Finanzierungskosten Agio beim Bausparvertrag: Ist der Aufschlag zulässig?
Über Gebühren für Darlehen wurde in den vergangenen Jahren mehrfach diskutiert. Auch bei Bausparverträgen sollen einige Abgaben unzulässig sein.
Der Bausparvertrag ist eine der beliebtesten Sparformen in Deutschland, das zeigt allein die Zahl von rund 20 Millionen Verträgen. Der Vorteil: Sie sparen nicht nur für Ihr Eigenheim, sondern sichern sich auch ein zinsgünstiges Darlehen.
In Zeiten steigender Zinsen profitieren Sie so von der Planbarkeit Ihrer monatlichen Belastung für einen zukünftigen Kredit. In diesem Beitrag erfahren Sie, was es mit dem Agio beim Bausparvertrag auf sich hat und welche Gebühren zulässig sind.
Agio beim Bausparvertrag erklärt
Der Begriff Agio begegnet Ihnen im Finanzwesen sowohl bei der Geldanlage als auch bei Darlehen. Grundsätzlich ist damit ein Aufschlag gemeint (mehr dazu hier). Dies ist beim Bausparvertrag eine Kostenposition, die auf das Bauspardarlehen aufgeschlagen wird.
Beim Abschluss eines Bausparvertrags vereinbaren Sie eine individuelle Bausparsumme. Diese setzt sich aus Ihrem angesparten Guthaben sowie dem Bauspardarlehen zusammen, das die Bausparkasse bei Zuteilung auszahlt. Lesen Sie hier, wie ein Bausparvertrag grundsätzlich funktioniert.
Das Agio wird bei der Auszahlung der Darlehenssumme zugeschlagen, wodurch sich die Darlehensschuld erhöht. Da das Agio die Gesamtkosten des Bauspardarlehens erhöht, muss es bei der Berechnung des Effektivzinses berücksichtigt werden.
Beispielrechnung
Sie schließen einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 50.000 Euro ab. In den folgenden Jahren sparen Sie auf diesem Vertrag eine Summe von 25.000 Euro an, einschließlich Zinsen. Die Bausparkasse teilt Ihnen mit, dass der Bausparvertrag zuteilungsreif ist, womit Sie den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens sowie eines Darlehens über 25.000 Euro haben. Lesen Sie hier, was zu tun ist, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif ist.
Bei Vertragsabschluss wurden Sie darauf hingewiesen, dass für ausgezahlte Darlehen ein Agio von zwei Prozent belastet wird. Das bedeutet, dass sich Ihre Darlehensschuld um zwei Prozent erhöht, also in diesem Fall um 500 Euro. Sie erhalten somit eine Auszahlung von 50.000 Euro (25.000 Euro Guthaben und 25.000 Euro Darlehen) und beginnen mit einem Darlehenssaldo von 25.500 Euro.
Die Frage nach der Zulässigkeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit den Gebühren von Bausparverträgen auseinandergesetzt. Wesentliche Auswirkungen dabei waren:
- Servicepauschalen oder Kontoführungsgebühren in der Sparphase sind unzulässig.
- Darlehensgebühren und Kontoführungsgebühren zu Beginn der Darlehensphase sind ebenfalls nicht zulässig.
- Abschlussgebühren bei Abschluss eines Bausparvertrages, welche gewöhnlich 1 bis 1,6 Prozent betragen, sind erlaubt.
- Das Agio, meistens über 2 Prozent, ist zulässig, da es bisher von keinem Urteil verboten wurde.
Nachdem der BGH bereits 2016 die Darlehensgebühr für unzulässig erklärt hat, reagierten viele Bausparkassen mit der Einführung des Agios. Vergleichen Sie die Bedingungen der Bausparkassen vor Abschluss eines Vertrages, da nicht alle Bausparkassen ein Agio belasten.
Wichtig: Das Agio muss im Vertrag vereinbart werden und im Effektivzins des Darlehens enthalten sein. Unzulässige Darlehensgebühren oder Kontoführungsgebühren können Sie nur innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren zurückfordern. Wie das geht, lesen Sie hier.
Unter diesen Voraussetzungen ist ein Agio steuerlich absetzbar
Das Agio zählt zu den Geldbeschaffungskosten. Das bedeutet, dass Sie es steuerlich absetzen können. Gleiches gilt für die Abschlussgebühr. Beachten Sie jedoch, dass Sie Geldbeschaffungskosten ausschließlich bei vermieteten Objekten steuerlich geltend machen können. Mehr zur Steuer für Vermieter lesen Sie hier.
- anwaltsregister.de: "Beim Bausparen unzulässige Servicepauschale zurückfordern" (Stand: 09.11.2021)
- juris.bundesgerichtshof.de: "Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle" (Stand: 08.11.2016)
- test.de: "Darlehensgebühr ist unzulässig" (Stand: 08.11.2016)