Stilllegung vermeiden Bis zu 5.000 Euro Strafe drohen für einen neuen Kamin
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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Sie haben sich einen neuen Kamin zugelegt oder spielen zumindest mit dem Gedanken? Dann sollten Sie diese Maßnahme unbedingt beachten.
Die Kosten für Heizöl und Gas sind stark gestiegen. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat das Interesse an Kaminöfen und anderen Holz-Wohnraumfeuerstätten in den letzten Monaten stark zugenommen.
Doch wer sich nun einen Kamin in sein Wohnzimmer stellt oder seinen alten austauschen muss – mehr dazu in diesem Artikel hier –, sollte richtig handeln. Andernfalls kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro drohen.
Pflichten des Ofen-Besitzers
Wenn Sie einen neuen Ofen das erste Mal in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie den Bezirksschornsteinfeger kontaktieren. Er führt sodann eine Kamin-Abnahme durch. Sie ist Pflicht und dient dazu, die Brandgefahr zu minimieren und das Risiko einer Kohlenmonoxidvergiftung zu verringern.
Dabei überprüft der Experte beispielsweise, ob die Sauerstoffzufuhr ausreichend und die Abgasabführung gewährleistet ist. Beispielsweise sollte der Rauch nicht in die Innenräume, sondern verlustfrei durch den Schornstein nach außen strömen.
Braucht jede Wohnraumfeuerstätte eine Abnahme durch den Schornsteinfeger?
Die Überprüfungs- oder auch Abnahmepflicht gilt für alle Wohnraumfeuerstätten beziehungsweise Feuerungsanlagen wie beispielsweise Scheitholzkamine, Kachelöfen oder Pelletöfen und ist in der Musterbauordnung (§ 82 MBO) geregelt. Aber auch bestimmte innenliegende Saunen dürfen erst betrieben werden, wenn der Schornsteinfeger sie überprüft hat.
§ 82 Musterbauordnung
"Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die sichere Abgasabführung und beim Anschluss an eine Abgasanlage deren Tauglichkeit bescheinigt hat."
Die Kosten für die Kamin-Abnahme liegen bei maximal 150 Euro.
Strafen bei Verstoß
Wenn der Kaminofen ohne Abnahme durch den Schornsteinfeger betrieben wird, droht neben einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro auch die Stilllegung der Feuerstätte. Ziel ist es, sowohl die Gesundheit der Bewohner und der Nachbarn als auch die Umwelt zu schützen.
- haufe.de "Musterbauordnung / § 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung"
- schornsteinfegermeister.de "Abnahme durch den Schornsteinfeger"
- bmuv.de "Die 1. BImSchV"