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Behinderunsgrad: Asthma, Migräne, Co. – Wer einen Schwerbehindertenausweis bekommt


Auch bei Migräne, Akne, Asthma
Wer einen Schwerbehindertenausweis bekommen kann

dpa-tmn, Sabine Meuter, Tobias Hanraths

Aktualisiert am 13.05.2023Lesedauer: 4 Min.
Schwerbehinderung: Schwerbehindert zu sein, heißt nicht unbedingt im Rollstuhl zu sitzen. Auch Krankheiten wie Asthma können zu einer Einschränkung führen.Vergrößern des Bildes
Schwerbehinderung: Schwerbehindert zu sein, heißt nicht unbedingt im Rollstuhl zu sitzen. Auch Krankheiten wie Asthma können zu einer Einschränkung führen. (Quelle: Minerva Studio/getty-images-bilder)

Offiziell gibt es 7,6 Millionen Schwerbehinderte in Deutschland. Es dürften aber deutlich mehr sein. Denn viele Menschen sind schwerbehindert und wissen es nicht.

Es gibt mehr Schwerbehinderte hierzulande als die offizielle Zahl suggeriert. Denn vielen Menschen ist nicht bekannt, dass auch chronische Krankheiten wie Bluthochdruck, Bronchialasthma, Tinnitus oder Rheuma unter bestimmten Voraussetzungen eine Schwerbehinderung darstellen können. Damit entgehen den Betroffenen Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche.

Ab wann gilt man als behindert?

Aber ab wann gilt man als behindert? "Das ist im Sozialrecht definiert", sagt Cornelia Jurrmann vom Sozialverband VdK. Eine Behinderung liegt vor, wenn jemand eine oder mehrere Beeinträchtigungen hat, die länger als sechs Monate anhalten. Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben muss beeinträchtigt sein. Die Schwere wird durch den Grad der Behinderung (GdB) beziehungsweise den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ausgedrückt. Details regelt die Versorgungsmedizinverordnung.

Diese Verordnung wird auch GdS-Tabelle genannt. GdB und GdS sind gestaffelt in Zehner-Einheiten und können zwischen 20 und 100 betragen. "Jemand gilt als schwerbehindert, wenn der GdB 50 und mehr beträgt", sagt die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Verena Bentele.

Auch Migräne und Akne können eine Schwerbehinderung darstellen

Ein Beispiel: Eine schwere Verlaufsform von Migräne mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen kann einen GdB von 50 bis 60 begründen – der Betroffene ist also schwerbehindert. Bei einer chronischen Harnblasenentzündung und einer Schrumpfblase liegt der GdB zwischen 50 und 70. Wurde bei einer Frau ein bösartiger Brustdrüsentumor entfernt, hat sie zumindest in den ersten fünf Jahren – so lange wird abgewartet, ob die Patientin geheilt ist – einen GdB von mindestens 50. Auch Menschen mit stark ausgeprägter Akne haben mitunter einen GdB von 50. Im Prinzip kann jede Krankheit, ob nun körperlicher oder psychischer Art, einen GdB begründen.

So beantragen Sie einen Schwerbehindertenausweis

Wer eine Schwerbehinderung feststellen lassen will, muss einen Antrag beim Versorgungsamt seiner Gemeinde stellen. Dafür reicht ein formloses Schreiben, in dem man um die "Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft" bittet.

Daraufhin bekommt der Antragsteller ein Formular zugeschickt, das ausgefüllt werden muss. "Wichtig ist hierbei, dass der Antragsteller seine persönliche Betroffenheit deutlich macht", erklärt die Düsseldorfer Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht, Regine Windirsch. Er muss genau beschreiben, inwiefern die Krankheit den eigenen Alltag beeinträchtigt. Hat jemand zum Beispiel eine Depression, dann sollte er erwähnen, dass er sich etwa morgens kaum motivieren kann aufzustehen. "Hilfreich kann sein, einen selbst verfassten Tagesablauf beizufügen", erklärt Jurrmann vom VdK.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, dann kann der GdB steigen. "Dabei wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen und geprüft, ob dieser durch die anderen Beeinträchtigungen erhöht wird oder nicht", erläutert Bentele.

