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Polizei vor der Tür: Wann Sie öffnen sollten | Rechte und Pflichten


Das sind Ihre Pflichten
Wem Sie die Tür öffnen müssen, wenn es klingelt


Aktualisiert am 19.02.2024Lesedauer: 2 Min.
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Besuch: Es ist nicht immer erfreulich, wenn es an der Tür klingelt.Vergrößern des Bildes
Besuch: Es ist nicht immer erfreulich, wenn es an der Tür klingelt. (Quelle: mirsad sarajlic/getty-images-bilder)

Klingelt es unerwartet an der Tür, scheut sich der eine oder andere, sie zu öffnen. Muss er es dennoch? Das sind Ihre Rechte und Pflichten.

Es klingelt. Doch Sie erwarten weder Besuch noch ein Paket. Müssen Sie dann die Tür öffnen? Und was sind Ihre Rechte, wenn der Vermieter oder ein Polizist vor Ihrer Tür stehen?

Generell gilt, dass Sie das Hausrecht für Ihre Wohnung oder für Ihr Haus innehaben. Das bedeutet, dass Sie nur dann die Tür öffnen müssen, wenn Sie das auch wollen. Demnach müssen beispielsweise auch Mieter ihrem Vermieter nicht öffnen oder ihn hineinlassen, wenn er unangekündigt vor der Tür steht.

Muss ich der Polizei die Tür öffnen?

Stehen Polizeibeamte vor Ihrer Haus- oder Wohnungstür und möchten hinein, müssen Sie sie nicht zwingend hineinlassen. Es kommt nämlich auf die Situation, beziehungsweise den Grund an.

Klingeln die Ordnungshüter in einem Mehrfamilienhaus und möchten zu einem Mieter, der ihnen die Tür nicht öffnet, können Sie als Nachbar die Haustür öffnen – müssen es aber nicht. Sie können ihnen also den Zutritt zum Gebäude verweigern.

Klingeln die Polizeibeamten bei Ihnen an der Wohnungs- oder Haustür und wollen in Ihre vier Wände, müssen Sie das dulden – insofern ein Durchsuchungsbeschluss oder ein Haftbefehl vorliegen (§ 45 Bundespolizeigesetz (BPolG)). Ist beides nicht vorhanden, müssen Sie die Ordnungshüter auch nicht hineinlassen. Wenn Sie den Zutritt ohne Durchsuchungsbeschluss oder Haftbefehl erlauben, heißt das jedoch nicht, dass Sie sich alles gefallen lassen müssen. Denn ohne diese Dokumente dürfen die Beamten sich lediglich in Ihrer Wohnung beziehungsweise Ihrem Haus aufhalten. Durchsuchen dürfen sie hingegen nichts.

Ausnahmen

Es gibt aber noch eine weitere Situation, bei der die Polizei tatsächlich auch ohne Ihren Willen in Ihr Haus/Ihre Wohnung darf: wenn Gefahr im Verzug (GiV) ist. Dann dürfen die Beamten beispielsweise die Tür auch gewaltsam öffnen (siehe §102ff StPO).

Gefahr im Verzug bedeutet, es gibt eine Situation, in der ein großer Schaden eintreten oder wichtige Beweismittel im Zusammenhanf mit Straftaten verloren gehen würden, wenn nicht sofort eingeschritten wird. Aber auch, wenn Leib und Seele in Gefahr sind – beispielsweise wenn ein intensiver Gasgeruch oder Rauch aus der Wohnung strömen–, handelt es sich um GiV und die Tür darf von den Ordnungshütern gewaltsam geöffnet werden.

Wenn GiV ist, kann die Polizei auch bestimmte Gegenstände öffnen und/oder mitnehmen – ganz ohne Durchsuchungsbeschluss oder richterliche Anordnung.

In dem Zusammenhang gilt auch das Polizei- und Ordnungsrecht (POR), auch Polizeirecht oder polizeiliches Gefahrenabwehrrecht genannt. Auch hierbei geht es unter anderem um die Gefahrenabwehr, sowie um die Aufklärung von Straftaten. Denn in diesen Fällen können Polizisten ebenfalls in die Privatsphäre anderer eingreifen, um ihren Pflichten nachzugehen.

Muss ich dem Gerichtsvollzieher die Tür öffnen?

Generell hat der Eigentümer beziehungsweise Mieter auch hier das Hausrecht. Das heißt, dass der Gerichtsvollzieher ohne Einwilligung des Schuldners die Wohnung nicht betreten darf – zumindest beim ersten Mal. Aber: Wenn Sie den Beamten bei seinen nächsten Besuchen nicht hineinlassen, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren drohen. "Außerdem gefährden Sie eine mögliche Entschuldung zum Beispiel durch ein Insolvenzverfahren", erklärt die Verbraucherzentrale.

Verwendete Quellen
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