Arbeitsrecht und Rente Ein Jahr vor der Rente kündigen: Das sollten Sie wissen
Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch, wenn Sie in Rente gehen. Häufig müssen Sie selbst kündigen. Was dabei zu beachten ist und welche Kündigungsfrist gilt.
Wenn Sie das Renteneintrittsalter erreichen, endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. So können Sie als Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob Sie noch über das Renteneintrittsalter hinaus arbeiten möchten. Streng genommen verletzen Sie die Pflichten des Arbeitsvertrags, wenn Sie nicht kündigen und ab dem Bezug der Rente nicht mehr zur Arbeit erscheinen.
Warum Sie vor dem Eintritt in die Rente kündigen müssen
Nur dann, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag eine Klausel zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen des Renteneintrittsalters enthalten ist, müssen Sie nicht kündigen.
In allen anderen Fällen müsseist eine Kündigung nötig, wenn Sie aufgrund von Rente aus dem Berufsleben ausscheiden möchten. Sie brauchen aber nicht ein Jahr vor der Rente kündigen, da die im Arbeitsvertrag geregelte Kündigungsfrist gilt.
Arbeitgeber frühzeitig über Ausscheiden aus dem Unternehmen informieren
Informieren Sie rechtzeitig die Personalabteilung in Ihrem Unternehmen, wenn Sie in Rente gehen möchten. Teilen Sie das Datum und die Gründe für den Renteneintritt mit. So kann der Arbeitgeber rechtzeitig Ihre Nachfolge planen und gegebenenfalls einen Nachfolger einarbeiten. Ihr Personalsachbearbeiter kann Ihnen sagen, wann Sie Ihre Kündigung einreichen müssen.
Verschiedene Gründe für den Renteneintritt
Für den Renteneintritt gibt es verschiedene Gründe:
- Erreichen des Renteneintrittsalters von 67 Jahren
- Vorzeitiger Renteneintritt mit 63 Jahren, was ohne Abzüge möglich ist, wenn Sie 45 Jahre lang versichert waren
- Bezug von Erwerbsminderungsrente
Wird Ihnen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls eine unbefristete Erwerbsminderungsrente gewährt, ist keine Kündigung erforderlich – zumindest, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag eine entsprechende Regelung enthält. in diesem Fall genügt es, dass Sie Ihrem Arbeitgeber den Bescheid der Rentenversicherung vorlegen. Gibt es eine solche Regelung nicht, müssen Sie kündigen.
Bestes Vorgehen für die Kündigung
Das Gesetz schreibt vor, dass Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren vor Erreichen des Renteneintrittsalters entscheiden, ob sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten. Kündigen können Sie ein Jahr vor der Rente. Es reicht jedoch aus, wenn Sie die für Sie geltende Kündigungsfrist beachten.
Diese ergibt sich häufig aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ist nichts anderes vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen. In jedem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen.
Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung
Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nicht aufgrund Ihres Alters kündigen, dies wäre Altersdiskriminierung. Dies gilt auch, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbietet.
Bei einem Aufhebungsvertrag entgeht Ihnen der Anspruch auf eine Abfindung. Mitunter riskieren Sie den abschlagsfreien Beginn der Rente. Wenden Sie sich an einen Anwalt, wenn Ihnen ein oder zwei Jahre vor Renteneintritt durch den Arbeitgeber gekündigt wird.
- seniorenbedarf.info: "Kündigung wegen Rente: Das sollten Sie wissen, wenn Sie jetzt in Rente gehen wollen" (Stand: 16.01.2023)
- hk-recht.de: "Aufhebungsvertrag kurz vor der Rente - lohnt sich das?" (Stand: 16.01.2023)
- sovd-sh.de: "Muss ich kündigen, wenn ich in Rente gehe?" (Stand: 09.04.2020)
- kanzlei-arbeitsrecht-familienrecht.de: "Kein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses bei Renteneintritt" (Stand: 16.01.2023)