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Pflichtteil beim Erbe: Was Nießbrauch bei Schenkungen bedeutet


Sonderfall
Was Nießbrauch für Ihren Pflichtteil beim Erbe bedeutet


Aktualisiert am 11.08.2024Lesedauer: 2 Min.
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Rentner-Paar lässt sich beraten (Symbolbild): Mit Nießbrauch sichern Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht.Vergrößern des Bildes
Rentner-Paar lässt sich beraten (Symbolbild): Mit Nießbrauch sichern Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht. (Quelle: shapecharge/getty-images-bilder)

Verschenkt jemand zu Lebzeiten einen Teil seines Erbes und vereinbart gleichzeitig Nießbrauch, greift im Erbfall eine Sonderregel. Was dann gilt.

Schenkungen zu Lebzeiten eines Erblassers führen regelmäßig zu sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Diese bedeuten, dass Enterbte, deren Pflichtteil sich durch die Schenkung reduziert, am Ende doch wieder mehr vom Erbe bekommen.

Allerdings verringert sich diese Pflichtteilsergänzung mit jedem Jahr, das die Schenkung bereits zurückliegt. Das nennt sich Abschmelzung. Nach einer 10-Jahresfrist verfällt der Anspruch in der Regel komplett. Doch es gibt eine Ausnahme.

Nießbrauch: Folgen für Pflichtteilsergänzungsanspruch

Haben Sie bei der Schenkung ein Nießbrauchrecht vereinbart, kann es im Erbfall auch zehn Jahre später noch Pflichtteilsergänzungsansprüche geben. Denn die 10-Jahresfrist, während der sich der Ergänzungsanspruch stetig verringert, beginnt dann erst zu laufen, wenn der Nießbrauch beendet ist. In der Regel also, wenn der Schenkende stirbt.

Dieser Sonderfall im Erbrecht ist vor allem relevant, wenn künftige Erblasser zu Lebzeiten Immobilien übertragen. Mit einem Nießbrauchrecht sichern Sie sich ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht für ein Haus oder eine Wohnung. Sie sind dann zwar nicht mehr Eigentümer, können die verschenkte Immobilie aber weiter nutzen und wirtschaftliche Vorteile daraus ziehen – zum Beispiel, indem Sie sie vermieten. Verkaufen dürfen Sie die Immobilie allerdings nicht.

Da die 10-Jahresfrist erst einsetzt, wenn der Nießbrauch abgelaufen ist oder nicht mehr genutzt wird, können Enterbte also zum Beispiel auch noch nach 20 oder 25 Jahren Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

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Beispielrechnung: Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Nießbrauch

Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbes einer enterbten Person. Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs richtet sich nach dem Wert der Schenkung und dem Zeitraum, der seitdem vergangen ist.

Nehmen wir an, Ihre Mutter überträgt ihr Haus im Wert von 300.000 Euro auf Ihre Schwester. Fünfeinhalb Jahre später stirbt Ihre Mutter und hinterlässt Barvermögen über 100.000 Euro. In ihrem Testament hat sie verfügt, dass Sie enterbt werden. Ihnen steht dann trotzdem der Pflichtteil zu, also 25.000 Euro (100.000 Euro / 2 (da es zwei Kinder gibt) / 2 (da der Pflichtteil nur die Hälfte des gesetzlichen Erbes ist). Zusätzlich greift nun aber der Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Da die Schenkung fünfeinhalb Jahre zurückliegt, fand sie im 6. Jahr vor dem Erbfall statt. Dadurch wird sie noch zu 50 Prozent berücksichtigt. 150.000 Euro werden also dem Barvermögen von 100.000 Euro hinzugerechnet, sodass sich Ihr Pflichtteil nun aus einem Nachlass von 250.000 Euro errechnet. Sie erhalten somit nicht 25.000 Euro, sondern 62.500 Euro (250.000 / 2 / 2).

Wurde nun mit der Schenkung ein Nießbrauchrecht vereinbart, sind Sie als Enterbter im Vorteil: Denn die 10-Jahresfrist, in der zu berücksichtigende Wert der Immobilie abgeschmolzen wird, wäre in diesem Beispiel dann noch nicht gestartet – und die Schenkung damit zu 100 Prozent anrechnungsfähig. Ihr Pflichtteil stiege dank des Ergänzungsanspruchs auf 100.000 Euro.

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