Nachteilsausgleich und Vergünstigungen

Um die Bearbeitungszeiten zu verkürzen, sollten alle ärztlichen Unterlagen, die sich auf die Gesundheitsstörung beziehen, dem Antrag beigefügt werden. Das Amt prüft den Antrag und stellt fest, ob eine Behinderung vorliegt und welchen Grad sie hat. Liegt der GdB beziehungsweise GdS bei mindestens 50, wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Mit diesem Ausweis können Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen in Anspruch genommen werden.

"Menschen mit Behinderung können einen Steuerfreibetrag geltend machen", erklärt Bentele. Die Höhe des jährlichen Steuerfreibetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung:

  • GdB 50: 1.140 Euro
  • GdB 60: 1.440 Euro
  • GdB 70: 1.780 Euro
  • GdB 80: 2.120 Euro
  • GdB 90: 2.460 Euro
  • GdB 100: 2.840 Euro

Zudem können Menschen mit Schwerbehinderung mit 62 Jahren in Rente gehen – vorausgesetzt, sie haben mindestens 35 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Bei der Rentenhöhe kann es dann aber zu Kürzungen kommen.

Arbeitnehmer müssen Arbeitgeber nicht von Schwerbehinderung erzählen

Arbeitnehmer sind übrigens nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber von ihrer Schwerbehinderung zu erzählen. Viele verschweigen es, weil sie befürchten, beruflich benachteiligt zu werden. "Dabei ist in der Regel das Gegenteil der Fall", betont Windirsch. Der Arbeitgeber muss per Gesetz Schwerbehinderte fördern. Ihnen stehen etwa fünf Tage bezahlter zusätzlicher Urlaub im Jahr sowie das Recht zu, Überstunden zu verweigern. Zudem können Schwerbehinderte nicht so ohne weiteres gekündigt werden. Erst muss das Integrationsamt dem zustimmen.

Auch außerhalb des Berufslebens gibt es einige Vergünstigungen. So können etwa mobilitätsbehinderte Menschen billiger oder mitunter auch kostenlos mit Bus und Bahn fahren. Sie haben zudem in manchen Fällen die die Möglichkeit, ihr Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot und auf Behinderten-Parkplätzen zu parken. Bei Kultur- und Freizeitveranstaltungen gibt es oft Preisnachlässe, wenn man einen Schwerbehindertenausweis vorlegt.

Schwerbehinderte haben Anspruch auf Assistenz – auch im Zweitjob

Schwerbehinderte haben Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsassistenz. Welchen und wie sie welchen Jobs nachgehen, dürfen sie aber selbst entscheiden. Der Anspruch auf Assistenz besteht deshalb auch in einer Teilzeit- oder Nebentätigkeit als Selbstständiger. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 5 C 9.16) hervor, auf das der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) hinweist.

Der Kläger in dem Fall war blind und als Schwerbehinderter anerkannt. Seit 2000 arbeitete er als Beamter. 2013 reduzierte er seine Stelle aber auf 50 Prozent, um sich zeitgleich als Vermittler und Manager von Künstlern selbstständig zu machen. Dafür beantragte er die Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz.

Das zuständige Integrationsamt lehnte das jedoch ab: Ziel der Kostenübernahme sei es, arbeitslose Schwerbehinderte wieder in den Jobmarkt zu integrieren. Da der Kläger schon einen Job hat, sei das hier aber gar nicht nötig. Dagegen zog der Mann vor Gericht. Vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte er zunächst keinen Erfolg, das Bundesverwaltungsgericht gab ihm jetzt aber grundsätzlich Recht. Das OVG muss den Fall deshalb erneut prüfen.

Ziel des Schwerbehindertenrechts sei zwar tatsächlich, Arbeitslosigkeit Betroffener abzubauen oder zu verhindern, so die Richter. Das heißt aber nicht, dass Schwerbehinderte arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein müssen, um Geld für eine Arbeitsassistenz zu bekommen. Und gleichzeitig darf es für Schwerbehinderte kein Nachteil sein, wenn sie den Job wechseln oder sich beruflich umorientierten. Deshalb gibt es auch in einer selbstständigen Teilzeittätigkeit grundsätzlich Anspruch auf Unterstützung.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
  • schwerbehindertenausweis.de: "Steuerfreibeträge für die Einkommensteuer". (Abrufdatum: Mai 2023)
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