen, müssen Pflegebedürftige jedoch selbst tragen. Gleiches gilt auch für Unterkunft oder Verpflegung sowie andere zusätzliche Leistungen. Der Betrag von 1.612 Euro wird unabhängig von der Pflegestufe gewährt. Da die Hilfsbedürftigkeit für Patienten mit Pflegegrad 5 jedoch deutlich höher ist, als bei Pflegegrad 2, sind die Kosten im ersten Fall deutlich schneller aufgebraucht.

In Ausnahmefällen kann die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen wahrgenommen werden, mit denen kein Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen besteht. Da dies Einzelfallregelungen sind, sollten sich Betroffene bei ihrer Pflegekasse erkundigen.

Leistungen der Kurzzeitpflege im Einzelnen

Folgende Leistungen umfasst die Kurzzeitpflege:

  • Grundpflege: duschen/baden/waschen, Hilfe beim An- und Ausziehen
  • Behandlungspflege: Kontrolle von Wunden, Wechseln von Verbänden, Mobilisierung beispielsweise durch Gehübungen, Sprachübungen, Messen von Blutzucker oder Blutdruck, weitere vom Arzt angeordnete medizinische und pflegerische Leistungen
  • Teilnahme an hausintern angebotenen Tätigkeiten wie Beschäftigungen, Gymnastik, Mobilisierung, Gesundheitsschulungen, Spaziergänge, Kopf- und Körpertraining
  • Inanspruchnahme von Sozialdienstmitarbeitern, Inanspruchnahme von anderen Angeboten

Achtung: Unterkunft und Verpflegung muss jeder selbst bezahlen.

Eigenanteil bei Kurzzeitpflege

Wie hoch der Eigenanteil für die Kurzzeitpflege ausfällt, ist individuell. Personen, die nicht in der Lage sind, für den Eigenanteil aufzukommen, können beim Sozialamt eine Kostenübernahme beantragen.

Es wird zudem von Verbraucherzentralen empfohlen, die Belege für Unterkunft, Verpflegung und etwaige andere notwendig Ausgaben zu sammeln und bei der Pflegekasse einzureichen. In bestimmten Fällen und unter bestimmten Umständen erstattet die Kasse diese Ausgaben ganz oder teilweise. Das wird im Einzelfall entschieden.

Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Es ist auch möglich, Mittel aus der Verhinderungspflege – auch Ersatzpflege genannt – für die Kurzzeitpflege einzusetzen. Auf diese Weise kann der jährliche Betrag, der durch die Pflegekasse gezahlt wird, auf bis zu 3.224 Euro ansteigen. Den Antrag erhalten Betroffene bei ihrer Pflegekasse.

Auch umgekehrt können Mittel aus der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Möglich ist, die Hälfte der Leistungen einer Kurzzeitpflege in Höhe von 1.612 Euro für die Verhinderungspflege einzusetzen: Das sind dann 806 Euro. So erhalten Anspruchsberechtigte dann für die Verhinderungspflege bis zu 2.418 Euro jährlich.

Anspruch auf einen Entlastungsbetrag

Ausnahmslos jeder Pflegebedürftige einen Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat. Der Betrag muss jedoch nicht monatlich genutzt werden. Er kann auch angespart und später abgerufen werden. Es ist daher möglich, das Geld bei der Kasse zu lassen und beispielsweise nach sechs Monaten 750 Euro (125 x 6) in Anspruch zu nehmen.

Unterstützung bei Pflegegrad 1

Auch Menschen, die in Pflegegrad 1 eingestuft sind, können auf Antrag monatlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro bekommen. Mit diesem Geld können sie Leistungen der Kurzzeitpflege finanzieren. Die Finanzierung ist zweckgebunden, dass heißt, dieses Geld darf ausschließlich für Angelegenheiten der Kurzzeitpflege investiert werden. Das muss bei der Pflegekasse nachgewiesen werden. Das heißt, der Entlastungsbetrag wird nur gezahlt, wenn entsprechende Zahlungsbelege an die Kasse geschickt werden.

Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt

Wenn Menschen beispielsweise wegen einer Operation in der Klinik waren und nach der Entlassung noch nicht wieder ganz fit sind, kann ebenfalls Kurzzeitpflege beantragt werden. So kann die Zeit überbrückt werden, bis der Patient wieder gestärkt ist. Die Kurzzeitpflege ist auch geeignet für den Zeitraum nach Klinikentlassung und vor Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme. Gibt es zwischen beiden Aufenthalten eine Lücke, ist die vorübergehende Pflege auf Zeit hilfreich. Für diese Leistung muss kein Pflegegrad vorliegen.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
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