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Baumängel: Diese Rechte haben Eigentümer


Bis zu fünf Jahre Zeit
So gehen Sie gegen Baumängel vor

Von dpa
Aktualisiert am 01.11.2022Lesedauer: 1 Min.
Rechtzeitig handeln: Um die Gewährleistungsfrist nicht verstreichen zu lassen, kann es sich lohnen, rechtzeitig einen Sachverständigen zu beauftragen.Vergrößern des BildesRechtzeitig handeln: Um die Gewährleistungsfrist nicht verstreichen zu lassen, kann es sich lohnen, rechtzeitig einen Sachverständigen zu beauftragen. (Quelle: ferrantraite/getty-images-bilder)

Wurde beim Bau geschludert, sind die Folgen oft erst nach Jahren sichtbar. Mit dem richtigen Vorgehen können Mängel auch später noch reklamiert werden.

Keller schlecht abgedichtet, Mauern oder Fliesen gerissen? Bis fünf Jahre nach Bauabnahme haben Bauherren in der Regel noch die Möglichkeit, Mängel zu reklamieren. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin.

Ist etwas schiefgelaufen, muss das dem verantwortlichen Unternehmen schriftlich in Form einer sogenannten Mängelrüge angezeigt werden. Der Bauherr muss der Firma außerdem eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.

Frist im Auge behalten

Wichtig ist, dass die Frist in der Regel auch nach dem Melden des Schadens weiterläuft. Rührt sich der Bauunternehmer nicht, sollte der Bauherr rechtliche Schritte erwägen, damit die Frist nicht zwischenzeitlich abläuft. Meldet sich der Unternehmer, unterbricht das die Verjährungsfrist.

Der VPB rät Bauherren zur Sicherheit, spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen unabhängigen Bausachverständigen mit der sogenannten Schlussbegehung des Hauses zu beauftragen. Denn ein Sachverständiger könne Mängel oft sogar erkennen, lange bevor sie echte Schäden nach sich ziehen.

Weitere Tipps finden Verbraucher im Ratgeber "Gutachter hilft bei Mängeln!" des VPB.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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